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EuGH-Urteil zum SCHUFA-Score: Was Schuldner jetzt tun können!

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Datenschutz und SCHUFA
© Timon – Adobe Stock

Der Europäische Gerichtshof hat ein wegweisendes Urteil zu SCHUFA-Daten gefällt. Danach dürfen Banken den SCHUFA-Score einer Person nicht als alleiniges Kriterium bei Entscheidungen über Verträge wie z. B. Kredite heranziehen (EuGH, Urteil vom 07.12.2023, Az. C-26/22, C-64/22).

 

 

In dem Fall ging es um eine Frau, die einen Kredit nicht bekam, weil ihr SCHUFA-Wert zu schlecht war. Nachdem sie vergeblich von der SCHUFA Auskunft verlangte, zog sie vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG Wiesbaden) legte dem EuGH in dem Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen vor. Der EuGH sollte klären, inwieweit die SCHUFA-Datenpraxis vereinbar ist mit den Art. 5 Abs. 1 lit. a (Grundsatz der ‚Rechtmäßigkeit‘), Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f (‚Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten‘), Art. 17 Abs. 1 lit. d (Recht auf Löschung im Fall der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten), Art. 40 (‚Verhaltensregeln‘) sowie Art. 78 Abs. 1 (‚Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde‘) DSGVO.

Rüge der bisherigen SCHUFA-Praxis

Das neue EuGH-Urteil besagt nicht weniger, als dass die bisherige SCHUFA-Praxis gegen europäisches Datenschutzrecht verstößt. Der EuGH entschied, dass Unternehmen nicht mehr allein auf der Grundlage einer automatisierten Bewertung entscheiden dürfen, ob sie Verträge abschließen. Der Abschluss eines Vertrages darf also nicht maßgeblich vom Schufa-Score abhängen. Dies hat vor allem Relevanz mit Blick auf den Abschluss von Verbraucherverträgen wie Krediten. Der EuGH sieht Scoring als eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall an, die nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO verboten ist.

Das VG Wiesbaden muss nun prüfen, ob und inwieweit das deutsche Bundesdatenschutzgesetz eine gültige Ausnahme von diesem Verbot enthält und die allgemeinen Voraussetzungen für die Datenverarbeitung erfüllt sind.

SCHUFA-Score darf nicht alleinige Entscheidungsgrundlage sein

Für Schuldner bedeutet das neue EuGH-Urteil konkret: Die Nutzung des umstrittenen SCHUFA-Scores wird durch das neue Urteil erheblich eingeschränkt. Banken und andere Dienstleister wie zum Beispiel Handy- oder Stromanbieter oder Händler, die Ratenkredite anbieten, können eine Kreditentscheidung oder sonstige Entscheidung jetzt nicht mehr allein auf den SCHUFA-Score stützen. Wer also eine ablehnende Entscheidung auf eine Vertragsanfrage erhalten hat oder erhält und diese allein mit dem persönlichen SCHUFA-Score begründet wurde oder wird, kann im Nachhinein eine Überprüfung der Entscheidung verlangen. Wer in der Vergangenheit eine ablehnende Entscheidung erhielt und dadurch Schaden erlitt, der hat unter Umständen womöglich sogar Anspruch auf Schadenersatz.

In dem Verfahren vor dem EuGH ging es außerdem um die Dauer der Speicherung von SCHUFA-Daten. Die SCHUFA löschte Informationen über Restschuldbefreiungen erst nach Ablauf einer Frist von drei Jahren. Im März 2023 kündigte die SCHUFA dann an, sie werde alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.03.2023 länger als sechs Monate gespeichert waren sowie alle damit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum löschen.

Restschuldbefreiung: Speicherung maximal sechs Monate

Das EU-Recht erlaubt nationale Sonderregeln, die ein Mehr an Datenspeicherung zulassen. Der deutsche Gesetzgeber sieht vor, dass Information über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Insolvenzregister nur sechs Monate lang gespeichert werden. Er geht davon aus, dass nach sechs Monaten die Rechte und Interessen des Betroffenen diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegen.

Der EuGH urteilte, dass die Speicherung von Daten von Schuldnern in einem öffentlichen Insolvenzregister nicht auf Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Er gab dem VG Wiesbaden auf, die in Interessen des Kreditsektors und die Auswirkungen auf die betroffene Person gegeneinander abzuwägen, um festzustellen, ob die parallele Speicherung von Schuldnerdaten durch private Wirtschaftsauskunfteien auf das unbedingt Notwendige beschränkt ist.

Für Schuldner: Recht auf Widerspruch und Löschung

Für Schuldner bedeutet dies: Über wen vor mehr als sechs Monaten Daten in einem Insolvenzregister oder bei einer Wirtschaftsauskunftei gespeichert wurden, der sollte prüfen, ob diese nach wie vor gespeichert werden bzw. ob diese ordnungsgemäß gelöscht wurden. Durch das Stellen einer SCHUFA-Auskunft kann dies in Erfahrung gebracht werden.

Betroffene haben nach dem EuGH-Urteil das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten einzulegen und Löschung zu verlangen. Etwas anderes gilt nur, wenn „zwingende schutzwürdige Gründe“ vorliegen, die im Sinne von Art. 21 Abs. 1 DSGVO die Interessen, Rechte und Freiheiten des Betroffenen überwiegen. Dies muss die SCHUFA als Verantwortlicher allerdings nachweisen.

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