„Und Ihr Geburtsdatum?“ Angabe der Volljährigkeit muss für Online-Versandapotheke reichen

Zu den sensiblen persönlichen Daten gehört das Geburtsdatum. Oft wird zur Verifikation der Identität bei einer telefonischen Anfrage danach gefragt oder es muss in Online-Formularen angegeben werden. Der Name allein reicht nicht, doch zusammen mit dem Geburtsdatum kann es dann inhaltlich losgehen mit Beratung oder Verkauf. Wer über beides – Name und Geburtsdatum – Kenntnis hat, kommt bei vielen geschäftlichen und behördlichen Vorgängen ziemlich weit.

Datenschutz-Beauftragte: Verarbeitung des Geburtsdatums ist DSGVO-Verstoß

So wundert es nicht, dass die Landesbeauftrage für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) eine Online-Versandapotheke mit Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) rügte, weil diese unabhängig von der Art des bestellten Medikaments das Geburtsdatum der Bestellerin bzw. des Bestellers erhob. Die Betreiberin der Online-Versandapotheke klagte gegen den LfD-Bescheid und der Fall landete vor dem Verwaltungsgericht Hannover.

Online-Versandapotheke: Kenntnis des Geburtsdatums gewährleistet altersgerechte Beratung

Die Apothekenbetreiberin verwies auf die Notwendigkeit der Altersermittlung, denn ihr obliege die Pflicht zur altersgerechten Beratung. Zudem habe sie ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob die Bestellerin resp. der Besteller volljährig und damit voll geschäftsfähig ist. Daher, so die Argumentation der Apotheke, müsse eben das Geburtsdatum abgefragt werden.

Verwaltungsgericht Hannover: Genaues Geburtsdatum unnötig

Nein, meinte nun das VG Hannover in seiner Entscheidung (VG Hannover, Urteil v.9.11.2021, Az.: 10 A 502/19). Zumindest nicht immer. Die Verarbeitung des Geburtsdatums sei bei Artikeln nicht nötig, die keine altersspezifische Beratung erfordern (solche hatte die Online-Apotheke überwiegend im Sortiment). Und: Zur Feststellung der Volljährigkeit bedürfe es nicht des genauen Geburtsdatums, sondern lediglich einer qualitativen Angabe: der Bestätigung der Volljährigkeit der Bestellerin bzw. des Bestellers. Das entspreche dem datenschutzrechtlichen Prinzip der Datenminimierung.

Möglichkeit der Berufung

Die Entscheidung des VG Hannover ist noch nicht rechtskräftig; gegen sie kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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