Verstößt die Auskunftspraxis der Schufa gegen die DSGVO?
Wer Informationen zur Kreditwürdigkeit und sonstige Angaben von der Schufa online einholen möchte, muss hierfür eine Gebühr bezahlen. Kostenlos ist lediglich eine jeweils einmalige Kopie der personenbezogenen Daten in Papierform, die zweimal im Jahr angefordert werden kann.
Nach Ansicht der hessischen Datenschutzbehörde könnte hierin ein Verstoß gegen Artikel 15 der DSGVO liegen.
DSGVO: Kostenfreie Informationen in allen Formaten
In Artikel 15 Absatz 3 DSGVO heißt es:
Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
Ein solches “gängiges elektronisches Format” bietet die Schufa als “Verantwortliche” allerdings lediglich in Form der Online-Auskunft gegen Bezahlung einer Gebühr an. Unentgeltliche Angaben erhält der Nutzer nur maximal zweimal jährlich und per Post, wobei die Zusendung mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Die DSGVO sieht aber eine kostenlose Auskunft über alle Informationen vor, die ein Unternehmen über Verbraucher gespeichert hat.
Schufa: Postweg sichert Datenschutz
Nach Angaben der Wirtschafsauskunftei hat diese Praxis datenschutzrechtliche Gründe: Beim kostenlosen Download der Informationen lasse sich nicht zweifelsfrei klären, wer genau die angeforderten Daten erhält. Nur auf dem postalischen Wege könne sichergestellt werden, dass der richtige Empfänger in den Besitz der Auskünfte gelangt. Beim kostenpflichtigen Dienst bestehe dieses Problem nicht, da sich der Nutzer hier mit den Prüfziffern seines Personalausweises verifizieren muss. Auch erfolge die Zustellung im Wege der Online-Auskunft nicht unbedingt schneller als auf dem postalischen Weg. Für einen Zugang im Internet auf dem eigens dafür eingerichteten Portal “MeineSchufa.de” ist eine Verifizierung per Post vor der Erstanmeldung nötig. Diese nehme dabei ähnlich viel Zeit in Anspruch wie die Versendung der Auskünfte in Briefform.
Die Schufa argumentiert weiter, dass die aktuell gängige Praxis entsprechend abgesprochen sei. „Dass wir die Datenkopie nur postalisch zustellen, ist sowohl mit der für die Schufa zuständigen Aufsichtsbehörde in Hessen, als auch mit der zuständigen Arbeitsgruppe des Düsseldorfer Kreises abgestimmt“, so ein Sprecher.
Datenschutzbehörde will Praxis der Schufa überprüfen
Nach Angaben der hessischen Datenschutzbehörde existiert eine solche abschließende Abstimmung allerdings nicht. „Ich halte die Frage für nicht abschließend geklärt”, so der zuständige Referent in Hessen, Martin Buchter.
Die Vorgehensweise der Schufa will die Behörde nun überprüfen lassen. Nach eigener Aussage wurde bereits zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert:
“Eine datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung muss in einem gängigen elektronischen Format erteilt werden, wenn die betroffene Person den entsprechenden Antrag elektronisch stellt“, erklärte Buchter. „Die Schufa gibt auf ihren Webseiten jedoch an, dass Auskünfte nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich nur postalisch erteilt würden. Ich habe das Unternehmen diesbezüglich bereits zur Stellungnahme aufgefordert und prüfe, inwiefern diese Praxis der Schufa zulässig ist oder nicht.“
Fazit
Ein Ergebnis dieser Überprüfung steht aktuell noch aus. Allerdings ist die Argumentation der Schufa nur bedingt nachvollziehbar.
Richtig ist, dass eine Überprüfung der Identität bei einem “einfachen” Download der Daten nur schwer möglich ist. Aus diesem Grund hat die Wirtschaftsauskunftei die Hürde der vorherigen postalischen Identifikation eingeführt. Warum der Online-Zugang dann allerdings – im Gegensatz zur Versendung der Daten per Brief- nur kostenpflichtig zugänglich ist, leuchtet nicht ein. Zwar werden dem Nutzer hier einige Vorteile, wie beispielsweise individuelle Informationen zu Speicherfristen oder Benachrichtigungen bei ausgewählten Änderungen zur Verfügung gestellt. Der weit überwiegende Teil der Besucher dürfte allerdings ausschließlich Interesse an der Schufa-Auskunft selbst haben. Im Einklang mit der DSGVO wäre daher ein kostenloser Online-Zugang zu den Informationen bei “MeineSchufa.de” angebracht.
Darüber hinaus wären die Informationen entgegen der Ansicht der Schufa schneller abrufbar. Der erste Identifikationsvorgang per Post mag zwar durchaus ähnlich viel Zeit in Anspruch nehmen wie die Versendung der Informationen selbst, jede weitere Auskunft könnte ab dann aber künftig online deutlich schneller abgerufen werden.