EuGH: IP-Adressen dürfen gespeichert werden

EuGH IP-Adressen dürfen gespeichert werden

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[:de] Sind IP-Adressen eigentlich personenbezogene Daten? Mit dieser Frage hatte sich der EuGH zu beschäftigen. Diese Entscheidung kann weitreichende Folgen haben.

Nein, die Theorie vom relativen Personenbezug ist nicht von Einstein – sie befasst sich damit, ob und unter welchen Voraussetzungen IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts darstellen.

Grundsätzliches Problem ist, dass eine IP nur durch zusätzliche Informationen von Dritten – also vom Provider – personenbezogen gemacht werden. Grundsätzlich sind sie es nicht, da ein möglicher Auswerter allein keinen Personenbezug ausmachen kann.

Der BGH glaubte, diese Fragen nicht im europäischen Kontext beantworten zu können und gab die Frage an den EuGH weiter.

Die Entscheidung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof prüfte intensiv und befasste sich lange Jahre mit dieser Grundsatz-These. Man kam zum Schluss, dass eine IP-Adresse nicht wirklich personenbezogen ist und wurde damit zum mächtigen Verfechter eben dieser Theorie vom relativen Personenbezug.

Einen persönlichen Bezug erhält eine IP-Adresse erst dann, wenn das speichernde Unternehmen im Rahmen geltenden Rechts Zusatzinformationen wie zur IP gehörende Namens- und Adressdaten ermittelt und sichtbar zufügt. Da es solche Abfragen aber nicht allgemein gibt, sondern nur punktuell im Rahmen der hier eher sparsamen gesetzlichen Möglichkeiten, existiert ein Personenbezug für IPs im tagtäglichen Umgang mit einer Homepage oder einem Shop grundsätzlich eben nicht (EuGH, Urteil v 19.10.2016, Az. C-582/14).

Das bedeutet, dass das Speichern von IPs auch keine Sammlung personenbezogener Daten ist und somit das Auswerten von Besucherverhalten wohl auch nicht mehr konkret von der Genehmigung der Benutzer abhängt. Folgerichtig hält der EuGH auch § 15 Abs. 1 TMG für europarechtswidrig.

Fazit

Demnach ist die Speicherung von IP-Adressen zulässig – interessanterweise auch anderer Daten – wenn dadurch die Aufrechterhaltung der Seitenfunktionalität gewährleistet ist. Daher dürfen Seitenbetreiber ab sofort IP-Adressen speichern, ohne sich eines Datenschutzvergehens schuldig zu machen.

Das Thema ist noch in der Schwebe, da der BGH im nun wieder zurückgegebenen Verfahren noch einige Zweifelsfragen zu klären hat. (la)

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