EuGH zu Möglichkeiten und Grenzen externer Datenspeicherung

externer Datenspeicherung

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Die Art der Datenspeicherung gehört zu den Kernpunkten des Datenschutzes. Der EuGH hat dazu unlängst ein Urteil gesprochen.

Externer Server nur vorübergehend zulässig

Wenn der Server eines Internetbetreibers eine Störung aufweist und es technisch unumgänglich ist, für die Datenspeicherung auf einen externen Server zurückzugreifen, dann ist das auch ohne Einwilligung der User möglich, allerdings nur so lange, bis die Störung des eigenen Servers behoben ist. Das entschied der EuGH (EuGH, Urteil vom 20.10.2022 – Az.: C-77/21). Das bedeutet: Die Zulässigkeit der Datenspeicherung hängt von den Begleitumständen ab. Eine grundsätzliche erlaubte Ausnahme kann rechtswidrig werden, wenn deren Voraussetzungen – hier: die technische Störung – wegfällt.

Zurück nach Ungarn

Der dem EuGH-Urteil zugrundeliegende Fall trug sich in Ungarn zu, wo die dortige Datenschutzbehörde das Internet- und TV-Unternehmen Digi zu einer Geldbuße verdonnert hatte, weil der Anbieter Kundendaten aufgrund einer Serverstörung übergangsweise auf einem Testserver gespeichert hatte, es jedoch versäumte, diese Datenbank nach Behebung der technischen Probleme am eigenen Server wieder zu löschen.

Dieses Versäumnis könnte Digi nach dem Urteil des EuGH nun teuer zu stehen kommen. Denn das ungarische Gericht, das nun die endgültige Entscheidung in dem Fall trifft, wird die EuGH-Rechtsprechung berücksichtigen. Und die ist eindeutig auf Seiten der Datenschützer, die die zeitnahe Löschung verlangten.

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