Facebook: Kein Schadensersatz bei Daten-Scraping
Vor dem AG Strausberg (bei Berlin) ging es in einem Verfahren um die Haftung von Facebook bei so genanntem Daten-Scraping. Scraping (engl. scrape, zu deutsch: kratzen, schaben, abschürfen) meint das Extrahieren und Speichern von Daten, die sich auf Webseiten und Plattformen befinden, um sie zu analysieren oder anderweitig zu verwerten.
Scraping als erlaubte Datenverarbeitung
Das Gericht wies die Klage auf Schadensersatz aus der DSGVO zurück, da die Daten öffentlich zugänglich und es sich bei deren Speicherung um eine erlaubte Datenverarbeitung gehandelt habe (AG Strausberg, Urteil vom 13.10.2022, Az.: 25 C 95/21). Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setze jedoch eine unerlaubte Datenverarbeitung voraus. Eine zu späte Datenschutzauskunft nach Art. 15 DSGVO oder eine unterlassene Benachrichtigung nach Art. 34 DSGVO – Argumente, auf die sich die Klage stützte – verfingen nach Auffassung der Strausberger Richter nicht.
Selber Schuld, wer so viel preisgibt
Jetzt kann man aber weiter fragen: Ist nicht die Ermöglichung des Scrapings durch Dritte ein Datenschutzverstoß? Nein, so das AG Strausberg, denn es handle sich „bei den unstreitig gescrapten personenbezogenen Daten des Klägers, nämlich seinem Namen, seinem Geschlecht und seinem Benutzernamen, um Daten, die für jedermann ohne Zugangskontrolle oder Überwindung technischer Zugangsbeschränkungen wie Logins oder ähnlichem abrufbar sind“. Damit sei die Erhebung dieser Daten „nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig“ erfolgt. Wer also Daten für alle preisgibt, darf sich nicht wundern, wenn sie dann von einigen gespeichert werden.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.