Hotel nicht auskunftspflichtig nach One-Night-Stand mit Michael
Man kann die Frau verstehen, die mangels entsprechender Aufzeichnungen und eigenem Erinnerungsvermögen den Namen des Vaters ihres Kinders mit Hilfe von Hotel-Unterlagen ermitteln wollte.
Andererseits kann man aber auch verstehen, dass das Hotel die Nachnamen der insgesamt vier in Frage kommenden Männer namens “Michael” nicht nennen wollte – und durfte.
Du hast den Farbfilm vergessen, mein Michael…
Nach einem kurzfristigen amourösen Abenteuer in einem Münchner Hotel sollte ein Kindesvater ermittelt werden – das Hotel weigerte sich, mögliche Etagennachbarn mit passendem Vornamen zu benennen und wurde daraufhin verklagt.
Das Münchner Amtsgericht wies die Klage ab und führte Argumente des Persönlichkeitsrechts an. Der Verdacht gegen die hier in Frage kommenden Personen sei nicht substantiell genug, um mit konkreten Ermittlungen die dadurch einhergehenden Verletzungen von Persönlichkeitsrechten aufzuwiegen – daher sei das Hotel nicht verpflichtet die Nachnamem der vier in Frage kommenden Männer zu nennen.
Nach dem One-Night-Stand kommt der Datenschutz
Das Urteil wäre sicherlich auch nicht anders ausgefallen, wenn die Frau irgendwelche Aussagen zur Person des Vaters hätte machen können. Denn neben dem Persönlichkeitsrecht der womöglich ungerechtfertigten verdächtigten ‘Michaels’ wäre auch die Pflicht zum Schutz personenbezogener Daten verletzt worden. Selbst wenn ein Michael der Gesuchte gewesen wäre, hätten die anderen möglicherweise einiges an Unannehmlichkeiten im Familienkreis erfahren müssen.
Lediglich Strafverfolgungsbehörden gegenüber dürfen bzw. müssen datenverarbeitende Unternehmen sensible Daten offenbaren.
Fazit:
Vorsicht bei One-Night-Stands mit Herren mit dem gängigen Vornamen Michael. Auch Kevins, Pauls und Jonases sollten Sie meiden. Als sicher können hingegen Anbandelungen mit Cyrians, Broderkes und Pontuses gelten.