Das Oberlandesgericht Celle hat die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Hildesheim im Zusammenhang mit einem sogenannten Datenscraping-Vorfall als unzulässig zurückgewiesen.
Der Kläger begehrte Schadensersatz, Unterlassung, Feststellung und Auskunft von Facebook aufgrund eines Datenscraping-Vorfalls, bei dem personenbezogene Daten unbefugt abgegriffen wurden. Das LG Hildesheim wies die Klage zunächst nach persönlicher Anhörung ab, da sie teilweise unzulässig und unbegründet sei. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
Fehlende Bezugnahme
Das OLG Celle verwarf die Berufung des Klägers als unzulässig, da die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO nicht entsprach. Diese verlangt, dass die Begründung konkret auf den Streitfall zugeschnitten sein muss.
Das Gericht stellte fest, dass die Berufung des Klägers nicht auf das konkret angegriffene Urteil des LG Hildesheim zugeschnitten sei. Vielmehr handle es sich um ein Textdokument, dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers, die bundesweit in einer vierstelligen Zahl von vergleichbaren Verfahren tätig sind, offensichtlich einmal erstellt haben. Die Berufungsbegründung sei so gestaltet, dass sie auf alle theoretisch möglichen rechtlichen Problembereiche in vergleichbaren Verfahren eingeht.
Die Berufungsbegründung gehe mit keinem Wort auf die Beweiswürdigung des Landgerichts ein, nämlich die Würdigung der Aussagen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung. Stattdessen sei an verschieden Stellen pauschale Aussagen zu finden, dass die Klägerseite Beweis durch Parteivernehmung anbiete, hilfsweise Anhörung. Daraus schließt das Gericht, dass die Prozessvollmächtigen des Klägers nicht einmal zu Kenntnis genommen haben, dass der Kläger bereits vom LG Hildesheim angehört worden ist.
Anforderungen an die Berufungsbegründung
Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die formale Zulässigkeit von Berufungen, insbesondere in Massenverfahren, bei denen häufig standardisierte Argumentationen verwendet werden.
Dabei ist anzumerken, dass der Einsatz von Textbausteinen legitim ist. Es wäre unrealistisch zu erwarten, dass Anwälte für jedes Schreiben neue Formulierungen verwenden. Wichtig ist jedoch, dass diese Textbausteine auf den jeweiligen Fall abgestimmt sind und nicht nur Allgemeinplätze enthalten.