Kein Anspruch auf Berichtigung der alten Personalakten nach Geschlechtsänderung

Anspruch auf Berichtigung Geschlechtsänderung

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Das OVG Hamburg (OVG Hamburg, Beschluss v. 27.05.2019, Az. 5 Bf 225/18.Z) hat den Anspruch einer Klägerin auf Berichtigung ihrer Personalakten aus Art. 16 DSGVO verneint, nachdem sie sich einer geschlechtsändernden Operation unterzogen hatte.

Die Klägerin arbeitete bei der Bundespolizei und hatte bereits seit 2012 gem. dem Transsexuellengesetz Vornamen und Personenstand an das weibliche Geschlecht anpassen lassen. Nicht nur verneinte das Gericht einen Berichtigungsanspruch, sondern betrachtete auch die aktenmäßige Aufbewahrung des alten Vornamens als erforderlich.

Dahinter stecke der Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakten. Der Fall hat sich im beamtenrechtlichen Bereich zugetragen, kann jedoch gegebenenfalls auch auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse übertragen werden.

Bundesbeamtin macht Berichtigungsanspruch aus dem Transsexuellengesetz und der DSGVO geltend

Die Klägerin, Bundespolizistin, hatte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Hamburg beantragt; das OVG lehnte ihren Antrag an. Sie berief sich u.a. auf das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG, auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 78 BBG, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und auf Art. 16 DSGVO, der einen Berichtigungsanspruch statuiert.

„Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.“, besagt § 5 Abs. 1 TSG. Die Klägerin leitete hieraus einen Anspruch auf Änderung des alten Namens und Personenstandes. Der gesetzlich vorgesehene Regelfall des Offenbarungsverbots werde nicht eingehalten, weil die Geschlechtsänderung durch bloßen Einblick in die Akte ersichtlich werde. Das Gericht sah dies anders und drehte das klägerische Vorbringen um: das in Art. 5 Abs. 1 TSG geregelte Offenbarungsverbot liefe leer, wenn die alten Personendaten nicht in erster Linie aktenkundig wären.

OVG Hamburg: Der Berichtigung der Personalakten steht der Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit  entgegen

Mit der Begründung, dass der Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakte sonst verletzt werde, erklärte das Gericht den unstreitig vorliegenden Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Klägerin für verhältnismäßig. Die alten Personendaten wurden während der beruflichen Laufbahn der Klägerin offenbart und wiesen damals einen Sozialbezug auf; dies ändere auch nicht rückwirkend die Tatsache, dass die Klägerin inzwischen ein Geheimhaltungsinteresse diesbezüglich hat.

Auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht leitete das Gericht keinen Berichtigungsanspruch. Daraus ergebe sich nur die Pflicht des Dienstherrn, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung unaufschiebbaren Verwaltungsaufgaben zu offenbaren und dazu die Voraussetzungen der Geheimhaltungsvorschrift des § 5 Abs. 1 S.2 TSG sorgfältig zu prüfen. Die Zweifel der Klägerin an der Einhaltung dieser Fürsorgepflichten durch ihren Dienstherrn stufte das Gericht als bloße Mutmaßungen an.

Schließlich betonte das Gericht im Zusammenhang mit Art. 16 DSGVO, dass die Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit nur ex nunc wirkten, also keine Unrichtigkeit betreffend die Vergangenheit vorliege. Ebenfalls betrachtete es die aktenmäßige Bewahrung als notwendig zur Schaffung eines „lückenlosen Bildes der Entstehung und Entwicklung des Dienstverhältnisses als historischem Geschehensablauf“.

Fazit

Der Fall weist jenseits der juristischen Argumentationen tiefe politisch-gesellschaftliche Bezüge auf. Es ist nicht zwingend zu erwarten, dass die oben aufgestellten Grundsätze sakrosankt bleiben. Dennoch ist und bleibt der Fall sowohl für den beamten-, als auch für den arbeitsrechtlichen Bereich von Bedeutung.

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