LG Berlin: Zu den Voraussetzungen einer Einwilligungserklärung in die Datennutzung zu Werbezwecken auf Werbeflyern
Die Wettbewerbszentrale berichtet in einer aktuellen Pressemitteilung über Ergebnisse ihrer Beanstandung hinsichtlich einer Einwilligungserklärung in den Erhalt von Werbeanrufen, die eine Krankenkasse im Rahmen einer Informationsveranstaltung von einem Interessenten unterschreiben ließ.
Die Einwilligungserklärung war innerhalb eines Werbeflyers vorgedruckt. Man erhielt damit die Möglichkeit, seine persönlichen Daten einzutragen und in einem hierfür vorgesehenen Bereich Unterschrift zu leisten, um daraufhin ein Gratisprodukt überreicht zu bekommen. Direkt unter dem Feld zur Abgabe der persönlichen Daten befand sich ohne optische Hervorhebung ein nicht vorangekreuztes Kästchen mit dem Hinweis „Ja, ich bin mit Telefonanrufen durch […] aus Gründen der Information über ihre Leistungen einverstanden.“ sowie in kleinerer Schrift der Hinweis „Bitte ankreuzen“.
Keine wirksame Einwilligung in Datennutzung
Die Wettbewerbszentrale monierte die Wirksamkeit der auf diese Weise eingeholten Einwilligungserklärung und legte diese dem Landgericht Berlin zur Prüfung vor. Das Gericht schloss sich ihrer Auffassung an (LG Berlin, Urteil v. 14.06.2016, Az. 16 O 446/15).
Laut Mitteilung der Wettbewerbszentrale habe das Gericht dahingehend Stellung bezogen, dass die angeführte Angabe des Zwecks für die tatsächlich vorgesehene Nutzung der Daten nicht ausreiche.
Ferner sei die drucktechnische Gestaltung mangels einer optischen Hervorhebung der Einwilligungserklärung unzureichend gewesen. Insoweit werde nämlich in unzulässiger Weise der Eindruck vermittelt, dass der Interessent durch die Unterschrift eine verbindliche Erklärung sowohl hinsichtlich des Gratisprodukts als auch in Bezug auf die Einwilligung in den Erhalt von Werbeanrufen abgebe.
Des Weiteren habe es an einem Hinweis auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung gefehlt. Denn auch insoweit sei eine Auslegung dahingehend möglich gewesen, dass das begehrte Gratisprodukt nur in Kombination mit der Einwilligung in die Telefonwerbung zu erhalten sei.
Schließlich habe es an dem erforderlichen Hinweis auf einen jederzeit möglichen Widerruf der Einwilligung gefehlt.
Da somit die von Gesetzes wegen zu beachtenden Voraussetzungen einer hinreichenden Einwilligung in die Datennutzung zu Werbezwecken entgegen den Vorgaben der §§ 67b Abs. 2, S. 4 SGB X, 28 Abs. 4 BDSG nicht gegeben seien, sei die abgegebene Einwilligungserklärung unwirksam und die fragliche Datennutzung unzulässig gewesen. (pu)
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