Das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 14.07.2020 eine Bank wegen 20,00 Euro Kontoüberziehung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro und zum Widerruf der SCHUFA-Einmeldung verurteilt.
Streitauslöser: Kündigung eines Dispokredits und SCHUFA-Negativ-Eintrag
Der Entscheidung des Landgerichts Lüneburg lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erhielt von der Beklagten, eine größere Bank, einige Jahre zuvor einen Dispositionskredit. Diesen kündigte die Beklagte aus „wichtigem Grund“ unter Setzung einer gewissen Frist und verwies dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Als die Klägerin diesen Dispositionskredit ausglich, aber in Höhe von 20,00 Euro immer noch „überzog“, kündigte die Bank daraufhin die gesamte Kontoverbindung. Der Kläger beglich noch vor Ablauf der von der Bank gesetzten Frist die geforderte Geldsumme. Allerdings veranlasste die Bank schon mit der Kündigung auch eine Negativ-Einmeldung bei der SCHUFA, welche lediglich 14 Tage bei der SCHUFA bestand.
Art. 82 I DSGVO: Zahlung eines Schmerzensgeldes bei DSGVO-Verstößen
Nach Ansicht des Landgerichts Lüneburg war die von der Bank veranlasste SCHUFA-Einmeldung rechtswidrig, weshalb das Gericht die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000,00 Euro verurteilte und dies, obwohl der Negativ-Eintrag lediglich 14 Tage bei der SCHUFA bestand (LG Lüneburg, Urteil v. 14.07.2020, Az. 9 O 145/19). Der Bank, die den Dispositionskredit der Klägerin kündigte, seinen gleich mehrere datenschutzrechtliche Fehler unterlaufen. Daher sei die Bank nach Art. 82 I DSGVO zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie zum Widerruf des Negativ-Eintrags bei der SCHUFA verpflichtet.
Was sollten Verbraucher und Betroffene von SCHUFA-Einträgen beachten?
Die Einmeldung von personenbezogenen Daten über eine Forderung ist nur dann gestattet, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist. Ob die Einmeldung in diesen Fällen rechtmäßig ist, richtet sich danach, ob die Voraussetzungen des § 31 II Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorliegen. Dazu müssen nach Fälligkeit mindestens zwei Mahnungen an den Schuldner erfolgt sein und der Schuldner muss über die Einmeldung bei einer Auskunftei benachrichtigt worden sein. Dabei trägt der Einmelder, also vorliegend die Bank, die Darlegungs- und Beweislast.
Darüber hinaus muss eine fristlose Kündigung des zugrundeliegenden Vertrages aufgrund von Zahlungsrückständen erfolgt sein. Dabei reicht für die fristlose Kündigung des Dispositionskredits bzw. der gesamten Bank-/Kontoverbindung eine lediglich geringe Überziehung des Dispositionskredites nicht aus.
Eine Einmeldung kommt generell erst in Betracht, wenn der Einmelder ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Zudem ist abzuwägen, ob die Interessen des Betroffenen die Interessen des Verwenders der Daten überwiegen.
Ein rechtswidriger SCHUFA-Eintrag bedeutet einen starken Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sowie einen schweren Datenschutzverstoß. Um den erlittenen Schaden beim Verbraucher auszugleichen, wird diesem ein angemessenes Schmerzensgeld zugesprochen.
DSGVO-Verstöße können ganz schön kostspielig sein!
Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass Betroffene im Falle einer rechtswidrigen Einmeldung neben dem Recht auf Widerruf und Löschung des Eintrages auch einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen
Schadens in Form eines Schmerzensgeldes nach Art. 82 I DSGVO haben.
Dabei ist der Schaden für den Verbraucher in dem Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten zu sehen. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind Kriterien wie die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes zu berücksichtigen.
Da die Einmeldung vorliegend lediglich wenige Tage (14 Tage) in der SCHUFA-Auskunft bestand und der Datenschutzverstoß damit von geringer Dauer war, wurde das Schmerzensgeld „lediglich“ mit 1.000,00 Euro bemessen. Dieses kann jedoch im Falle eines länger andauernden Datenschutzverstoßes viel höher ausfallen!