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Nationaler Kündigungs- und Abberufungsschutz für Datenschutzbeauftragte verstößt nicht gegen DSGVO

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Seit dem 25.05.2018 findet die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Anwendung. Das Thema Datenschutz nimmt dadurch eine überragende Stellung in unserem Berufsleben ein. Viele Unternehmen müssen Datenschutzbeauftragte bestellen.

Das LAG Nürnberg entschied nun (LAG Nürnberg, Urteil v. 19.02.2020, Az. 2 Sa 274/19), dass der in § 38 Abs. 2 BDSG i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG geregelte nationale Kündigungs- und Abberufungsschutz für Datenschutzbeauftragte mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO vereinbar ist. Damit schließt es sich der Ansicht des ArbG Nürnberg an (ArbG Nürnberg, Urteil v. 22.07.2019, Az. 3 Ca 4080/18). Das Urteil stärkt die Unabhängigkeit des internen Datenschutzbeauftragten. Die Revision wurde zugelassen.

Sachverhalt

Die Klägerin wurde am 15.01.2018 betriebliche Datenschutzbeauftragte der Beklagten. Später nahm sie diese Funktion auch in Tochterunternehmen der Beklagten wahr.

Am 13.07.2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Wirkung zum 15.08.2018. Vorsorglich widerrief die Beklagte die Stellung der Klägerin als Datenschutzbeauftragte aus wichtigem Grund.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist und dass sie weiterhin Datenschutzbeauftragte der Beklagten ist.

Das ArbG Nürnberg entschied in erster Instanz, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin und ihre Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragte der Beklagten nicht durch die Kündigung und den Widerruf vom 13.7.2018 beendet wurde. Die Beklagte legte daraufhin Berufung ein.

Besonderer Kündigungs- und Abberufungsschutz

Auch das LAG Nürnberg gab der Klägerin Recht. Sie genieße besonderen Kündigungs- und Abberufungsschutz nach § 38 Abs. 2, § 6 Abs. 4 BDSG. Danach dürfen Datenschutzbeauftragte nur aus wichtigem Grund abberufen oder gekündigt werden. In seinem Urteil ging das Gericht auf die Frage ein, ob der nationale Kündigungs- und Abberufungsschutz für Datenschutzbeauftrage mit der DSGVO im Einklang steht.

Nationaler Kündigungsschutz verstößt nicht gegen DSGVO

Der nationale Sonderkündigungsschutz aus § 38 Abs. 2 BDSG, § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG verstößt nach Ansicht der Richter nicht gegen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO. Das Gericht führte aus, dass die DSGVO unmittelbar und zwingend i. S. e. Vollharmonisierung gelte. Eine Abweichung der Mitgliedsstaaten von den ausdrücklichen Vorgaben der DSGVO sei nur zulässig, soweit die DSGVO dies ausdrücklich oder durch Auslegung ermittelbar zulasse.

Eine ausdrückliche Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber, einen besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte zu regeln, finde sich in der DSGVO nicht.

Allerdings ergebe die Auslegung, dass die DSGVO spezifisch arbeitsrechtliche Regelungen für den Datenschutzbeauftragten zulasse, soweit der Schutz nicht hinter der DSGVO zurückbleibe. Nach Art. 153 Abs. 2 AEUV handle die EU im Bereich des Arbeitsrechts durch Richtlinien, nicht durch Verordnung. Dies spreche dafür, dass die DSGVO keine genuinen abschließenden arbeitsrechtlichen Regelungen treffe, jedenfalls nicht für das Arbeitsverhältnis, das der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragtem zu Grunde liege.

Das LAG Nürnberg argumentierte zudem mit dem Wortlaut des Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO. Danach dürfe der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Er dürfe deshalb also nicht gekündigt werden. Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO enthalte aber keine spezifischen Regeln des Kündigungsschutzes für Datenschutzbeauftragte und verbiete somit auch vom Wortlaut her keinen darüber hinaus gehenden Kündigungsschutz, um die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten von der Einflussnahme seines Arbeitgebers zu gewährleisten.

Auch der nationale Abberufungsschutz ist europarechtskonform

Auch der nationale Abberufungsschutz aus § 38 Abs. 2 BDSG i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG steht nach Ansicht der Richter mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO im Einklang.

Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten sei in der DSGVO nicht abschließend geregelt. Nach Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO dürfe der Datenschutzbeauftragte zwar nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden. Damit sei aber nicht geregelt, unter welchen weitergehenden Voraussetzungen eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten tatsächlich erfolgen könne.

Mit der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten übertrage der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entsprechenden Aufgaben als Teil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Arbeitsvertragsinhalt ändere sich. Die Abberufung als interner Datenschutzbeauftragter ziele damit im Umkehrschluss ebenfalls auf eine Änderung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Damit handle es sich bei dem nationalen Abberufungsschutz in § 38 Abs. 2 BDSG i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG ebenfalls im Kern um eine arbeitsrechtliche Regelung. Auch hier habe es daher keiner ausdrücklichen Öffnungsklausel in der DSGVO bedurft.

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