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Droh(n)endes Unheil im Anflug: Rechtsverletzungen bei Aufnahmen mit Drohnen und Thermokameras

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Eigentumsrecht Persönlichkeitsrecht Drohne
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Die Aufnahme und Verbreitung von Bildern oder sonstigem Material mit Hilfe von Drohnen oder Thermokameras hat in jüngster Zeit vermehrt zu erfolgreich durchgesetzten Unterlassungsklagen geführt – gestützt werden diese dabei regelmäßig auf die Eigentums-und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.

Nachbarsfrau per Drohne bespitzelt?

Ausgangspunkt einer Entscheidung des Amtsgericht Potsdam (AG Potsdam, Urteil v. 16.4.15, Az. 37 C 454/13) war der Drohnenflug eines Nachbarn ins anliegende Gartengrundstück gewesen: Wollte er angeblich lediglich die Dachrinne auf Verschmutzung überprüfen, entspannte sich zur gleichen Zeit die Nachbarsfrau in der Mittagssonne.

Besagter Pilot wurde daraufhin vom erzürnten Ehepaar auf Unterlassung derartiger Manöver verklagt – mit Erfolg: Die Potsdamer Richter sahen in dem Überfliegen des Grundstücks bei aktiver Kamera und gleichzeitiger Bildübertragung auf den Bildschirm des Störenfrieds eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Ehefrau in Form einer Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre.

Auch Thermografie-Aufnahmen können in Grundrechte eingreifen

In einem weiteren Fall bejahte das Landgericht Itzehoe (LG Itzehoe, Urteil v. 16.12.16, Az. 3 O 125/16) ebenfalls einen Unterlassungsanspruch, in diesem Fall gegen die Aufnahme und Verbreitung von Material mit Hilfe einer Thermokamera.

Die lokale Verbraucherschutzzentrale hatte in Zusammenarbeit mit einem Architekten und einem Kamerateam Abendspaziergänge für interessierte Bürger angeboten, in deren Rahmen thermische Probleme bei Privathäusern demonstriert werden sollten. Dabei wurden vom Haus des Klägers Aufnahmen sowohl von der Straße, als aber auch nach Betreten seines Grundstückes durch die Nachtwanderer mit Hilfe von Wärmekameras angefertigt.

Besagte Bilder wurden Tage später inklusive diverser Anmerkungen hinsichtlich der thermischen Mängel des Gebäudes in TV und Zeitung veröffentlicht.

Gegen die außergerichtliche Abmahnung des Anwohners beriefen sich der Architekt und seine Gefolgschaft auf die Friesenhof-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 9.3.1989, Az. ZR 54/87) – hiernach dürfen Aufnahmen, die von außerhalb eines Grundstückes von der Straße aus angefertigt werden, gewerblich genutzt werden. Ohne Erfolg, der Fall lag hier nämlich genau anders: Die Aufnahmen wurden nach Betreten des Grundstücks gemacht, darüber hinaus bestand im Friesenhof-Fall keinerlei Verbindung zu Eigentümer und Gebäude. Die Richter entschieden auf einen Unterlassungsanspruch gegen weitere Aufnahmen des Hausbesitzers sowie der öffentlichen Zugänglichmachung der bereits angefertigten Bilder im Internet.

Zur Begründung führte das Landesgericht auch hier an, das Persönlichkeits- und auch Eigentumsrecht des Klägers sei durch die Bilder verletzt worden.

Anspruch auf Vergütung bei Dreharbeiten auf Grundstück

Mit einer kurioseren Streitigkeit hatte sich das Landgericht Hamburg auseinanderzusetzen (LG Hamburg, Urteil v. 10.12.2012, Az. 311 O 301/10): Hier hatte eine Filmproduktionsfirma einen Tag lang den Innenhof eines größeren Gebäudekomplexes samt dort befindlicher Werkstatt gefilmt. Der Besitzer der Werkstatt war im Vorfeld aufgefordert worden, beim Eigentümer des Gebäudes eine entsprechende Genehmigung einzuholen, was dieser versäumte. Auch hier wurden die Aufnahmen vom Grundstück selbst anstelle eines öffentlich zugänglichen Ortes aus gedreht – der Eigentümer klagte, die Richter sahen ihn in seiner Eigentumsfreiheit verletzt und sprachen ihm einen Vergütungsanspruch von 1.000 Euro pro Drehtag, quasi als „Raummiete“ zu.

Fazit: Der Winkel ist entscheidend

Wichtiges Kriterium beim Aufnehmen von Bildmaterial ist demnach, ob dies von einem öffentlich zugänglichen Ort oder dem Grundstück selber geschieht.

Angesichts der neuen technischen Aufnahmemöglichkeiten ist im Umgang damit Vorsicht geboten, andernfalls liegt schnell ein Eingriff in fremde Eigentums- und Persönlichkeitsrechte vor, darunter unter Umständen auch ein solcher in das ab dem 25.5.2018 in Kraft tretende neue Datenschutzrecht – durch das Einholen einer Genehmigung im Vorfeld der Aufnahmen dürfte man sich im Regelfall allerdings auf der sicheren Seite befinden.

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