Der BGH und die Satire ("Die Anstalt")
Hintergrund der Verfahren
Das OLG Hamburg hatte zuvor in der Berufungsinstanz in beiden Fällen bestimmte Aussagen in der Satire-Sendung “Die Anstalt” im ZDF als rechtsverletzend verboten. Hintergrund der Verfahren war das Aufzeigen von engen Verbindungen des Zeit-Herausgebers Josef Joffe und seines Journalisten-Kollegen bei der Zeit, Jochen Bittner, zu verschiedenen Lobby-Organisationen mit einer engen Beziehung zur US-Politik bzw. zur NATO in der Sendung vom 29.04.2014. Im satirischen Format wurde aufgrund der anhand eines Schaubildes aufgezeigten Verbindungen die Unabhängigkeit der beiden Kläger als Journalisten bei der Thematik der Sicherheitspolitik im Zusammenhang mit der Krim-Krise in Frage gestellt.
Angriffspunkte der Klageverfahren waren zum einem die anhand eines Schaubildes in der Sendung aufgestellten Behauptungen, die Journalisten seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht (bzgl. Josef Joppe) bzw. drei Lobby-Organisationen (bzgl. Jochen Bittner), die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Da zwar die meisten, aber nicht alle der aufgezeigten Verbindungen tatsächlich zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung bestanden, sollten die Aussagen als unwahre Tatsachenbehauptungen verboten werden. Jochen Bitter wollte als Kläger im Verfahren VI ZR 562/15 zudem die Aussage verbieten lassen, er habe eine Rede des Bundespräsidenten Gauck vor der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014 geschrieben, über die er selbst später als Journalist positiv berichtete.
Besondere Prüfungsvoraussetzungen bei der Satire
Nachdem die entsprechenden Äußerungen in der zweiten Instanz durch das OLG Hamburg noch verboten wurden, entschied der Bundesgerichtshof nunmehr, dass die Beiträge zulässig waren und die entgegenstehenden Entscheidungen des OLG Hamburg nicht ausreichend die besonderen Voraussetzungen bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Satire beachtet haben. Diese besonderen Voraussetzungen haben wir bereits in einem ausführlichen Beitrag zum Schmähgedicht in der Causa Böhmermann aufgezeigt und verweisen an dieser Stelle gerne noch einmal auf die entsprechenden Ausführungen.
Wesentliches Merkmal bei der Prüfung eines satirischen Beitrags ist nach den höchstrichterlichen Vorgaben (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.02.2005 – 1 BvR 240/04, Rn. 17ff.) immer der eigentliche Aussagekern der Satire, der stets getrennt von der satirischen Einkleidung geprüft werden muss. Zur Ermittlung dieses Aussagekerns müssen die Äußerungen dabei immer im Gesamtzusammenhang betrachtet werden, wobei es darauf ankomme, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankomme ((BGH, Urt. v. 10.01.2017, Az. VI ZR 561/15 und Urt. v. 10.01.2017, Az. VI ZR 562/15).
Alleiniger Aussagekern des Beitrags in der Sendung “Die Anstalt” vom 29.04.2014 war nach den Vorgaben des BGH die enge Verbindung der zur Objektivität verpflichteten Journalisten zu Lobby-Organisationen. Durch das in der Sendung aufgezeigte Schaubild u. a. mit solchen Organisationen, mit denen die Kläger tatsächlich nicht oder nicht mehr in Verbindung standen, wird dieser Aussagekern nicht verändert. Die restriktive Annahme einer unwahren Tatsachenbehauptung durch das OLG Hamburg missachtet nach den Vorgaben des BGH damit die bei der Satire unausweichliche Ermittlung des tatsächlichen Aussagekerns und die erforderliche Trennung von der diesbezüglichen satirischen Einkleidung. Dementsprechend ging das OLG Hamburg nach den höchstrichterlichen Feststellungen von einem unzutreffenden Sinngehalt der getätigten Äußerungen aus. Der Aussagekern bei der weiteren angegriffenen Behauptung, Jochen Bittner habe eine Rede von Bundespräsident Gauck geschrieben, war zudem die Kritik hinsichtlich einer öffentlich nicht bekannten Beteiligung eines Journalisten an der Entstehung einer Rede, über die er im Nachhinein journalistisch berichtet hatte, ohne die vorherige Mitwirkung offenzulegen. Die Behauptung, er habe die Rede eigenständig geschrieben, obwohl er tatsächlich nur an einem “offenen Ideenpapier” zur Rede mitgewirkt habe, ist dann dem Bereich der satirischen Einkleidung dieses Aussagekerns zuzuordnen und kann nach den höchstrichterlichen Feststellungen nicht als unwahre Tatsachenbehauptung verboten werden.
Was also außerhalb des Bereichs der Satire eine unwahre und damit unzulässige Tatsachenbehauptung ist, kann als satirische Einkleidung eines bestimmten Aussagekerns hinter diesem zurücktreten und damit zulässig sein.
Übertragbarkeit der Feststellungen auf den Fall Erdogan ./. Böhmermann
Die grundsätzlichen Feststellungen des Bundesgerichtshofs in den vorliegenden Fällen werden auch in der Causa Böhmermann eine entscheidende Rolle spielen. Zeitnah wird das Landgericht Hamburg im Hauptsacheverfahren über die Zulässigkeit des Schmähgedichts entscheiden. Warum diese Entscheidung nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts zulasten Erdogans gehen muss, haben wir unmittelbar nach Bekanntwerden der Böhmermann-Affäre bereits in einem Beitrag vom 06.04.2016 dargestellt. Neben der umfassenden weiteren Prüfung der Zulässigkeit des Schmähgedichts im oben genannten Beitrag, haben wir auch unmittelbar nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann noch einmal in einem weiteren Beitrag auf die besonderen Prüfungsvorgaben bei der Satire und die Zulässigkeit des satirischen Beitrags Böhmermanns zum Schmähgedicht hingewiesen.
Da auch das Klageverfahren Erdogan ./. Böhmermann nicht nach der ersten Instanz zu Ende sein wird, bekommt das OLG Hamburg bald die Chance, die Vorgaben zur Prüfung eines satirischen Beitrags, die ihm der Bundesgerichtshof aktuell noch einmal nachdrücklich aufgezeigt hat, zutreffend umzusetzen. Und zuletzt wird dann der Bundesgerichtshof unsere Rechtsansicht, dass das Schmähgedicht rechtlich zulässig war, bestätigen. (ha)
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