Eine interessante Entscheidung des BGH vom 04.03.2008 (BGH, Urteil v. 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07), die vornehmlich Kollegen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Presserechts interessieren dürfte.
1. Das Abschlussschreiben stellte eine andere Angelegenheit dar und gehört zum Hauptsacheverfahren.
2. In dem Fall wurde für das Abschlussschreiben eine Gebühr von 0,8 zugesprochen.
3. Jedenfalls 3 Wochen nach Zustellung der Verfügung ist ein Abschlussschreiben erforderlich.
Nachdem die Gerichte bisher Gebührensätze von 0,3 (LG Hamburg) bis 0,9 (LG Köln) für angemessen hielten, endlich eine klare Regelung, die nun auch bundesweit gelten dürfte. Letzteres ist gerade im Bereich des Internets nicht selbstverständlich. (la) Zum Urteil