Der Osterhase an sich kommt meist friedlich daher und soll unter anderem für das Anrichten der Osternester verantwortlich sein.
Doch im Markenrecht ist das anders:
Hier ist ein regelrechter Streit um den Osterhasen und vor allem seine optische Gestaltung ausgebrochen. Dies gilt insbesondere für die Vertreter der „Schokoladenosterhasen“ aus der weitreichenden Hasenfamilie.
Auch die Gewandung, die den Schokokörper des Osterhasen ziert, ist im Markenrecht heiß umkämpft und die meisten Scharmützel werden unter den Vertretern der „Goldhasen“ ausgetragen. Sowohl das Bundespatentgericht, Beschl. v. 25.02.2010, Az. 25 W (pat) 33/09 , als auch der BGH, Urt. v. 15.07.2010, Az. I ZR 57/08 und selbst der EuGH (Rechtssache T-336/08) hatten sich bereits mit dem „Hasenkampf“ einmal zu befassen:
Bundespatentgericht
Das Bundespatentgericht musste in einem Löschungsverfahren entscheiden, in dem die 3D-Marke „Goldhase“ der Firma Lindt, die unter der Registernummer 303405937 eingetragen ist, angegriffen wurde.
Im Kern hat das BPatG hier entschieden, dass die Marke nicht gelöscht wird, da sich die Marke im Zeitpunkt des Löschungsantrags in den beteiligten Verkehrskreisen bereits im Sinne des § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt habe:
„Verkehrsdurchsetzung nach § 8 III MarkenG erfordert bei einer solchen Warenform keinen nahezu einhelligen Durchsetzungsgrad (im Anschluss an BGH, GRUR 2010, 138, Tz. 42 – ROCHER-Kugel). Ein Kennzeichnungsgrad von 67,3 %, reicht hierfür aus. Für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung einer ausschließlich saisonal vertriebenen Warenform ist eine Verkehrsbefragung geeignet, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem jeweiligen Saisongeschäft durchgeführt wurde, zumal entsprechende Produkte nur zu dieser Zeit sich auf dem Markt in Konkurrenz gegenüberstehen.“
Zudem kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Löschung auch nicht wegen Bösgläubigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG vorgenommen werden musste:
„Die Anmeldung einer Warenform, die von verschiedenen Mitbewerbern ähnlich oder sogar identisch benutzt wird, erfolgt nicht ohne weiteres bösgläubig i. S. des § 8 II Nr, 10 MarkenG. Benutzt der Anmelder die angemeldete Warenform bereits vor der Anmeldung im Rahmen eines intensiven Marktauftritts und hat er zudem Anlass, davon auszugehen, dass diese Warenform von einem relevanten Teil des Verkehrs als Hinweis auf seinen Betrieb wahrgenommen wird, so stellt die markenmäßige Absicherung eine Maßnahme zur Förderung der eigenen Position im Wettbewerb dar und kann in aller Regel nicht ais unlautere und rechtsmissbräuchliche Handlung angesehen werden. Sofern den Wettbewerbern – wie vorliegend – ausreichende weitere Möglichkeiten der Warengestaltung verbleiben, werden sie durch das mit der Eintragung im Markenregister verbundene Ausschließlichkeitsrecht nicht unzumutbar eingeschränkt. Dies setzt allerdings auch eine sachgerechte Bemessung des Schutzumfangs der Formmarke voraus.“
Bundesgerichtshof
In der oben angegebenen Entscheidung, die als Goldhase II bekannt geworden ist, hatte der I. Zivilsenat des BGH darüber zu entscheiden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke “Lindt-Goldhase” der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann. Die Vorinstanz hatte die Klage der Firma Lindt mangels hinreichender Verwechslungsgefahr abgewiesen, da die Gestaltungen nicht zu ähnlich seien. Die Richter des BGH hoben die Entscheidung jedoch auf und verwiesen die Sache zurück. Zum einen konnte der BGH die Ähnlichkeit in der Farbgebung der streitgegenständlichen Folien nicht mehr nachprüfen. Denn der Hase war mittlerweile – vielleicht einer Naschkatze zum Opfer gefallen – jedenfalls aber aus der Akte verschwunden. Zum Anderen war ausschlaggebend, dass die Begründung des Berufungsgerichts zur Verneinung der Verwechslungsgefahr nicht ausreichte. Denn, so der BGH:
Die Bedeutung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens zukommt, hängt maßgeblich auch davon ab, in welcher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung des jeweiligen Gesamtzeichens zu den übrigen Zeichenbestandteilen steht. Dabei kann sich insbesondere der Grad der Kennzeichnungskraft eines Zeichenbestandteils im Verhältnis zur Kennzeichnungskraft anderer Zeichenbestandteile auf den Gesamteindruck des mehrgliedrigen Zeichens auswirken.
Eben diesen Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht aber nach Auffassung der Bundesrichter nichtausreichend berücksichtigt.
Europäischer Gerichtshof
Der EuGH hatte in einer Rechtssache zu entscheiden, in der Lind gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) vorgegangen ist, da das HABM die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke in Hasenform zuvor abgelehnt hatte. Im Ergebnis war allerdings auch der EuGH wie zuvor das HABM der Auffassung, dass die Unterscheidungskraft fehle und bestätigte somit die Entscheidung durch das HABM.
Handelsgericht in Wien
Zuletzt hatte sich ein österreichisches Gericht mit dem „Hasenstreit“ zu befassen, wie das Wirtschafsblatt unlängst berichtete. Das Handelsgericht in Wien hatte einer Klage der Firma Lindt & Sprüngli gegen den Konkurrenten Hauswirth stattgegeben. Summa summarum darf der Osterhase von Hauswirth, der seinerseits edel und in gold gekleidet, mit roter Halsschleife verziert ist nicht mehr hergestellt werden. Zu groß sei die Verwechslungsgefahr mit der Gemeinschaftsmarke „Goldhase“ aus dem Hause Lindt.
Fazit:
Der Osterhase beschäftigt daher nicht nur an Ostern die Kinder, sondern auch in regelmäßigen Abständen eine Vielzahl von Gerichten. Manchmal ist ein Hase, auch wenn er aus Schokolade ist, also gar nicht so friedlich wie der erste Anschein dies vermuten lässt. Und auch wenn es an Ostern durchaus statthaft ist, dass ein Ei dem anderen gleicht, sollte dies – aus markenrechtlicher Sicht – nicht für die Hasen aus Schokolade gelten. (cs)
(Bild: © by-studio – Fotolia.com)
[:en]Doch im Markenrecht ist das anders:
Hier ist ein regelrechter Streit um den Osterhasen und vor allem seine optische Gestaltung ausgebrochen. Dies gilt insbesondere für die Vertreter der „Schokoladenosterhasen“ aus der weitreichenden Hasenfamilie.
Auch die Gewandung, die den Schokokörper des Osterhasen ziert, ist im Markenrecht heiß umkämpft und die meisten Scharmützel werden unter den Vertretern der „Goldhasen“ ausgetragen. Sowohl das Bundespatentgericht, Beschl. v. 25.02.2010, Az. 25 W (pat) 33/09 , als auch der BGH, Urt. v. 15.07.2010, Az. I ZR 57/08 und selbst der EuGH (Rechtssache T-336/08) hatten sich bereits mit dem „Hasenkampf“ einmal zu befassen:
Bundespatentgericht
Das Bundespatentgericht musste in einem Löschungsverfahren entscheiden, in dem die 3D-Marke „Goldhase“ der Firma Lindt, die unter der Registernummer 303405937 eingetragen ist, angegriffen wurde.
Im Kern hat das BPatG hier entschieden, dass die Marke nicht gelöscht wird, da sich die Marke im Zeitpunkt des Löschungsantrags in den beteiligten Verkehrskreisen bereits im Sinne des § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt habe:
„Verkehrsdurchsetzung nach § 8 III MarkenG erfordert bei einer solchen Warenform keinen nahezu einhelligen Durchsetzungsgrad (im Anschluss an BGH, GRUR 2010, 138, Tz. 42 – ROCHER-Kugel). Ein Kennzeichnungsgrad von 67,3 %, reicht hierfür aus. Für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung einer ausschließlich saisonal vertriebenen Warenform ist eine Verkehrsbefragung geeignet, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem jeweiligen Saisongeschäft durchgeführt wurde, zumal entsprechende Produkte nur zu dieser Zeit sich auf dem Markt in Konkurrenz gegenüberstehen.“
Zudem kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Löschung auch nicht wegen Bösgläubigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG vorgenommen werden musste:
„Die Anmeldung einer Warenform, die von verschiedenen Mitbewerbern ähnlich oder sogar identisch benutzt wird, erfolgt nicht ohne weiteres bösgläubig i. S. des § 8 II Nr, 10 MarkenG. Benutzt der Anmelder die angemeldete Warenform bereits vor der Anmeldung im Rahmen eines intensiven Marktauftritts und hat er zudem Anlass, davon auszugehen, dass diese Warenform von einem relevanten Teil des Verkehrs als Hinweis auf seinen Betrieb wahrgenommen wird, so stellt die markenmäßige Absicherung eine Maßnahme zur Förderung der eigenen Position im Wettbewerb dar und kann in aller Regel nicht ais unlautere und rechtsmissbräuchliche Handlung angesehen werden. Sofern den Wettbewerbern – wie vorliegend – ausreichende weitere Möglichkeiten der Warengestaltung verbleiben, werden sie durch das mit der Eintragung im Markenregister verbundene Ausschließlichkeitsrecht nicht unzumutbar eingeschränkt. Dies setzt allerdings auch eine sachgerechte Bemessung des Schutzumfangs der Formmarke voraus.“
Bundesgerichtshof
In der oben angegebenen Entscheidung, die als Goldhase II bekannt geworden ist, hatte der I. Zivilsenat des BGH darüber zu entscheiden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke “Lindt-Goldhase” der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann. Die Vorinstanz hatte die Klage der Firma Lindt mangels hinreichender Verwechslungsgefahr abgewiesen, da die Gestaltungen nicht zu ähnlich seien. Die Richter des BGH hoben die Entscheidung jedoch auf und verwiesen die Sache zurück. Zum einen konnte der BGH die Ähnlichkeit in der Farbgebung der streitgegenständlichen Folien nicht mehr nachprüfen. Denn der Hase war mittlerweile – vielleicht einer Naschkatze zum Opfer gefallen – jedenfalls aber aus der Akte verschwunden. Zum Anderen war ausschlaggebend, dass die Begründung des Berufungsgerichts zur Verneinung der Verwechslungsgefahr nicht ausreichte. Denn, so der BGH:
Die Bedeutung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens zukommt, hängt maßgeblich auch davon ab, in welcher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung des jeweiligen Gesamtzeichens zu den übrigen Zeichenbestandteilen steht. Dabei kann sich insbesondere der Grad der Kennzeichnungskraft eines Zeichenbestandteils im Verhältnis zur Kennzeichnungskraft anderer Zeichenbestandteile auf den Gesamteindruck des mehrgliedrigen Zeichens auswirken.
Eben diesen Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht aber nach Auffassung der Bundesrichter nichtausreichend berücksichtigt.
Europäischer Gerichtshof
Der EuGH hatte in einer Rechtssache zu entscheiden, in der Lind gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) vorgegangen ist, da das HABM die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke in Hasenform zuvor abgelehnt hatte. Im Ergebnis war allerdings auch der EuGH wie zuvor das HABM der Auffassung, dass die Unterscheidungskraft fehle und bestätigte somit die Entscheidung durch das HABM.
Handelsgericht in Wien
Zuletzt hatte sich ein österreichisches Gericht mit dem „Hasenstreit“ zu befassen, wie das Wirtschafsblatt unlängst berichtete. Das Handelsgericht in Wien hatte einer Klage der Firma Lindt & Sprüngli gegen den Konkurrenten Hauswirth stattgegeben. Summa summarum darf der Osterhase von Hauswirth, der seinerseits edel und in gold gekleidet, mit roter Halsschleife verziert ist nicht mehr hergestellt werden. Zu groß sei die Verwechslungsgefahr mit der Gemeinschaftsmarke „Goldhase“ aus dem Hause Lindt.
Fazit:
Der Osterhase beschäftigt daher nicht nur an Ostern die Kinder, sondern auch in regelmäßigen Abständen eine Vielzahl von Gerichten. Manchmal ist ein Hase, auch wenn er aus Schokolade ist, also gar nicht so friedlich wie der erste Anschein dies vermuten lässt. Und auch wenn es an Ostern durchaus statthaft ist, dass ein Ei dem anderen gleicht, sollte dies – aus markenrechtlicher Sicht – nicht für die Hasen aus Schokolade gelten. (cs)