Letzte Woche erhielten wir eine E-Mail im Auftrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Dort teilte man uns mit, dass bei Recherchearbeiten aufgefallen sei, dass sich bei der Wiedergabe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt in dem folgenden Blogbeitrag ein Schreibfehler im Aktenzeichen eingeschlichen hatte.
Laut eigens eingeholter Auskunft der Geschäftsstelle des 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt sei das Aktenzeichen nicht 6 W 155/11, sondern 6 W 55/11.
Fazit:
Auch Richter lesen juristische Blogs. Das sehr aufmerksam und sie weisen bei Fehlern netter Weise kurz per E-Mail darauf hin. Freut uns. Beitrag korrigiert. Danke. (la)
(Bild: © Clarini – Fotolia.com)
Letzte Woche erhielten wir eine E-Mail im Auftrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Dort teilte man uns mit, dass bei Recherchearbeiten aufgefallen sei, dass sich bei der Wiedergabe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt in dem folgenden Blogbeitrag ein Schreibfehler im Aktenzeichen eingeschlichen hatte.
Laut eigens eingeholter Auskunft der Geschäftsstelle des 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt sei das Aktenzeichen nicht 6 W 155/11, sondern 6 W 55/11.
Fazit:
Auch Richter lesen juristische Blogs. Das sehr aufmerksam und sie weisen bei Fehlern netter Weise kurz per E-Mail darauf hin. Freut uns. Beitrag korrigiert. Danke. (la)