Das tat weh. Das Oberlandesgericht Köln (
19 U 109/06) hat einen eBay-Verkäufer in zweiter
Instanz zu deftigen 59.949 Euro
Schadensersatz verurteilt und damit ein vorangegangenes landgerichtliches Urteil in allen Punkten bestätigt. Der Verkäufer hatte einen wertvollen landwirtschaftlichen
Rübenroder mit einem Startpreis von einem Euro (!) bei eBay zum Verkauf gestellt, wobei das Angebot die Überschrift “Sofort Kaufen 60.000 Euro” trug.
Ein echtes Schnäppchen, denn als der Kläger das Gerät ersteigerte, war er mit schlappen 51,00 Euro der Höchstbietende. Die Vorfreude über die teure Maschine, die der Käufer zu einem “Güllefahrzeug” umbauen wollte, dürfte also entsprechend groß gewesen sein.
Allerdings wollte bzw. konnte der Verkäufer die Maschine nicht herausgeben, da sie nach seinen Angaben einem Dritten gehörte. Daraufhin verklagte ihn der Käufer auf
Schadensersatz (Wert des Rübenroders abzüglich Kaufpreis von 51,00 Euro, das macht genau 59.949 Euro). Er siegte in beiden Instanzen. Unter keinem Gesichtspunkt könne sich der Verkäufer von seinem Vertragsangebot lösen, so die Richter. Insbesondere komme eine Anfechtung des Vertrages nicht in Betracht.
Das Gericht betonte in seiner Begründung auch die Regel, dass derjenige, der eine hochwertige Sache zu einem Mini-Erstgebot bei eBay einstellt, auch das Risiko niedriger Gebote trägt:
“Die Internetplattform Ebay bietet verschiedenste Möglichkeiten Verkäufe unter Wert zu verhindern, etwa indem die Ware von vornherein nur gegen einen Festpreis angeboten oder ein – für den Verkäufer erträglicher – Startpreis angegeben werden kann. Nutzt der Beklagte als Verkäufer diese Möglichkeiten aus rechtlich unbeachtlichen Gründen nicht, etwa weil er bei der Eingabe die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und seine Angaben zudem nicht kontrolliert, besteht nach der Rechtsordnung kein Anlass, das Risiko eines Verkaufes unter Wert dem Käufer aufzubürden, indem ihm seine Rechte aus dem Verkauf abgeschnitten werden.”
Das gelte erst recht, wenn der Verkäufer seine Angebote weiterlaufen lässt, obwohl er einen angeblichen Fehler beim Einstellen des Angebots erkennt:
“Unternimmt der Beklagte gleichwohl nichts, um sein Angebot rückgängig zu machen oder die Auktion vorzeitig zu beenden, wozu Ebay durchaus Möglichkeiten bietet, und nimmt er spätestens ab diesem Zeitpunkt sehenden Auges das Risiko eines erheblichen Verlustgeschäfts in Kauf, kann dies um so weniger zu Lasten des Klägers gehen.”
Beim Einstellen teurer Gegenstände bei eBay sollte sich jeder Verkäufer also fragen, ob ein Startgebot von wenigen Euro ihm nicht vielleicht das Genick brechen könnte.
Das Oberlandesgericht hat wegen der besonderen Bedeutung der Sache die
Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, die bisher nicht eingelegt wurde.
(zie)