Der Schuldner war mal Profiboxer

boxerDa kann man nichts machen.

Unser Sekretariat rief heute in Bezug auf ein Zwangsvollstreckungsverfahren den zuständigen Gerichtsvollzieher an und fragte nach den Erfolgsaussichten der beantragten Zwangsvollstreckung. Wir gingen davon aus, dass der Schuldner im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherungen falsche Angaben gemacht hatte. Der Gerichtsvollzieher teilte daraufhin zwar einige Handlungsmöglichkeiten mit, wie zum Beispiel die Einholung einer Drittauskunft bezüglich des dem Schuldner gehörenden Pkw oder die Ergänzung der bereits abgegebenen Vermögensauskunft, riet aber von der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ab.

Angst um körperliche Unversehrtheit

Er habe bei Durchführung der letzten Zwangsvollstreckungsmaßnahme Angst um sein körperliches Wohlergehen gehabt. Der Schuldner sei psychisch äußerst instabil und schüchtere als ehemaliger Profiboxer bereits durch seine physische Erscheinung ein. Sollten wir noch einmal jemanden dorthin schicken, müsste dieser ebenfalls um seine körperliche Unversehrtheit bangen. Er würde sich nicht wundern, wenn er demnächst in der Bild-Zeitung einen Bericht über einen verprügelten Gerichtsvollzieher lesen würde.

Was wir unserem Mandanten, dem Gläubiger einer rechtskräftig festgestellten Forderung, nun sagen sollen, teilte der Gerichtsvollzieher (übrigens Organ der Rechtspflege in einem “Zwangs”-vollstreckungsverfahren) allerdings leider nicht mit.

Vielleicht so etwas wie: Der Schuldner ist stärker als der Gerichtsvollzieher und kann daher leider nicht zur Zahlung bewegt werden. Oder: Der Schuldner betreibt leider umgekehrtes Moskau-Inkasso. Da kann man nichts machen. Beauftragen Sie uns bei der nächsten offenen Forderung aber gerne wieder mit einem jahrelangen aufwändigen und kostenträchtigen Erkenntnisverfahren, wenn es dem dann zuständigen Gerichtsvollzieher genehm ist, können wir diese dann vielleicht auch durchsetzen! (la)

(Bild: © sararoom – Fotolia.com)

Exit mobile version