Der schwarze Balken in Pressefotos ist meist völlig sinnlos
Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Urt. v. 27.02.2009, Az. 324 O 703/08) beschäftigt sich hauptsächlich mit Fragen zum Schutz Minderjähriger wenn es um die Veröffentlichung von deren Bildnissen geht. Was viele diesbezüglich erstaunen mag, ist dass auch Straftäter Rechte haben und auch wenn sie Mörder und Entführer sind, in bestimmten Situation in Ruhe gelassen werden müssen.
Nur ganz nebenbei erwähnt das Landgericht, dass ein schwarzer Balken, wie er meist über die Augenpartie gelegt wird, um den so Abgebildeten “unkenntlich” zu machen, seiner Bestimmung nicht im Geringsten gerecht wird. Abgesehen davon, dass das veröffentlichende Medium natürlich überhaupt kein Interesse daran hat, die Abbildung wirklich zu verfremden (ansonsten könnte man sich das Foto ja auch gleich sparen) liegt es auf der Hand, dass jemand auch dann erkennbar ist, wenn die wesentlichen Gesichtszüge erkennbar sind. Noch nicht einmal darauf kommt es an, wenn der Abgebildete aufgrund anderer Umstände (Silhouette, Kleidung o.ä.) eindeutig identifizierbar ist. Hinzu kommt, dass eine abgebildete Person schon dann erkennbar ist, wenn sie begründeten Anlass hat anzunehmen, dass sie nach der Art der Abbildung erkannt werden könnte, weil es der betroffenen Person naturgemäß nicht zugemutet werden kann, im Einzelnen darzulegen, welche Personen das veröffentlichte Bild wahrgenommen und sie darauf erkannt haben. (Mehr zur Erkennbarkeit hier.)
Ich wage daher die These, dass 99% der mit dem guten alten Balken “verfremdeten” Bilder entweder rechtswidrig sind oder gar nicht erst hätten verändert werden müssen, da die Veröffentlichung ohnehin erlaubt gewesen wäre. Bleibt die Frage, weshalb dieser Mythos so lebendig ist. Es wird Zeit, dass der Kollege Höcker in seinem 34. (?) Buch zu Rechtsirrtümern damit aufräumt… (la) Zum Urteil
Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Urt. v. 27.02.2009, Az. 324 O 703/08) beschäftigt sich hauptsächlich mit Fragen zum Schutz Minderjähriger wenn es um die Veröffentlichung von deren Bildnissen geht. Was viele diesbezüglich erstaunen mag, ist dass auch Straftäter Rechte haben und auch wenn sie Mörder und Entführer sind, in bestimmten Situation in Ruhe gelassen werden müssen.
Nur ganz nebenbei erwähnt das Landgericht, dass ein schwarzer Balken, wie er meist über die Augenpartie gelegt wird, um den so Abgebildeten “unkenntlich” zu machen, seiner Bestimmung nicht im Geringsten gerecht wird. Abgesehen davon, dass das veröffentlichende Medium natürlich überhaupt kein Interesse daran hat, die Abbildung wirklich zu verfremden (ansonsten könnte man sich das Foto ja auch gleich sparen) liegt es auf der Hand, dass jemand auch dann erkennbar ist, wenn die wesentlichen Gesichtszüge erkennbar sind. Noch nicht einmal darauf kommt es an, wenn der Abgebildete aufgrund anderer Umstände (Silhouette, Kleidung o.ä.) eindeutig identifizierbar ist. Hinzu kommt, dass eine abgebildete Person schon dann erkennbar ist, wenn sie begründeten Anlass hat anzunehmen, dass sie nach der Art der Abbildung erkannt werden könnte, weil es der betroffenen Person naturgemäß nicht zugemutet werden kann, im Einzelnen darzulegen, welche Personen das veröffentlichte Bild wahrgenommen und sie darauf erkannt haben. (Mehr zur Erkennbarkeit hier.)
Ich wage daher die These, dass 99% der mit dem guten alten Balken “verfremdeten” Bilder entweder rechtswidrig sind oder gar nicht erst hätten verändert werden müssen, da die Veröffentlichung ohnehin erlaubt gewesen wäre. Bleibt die Frage, weshalb dieser Mythos so lebendig ist. Es wird Zeit, dass der Kollege Höcker in seinem 34. (?) Buch zu Rechtsirrtümern damit aufräumt… (la) Zum Urteil