Der Wettermoderator und die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit

Wie mittlerweile bekannt ist, sitzt ein bekannter Wettermoderator nun schon seit mehreren Monaten in der JVA Mannheim in Untersuchungshaft. Das Landgericht Köln hat in dieser Zeit mehrere Verfügungsverfahren wegen Bildnisveröffentlichungen entschieden. Zuletzt ging es um die Frage, ob die Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern, auf denen der Wettermoderator beim Hofgang in der JVA zu sehen ist, rechtswidrig ist (Landgericht Köln, Urteil vom 16.06.2010, Az. 28 O 318/10, abrufbar bei den Kollegen von damm-legal).

Das Gericht hat entschieden, dass der Wettermoderator es nicht hinnehmen muss, dass Bilder seines Hofganges ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden. Das Gericht hat hierbei zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Moderators aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abgewogen. Grundsätzlich gilt bei Personen der Zeitgeschichte – wozu der Moderator zweifellos zählt, auch schon vor diesem Ermittlungsverfahren  – eine Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, wenn diese zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll. Des Weiteren ist bei einer sogenannten Verdachtsberichterstattung, bei der ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung angenommen werden kann, eine identifizierende Berichterstattung zulässig.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu jedoch mehrfach in Urteilen klargestellt, dass eben nicht generell unterstellt werden kann, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertige, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Es ist hierbei maßgeblich, in was für einer konkreten Situation der Betroffene fotografiert wird.

Und genau so verhält es sich hier:

Auch wenn der Innenhof der JVA nicht als sogenannter Rückzugsraum aus dem Alltagsleben eingestuft werden kann, ist er doch als ein abgeschiedener, der Öffentlichkeit nicht zugänglicher Raum zu bewerten, der insbesondere vom Betroffenen nicht selbst gewählt wurde und somit geschützt ist. Das Gericht hat weiter in seiner Entscheidung klargestellt, dass der Nachrichtenwert dieser Bilder von untergeordneter Bedeutung ist, diese Bilder vielmehr der Befriedigung eines Sensationsinteresses dienen.

Die Abwägung des Gerichtes zwischen den Grundrechten hat somit zur Folge, dass der Moderator gegen den Fotografen einen Unterlassungsanspruch hat.

Gerade im Presserecht zeigt sich immer wieder, dass jeder Fall aufgrund der konkreten Tatsachen genau zu prüfen ist und durchaus auch sogenannte “Personen der Zeitgeschichte” nicht jede Berichterstattung dulden müssen (nh).

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