Detektivkosten sind erstattungsfähig!

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einer Pressemitteilung Nr. 72/11 zufolge durch Urteil vom 04.05.2011, Az.: VIII ZR 171/10 entschieden, dass die Kosten für die Beauftragung eines Detektivbüros im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig sein können.

Nach Auffassung des unter anderem für kaufrechtliche Angelegenheiten zuständigen VIII. Zivilsenats ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn der Schuldner sich im Verzug befand. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte eine Tankrechnung in Höhe von rund 10,00 € nicht beglichen und fuhr unerkannt davon. Die Betreiberin der Tankstelle schaltete kurzum ein Detektivbüro zwecks „Identitätsermittlung“ des Beklagten ein. Dies verursachte Kosten in Höhe von knapp 140,00 €.

Neben der Erkenntnis, dass auch ein anfänglicher Streit um 10,00 € es bis zum BGH schaffen kann und den Ausführungen des BGH zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschluss beim Selbstbedienungstanken, wird deutlich, dass auch Kosten einer Personenermittlung ggfs. erstattungsfähig sein können und zwar dann, wenn sie als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB geltend gemacht werden können.

Mit Spannung darf erwartet werden, ob es auch in weiteren Entscheidungen dazu kommen wird, dass die Kosten für die Ermittlung von beklagten Personen erstattungsfähig sind. Hierbei wird es darauf ankommen, ob der Nachweis gelingt, dass der Gesuchte sich im Verzug befand. (cs)

(Bild: © Dmitriy Lesnyak – Fotolia.com)

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