Die Abmahngebühr daraus steht Ihnen zur freien Verfügung
Es war längere Zeit war es ruhig an der Front anonymer Tippgeber, Wohltäter und Denunzianten.
Im Jahr 2011 hatten wir hier darüber berichtet, wir bis dahin in regelmäßigen Abständen E-Mails erhielten, mit denen wir auf angebliche Missstände im Internet aufmerksam gemacht werden, die wir ja mal abmahnen könnten. Natürlich anonym. Aber natürlich stets wohlwollend.
Freund der korrekten Webseiten
Am Montag erreichte unsere Kanzlei diesmal sogar ein schriftlicher anonymer Tipp per Brief. Dort wird darauf hingewiesen, dass man den beigelegten Screenshot der Internetseite eines Unternehmens zur Kenntnis nehmen möge, aus dem sich kein Impressum oder der Verweis auf das Telemediengesetz, ja nicht einmal der Name des Betreibers dieser Homepage ergebe. Wir werden gebeten, “der Firma Nachhilfe in Sachen korrekte Inhalte einer gewerbsmäßigen Homepage” zu geben. Unterzeichnet ist das Schreiben konspirativ mit “Ein Freund der korrekten Webseiten”.
Anwaltliche Abmahnungen ohne Mandat gibt es nicht
Wir wollen diese freundliche Mitteilung nochmals zum Anlass nehmen, darauf hinzuweisen, dass die Auffassung, dass Rechtsanwälte auf eigene Faust los ziehen und wildfremde Menschen “abmahnen” könnten, – so weit verbreitet sie auch sein mag – falsch ist. Eine Abmahnung wird zur außergerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ausgesprochen. Voraussetzung ist dafür ein eben solcher Anspruch. Dazu kann man sich eines Rechtsanwalts bedienen, muss dies aber nicht. Natürlich kann ein Rechtsanwalt im Ausnahmefall auch einmal selbst einen Anspruch haben, den er durchsetzen möchtet möchte, im Regelfall schreibt ein Rechtsanwalt eine außergerichtliche Unterlassungsaufforderung (Abmahnung) jedoch im Namen seines Mandanten. Für die anwaltliche Tätigkeit stellt der Anwalt seinen Mandanten seine Gebühren in Rechnung. Soweit die Abmahnung berechtigt war, sind diese Kosten dann vom Gegner zu erstatten.
Insbesondere mit Hinblick darauf ist der Hinweis, mit dem das Denunziantenschreiben schließt, wiederum geradezu richtig:
“…die Abmahngebühren daraus steht Ihnen zur freien Verfügung”.
Na dann! (la)
(Bild: Shutterstock – dedMazay)