Entgegen dem OLG Koblenz und mit dem OLG Jena bejaht das OLG Hamburg (Beschl. v. 04.01.2007, 3 W 224/06) diese Frage.
Die Parteien sind Konkurrenten bei dem Vertrieb von Computerzubehör u.a. auf der eBay-Plattform. Der Antragssteller und Beschwerdeführer bemängelte bei der Antragsgegnerin, das diese Angebote bei eBay eingestellt hatte, ohne dem Preis den Hinweis hinzuzufügen, dass der Preis einschließlich der Umsatzsteuer gelte. (Bei eBay kann eine Option aktiviert werden, die den Preisen den kleinen Hinweis “incl. MwSt” automatisch hinzufügt. Ob es ausreicht, diese Angabe irgendwo im Auktionstext zu machen ist ebenfalls zweifelhaft, brauchte aber vorliegend nicht entschieden zu werden, da das beanstandete Angebot überhaupt keinen Hinweis enthielt.)
Fazit:
Vor dem Hintergrund dieses Beschlusses wird die Abmahnwelle auch wegen Verstößen gegen die PAngV noch einige Zeit durch das Netz schwappen. Geradezu salomonisch mutet die zugehörige Streitwertfestsetzung auf in Wettbewersbsache ungewöhnlich niedrigen 3.000,00 € an. Abmahnungen allein aus Geldschneiderei dürften sich nämlich nun nicht mehr lohnen. (la) Zum Beschluss