Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt – Schleichwerbung im RSV-BLOG?
Die Betreiber des RSV-Blog haben offenbar am 3.1.2012 vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die der ARAG Rechtsschutzversicherung erwirkt (LG Hamburg, Beschluss v. 3.1.2012, Az. 312 O 715/11).
Damit wird der Antragsgegnerin bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, indem unter der URL www.rsv-blog.de abrufbaren Internet Blog für praktische Erfahrungen mit den Leistungen von Rechtsschutzversicherern den im nachfolgenden wiedergegebenen Eintrag:
“Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht und Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentes den Versicherungen, die ich kenne.”
zu tätigen, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser Eintrag von der Antragsgegnerin stammt.
Der Streitwert der Angelegenheit wurde vom Landgericht mit 25.000 € festgesetzt.
Ist ARAG wirklich die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt?
Wahrscheinlich nicht.
Hintergrund der einstweiligen Verfügung ist nämlich, dass oben ersichtlicher Kommentar im RSV-BLOG offenbar von einer festen IP-Adresse aus abgegeben worden war, die sich zur ARAG zurückverfolgen ließ.
Auf eine aussergerichtliche Abmahnung antwortete die ARAG lediglich mit dem Hinweis, dass man weder ausschließen noch bestätigen könne, dass der betreffende Eintrag von einem ihrer Mitarbeiter getätigt worden sei. Aus Datenschutzgründen sei sie verpflichtet, die Verbindungsdaten der Mitarbeiter zu löschen. Darüber hinaus handele es sich um einen “privaten” Eintrag, so dass es an einem geschäftlichen Bezug mangele. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
Sollte sich auch nach einem noch möglichen Widerspruch der ARAG gegen die Eilentscheidung des Landgerichts Hamburg herausstellen, dass der oben ersichtliche Kommentar tatsächlich aus dem Hause der ARAG stammt, dürfte das Verhalten als verdeckte Werbung wettbewerbswidrig sein. Und der Vorfall für die ARAG ziemlich peinlich, obwohl Versicherungen grundsätzlich nichts so schnell peinlich ist.
Das Verschleiern von Werbung ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG rechtswidrig und stellt gem. § 16 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann. Darüber hinaus ist es nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter, den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen zu verschleiern. Schließlich wäre da noch die so genannte Blacklist, der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, wonach gem. Ziff. 11 der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung) verboten ist.
Interessant an der vorliegenden Entscheidung sind dennoch die folgenden zwei Punkte.
Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwälten und Rechtsschutzversicherung?
Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist im Wettbewerbsrecht das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, dass Schuldner und Gläubiger derselben Branche angehören. Voraussetzung ist aber immer, dass beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann.
Mir erschließt sich die Ähnlichkeit der jeweils angebotenen Dienstleistung, Rechtsberatung auf der einen und Versicherungsleistungen auf der anderen Seite nicht auf den ersten Blick. Mich würden daher die entsprechenden Darlegungen in der Antragsschrift interessieren.
Unzulässige Erhebung und Verwendung der IP-Adresse?
Problematisch erscheint auch die Verwendung der höchstwahrscheinlich rechtswidrig erlangten IP-Adresse als Glaubhaftmachungsmittel im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Folgt man der (im Vordringen befindlichen) Ansicht, dass IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen, so ist deren Erhebung nur zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (§ 15 TMG). Anderenfalls muss vor der Erhebung die Einwilligung des Dateninhabers eingeholt werden.
Davon, dass die vor Gericht zum Beleg des durch die ARAG begangenenVerstoßes verwendete IP-Adresse mit Einwilligung des Nutzers erhoben worden ist, ist nicht auszugehen. Denn der konkrete Verfasser des Kommentars ist bisher unbekannt. Die Erhebung und die Weiterleitung der IP-Adresse dürften demnach unzulässig gewesen sein. Nach dem Telemediengesetz drohen dafür Bußgelder bis zu 50.000 €.
Aber nicht nur das. Problematisch wird die unzulässige Erhebung der die Adresse nämlich auch für das vorliegende Verfahren. So hat das OLG Karlsruhe (Urt. v. 04.12.2008 – Az. 4 U 86/07) zum Beispiel entschieden, dass rechtswidrig gewonnene IP-Adressen in einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen können.
Falls die ARAG sich entschließt, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen, könnte es noch spannend werden. Wir werden weiter berichten. (la)
Die Betreiber des RSV-Blog haben offenbar am 3.1.2012 vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die der ARAG Rechtsschutzversicherung erwirkt (LG Hamburg, Beschluss v. 3.1.2012, Az. 312 O 715/11).
Damit wird der Antragsgegnerin bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, indem unter der URL www.rsv-blog.de abrufbaren Internet Blog für praktische Erfahrungen mit den Leistungen von Rechtsschutzversicherern den im nachfolgenden wiedergegebenen Eintrag:
“Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht und Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentes den Versicherungen, die ich kenne.”
zu tätigen, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser Eintrag von der Antragsgegnerin stammt.
Der Streitwert der Angelegenheit wurde vom Landgericht mit 25.000 € festgesetzt.
Ist ARAG wirklich die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt?
Wahrscheinlich nicht.
Hintergrund der einstweiligen Verfügung ist nämlich, dass oben ersichtlicher Kommentar im RSV-BLOG offenbar von einer festen IP-Adresse aus abgegeben worden war, die sich zur ARAG zurückverfolgen ließ.
Auf eine aussergerichtliche Abmahnung antwortete die ARAG lediglich mit dem Hinweis, dass man weder ausschließen noch bestätigen könne, dass der betreffende Eintrag von einem ihrer Mitarbeiter getätigt worden sei. Aus Datenschutzgründen sei sie verpflichtet, die Verbindungsdaten der Mitarbeiter zu löschen. Darüber hinaus handele es sich um einen “privaten” Eintrag, so dass es an einem geschäftlichen Bezug mangele. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
Sollte sich auch nach einem noch möglichen Widerspruch der ARAG gegen die Eilentscheidung des Landgerichts Hamburg herausstellen, dass der oben ersichtliche Kommentar tatsächlich aus dem Hause der ARAG stammt, dürfte das Verhalten als verdeckte Werbung wettbewerbswidrig sein. Und der Vorfall für die ARAG ziemlich peinlich, obwohl Versicherungen grundsätzlich nichts so schnell peinlich ist.
Das Verschleiern von Werbung ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG rechtswidrig und stellt gem. § 16 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann. Darüber hinaus ist es nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter, den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen zu verschleiern. Schließlich wäre da noch die so genannte Blacklist, der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, wonach gem. Ziff. 11 der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung) verboten ist.
Interessant an der vorliegenden Entscheidung sind dennoch die folgenden zwei Punkte.
Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwälten und Rechtsschutzversicherung?
Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist im Wettbewerbsrecht das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, dass Schuldner und Gläubiger derselben Branche angehören. Voraussetzung ist aber immer, dass beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann.
Mir erschließt sich die Ähnlichkeit der jeweils angebotenen Dienstleistung, Rechtsberatung auf der einen und Versicherungsleistungen auf der anderen Seite nicht auf den ersten Blick. Mich würden daher die entsprechenden Darlegungen in der Antragsschrift interessieren.
Unzulässige Erhebung und Verwendung der IP-Adresse?
Problematisch erscheint auch die Verwendung der höchstwahrscheinlich rechtswidrig erlangten IP-Adresse als Glaubhaftmachungsmittel im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Folgt man der (im Vordringen befindlichen) Ansicht, dass IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen, so ist deren Erhebung nur zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (§ 15 TMG). Anderenfalls muss vor der Erhebung die Einwilligung des Dateninhabers eingeholt werden.
Davon, dass die vor Gericht zum Beleg des durch die ARAG begangenenVerstoßes verwendete IP-Adresse mit Einwilligung des Nutzers erhoben worden ist, ist nicht auszugehen. Denn der konkrete Verfasser des Kommentars ist bisher unbekannt. Die Erhebung und die Weiterleitung der IP-Adresse dürften demnach unzulässig gewesen sein. Nach dem Telemediengesetz drohen dafür Bußgelder bis zu 50.000 €.
Aber nicht nur das. Problematisch wird die unzulässige Erhebung der die Adresse nämlich auch für das vorliegende Verfahren. So hat das OLG Karlsruhe (Urt. v. 04.12.2008 – Az. 4 U 86/07) zum Beispiel entschieden, dass rechtswidrig gewonnene IP-Adressen in einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen können.
Falls die ARAG sich entschließt, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen, könnte es noch spannend werden. Wir werden weiter berichten. (la)