Ein Streifzug durch das Internet oder eine gezielte Suche nach dem eigenen (Unternehmens-)Namen kann schnell unliebsame Einträge zu Tage bringen. In Foren, in Bewertungsportalen und generell in jeder Art von Internetportal oder Internetangebot können rechtswidrige Einträge zu finden sein. Die Rechtswidrigkeit des Eintrags kann verschiedenste Ursachen haben, denkbar sind dabei z. B. Verstöße im Bereich des Wettbewerbs- Urheber- oder Äußerungsrechts. Offenbart dann eine Denic-Recherche, daß der Registrar, d. h. der Domaininhaber, in Tonga, Westsamoa oder sonst wo auf der Welt sitzt, wo sich die Durchsetzung des deutschen Rechts als schwierig herausstellt, kann ein Vorgehen gegen den Admin-c erfolgsversprechender sein.
Die Denic definiert den Admin-c wie folgt:
“Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die (…).de betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.“
Für den Anspruchsinhaber stellt sich damit die Frage, ob er erfolgreich gegen den Admin-C vorgehen kann, um eine Störung zu beseitigen, wenn der Rechtsverletzer selbst nicht greifbar ist. Der Admin-c nämlich ist eine natürliche Person mit deutscher Adresse und als solcher potentiell greifbar. Wir hatten bereits über die Haftung des Admin-c bei Markenrechtsverletzungen geschrieben. Die Frage ist bei den Landes- und Oberlandesgerichten umstritten. Über die Anwendung der Grundsätze zur Störerhaftung auf den Admin-c besteht Streit.
Nochmal kurz zur Erinnerung: Als Störer haftet jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Sofern der Störer nicht ohnehin bereits Prüfungspflichten verletzt hatte, haftet er spätestens ab Kenntnis, die er z. B. durch eine Abmahnung des Verletzten erlangen kann. Nach Beseitigung eines rechtswidrigen Internetangebots hat er darüber hinaus Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren gleicharten Rechtsverletzungen kommt.
Das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.9.2003 – 2 W 27/03, MMR 2004, 38, 39 ff.) sieht den Admin-c als Störer. In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus:
„Die Antragsgegnerin haftet als administrative Verwalterin („Admin-c“). Nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien ist der administrative Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. (…) Dadurch, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben wurde, hat sie einen Tatbeitrag geleistet. Auf Grund der Registrierungsbedingungen hat sie auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken.“
Entscheidend ist hier die rechtliche Möglichkeit. Die tatsächlichen Schwierigkeiten, eine Rechtsverletzung zu beseitigen, gehen nicht zur Lasten des Verletzten. Die aktuelle Rechtsprechung des LG Stuttgart (Urteil vom 27.1.2009 – 41 O 101/08 KfH, MMR 2009, 271, ggf. nicht rechtskräftig) hat die Haftung des Admin-c noch einmal bekräftigt:
“Die Störereigenschaft des Admin-C entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, dass ein ausländischer Domaininhaber stets einen inländischen Admin-C benötigt, wodurch nicht zuletzt die Möglichkeit von Rechtsmissbräuchen verhindert werden soll. Vor diesem Hintergrund ist in der Zurverfügungstellung als administrative Kontaktperson für einen ausländischen Domaininhaber eine adäquat kausale Unterstützungshandlung bzgl. der Registrierung der Domain zu sehen, mit der Folge der Verpflichtung des Admin-C zur Beseitigung der von der Eintragung ausgehenden Störung. Die Verantwortlichkeit des Admin-C in derartigen Fällen ist auch nicht unbillig, da dieser dem mit der Zurverfügungstellung als Admin-C verbundenen Risiko durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Unternehmen, das die Domain für sich eintragen lässt, begegnen kann.“
Faktisch kann der Admin-c seine Verpflichtung zur Löschung bestimmter Beiträge durch die Kündigung der gesamten Domain bewirken, wenn es ihm nicht gelingt, auf den Domaininhaber so einzuwirken, daß dieser einzelne Inhalte entfernt bzw. ändert.
Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 22. Mai 2007 (Az. 7 U 137/06, ZUM 2007, S. 658 ff. = MMR 2007 S. 601 ff.) die Haftung des Admin-c dagegen abgelehnt. Die rechtliche Möglichkeit zur Beseitigung der Störung genüge nicht. Der Senat bezweifelt bereits die Störereigenschaft des Admin-c:
“Die genannte Position gibt der Antragsgegnerin zwar die rechtliche Macht, den Domainvertrag zu kündigen, weitergehende Befugnisse erwachsen der Antragsgegnerin daraus jedoch nicht (…). Der zwischen der Domaininhaberin G. Inc. und der Denic geschlossene Vertrag (…) bestimmt vielmehr lediglich, dass eine von der Antragsgegnerin gegenüber der Denic ausgesprochene Kündigung immer wirksam ist, ohne dass zugleich eine Berechtigung zur Kündigung im Innenverhältnis [zum Registrar] bestehen muss. (…).“
Es erscheint indessen fraglich, ob allein die Innehabung dieser Vermittlerstelle zur Denic als maßgeblicher Beitrag zur Vermittlung zum Zugang zu (…) rechtswidrigen Inhalten im Sinne einer Störereigenschaft anzusehen ist. Eine solche Ausweitung des Störerbegriffs könnte dazu führen, dass jeder Mitarbeiter eines Betriebs, von welchem rechtswidrige Handlungen ausgehen, als Störer in Betracht kommen würde, auch wenn er selbst unmittelbar mit deren Ausführung nicht befasst wäre, sofern er nur in der Lage wäre, den gesamten Betrieb durch eine eigene Handlung lahm zu legen. (…).
Letztlich jedoch läßt das Gericht offen, ob der Admin-c als Störer haftet, da es eine Inanspruchnahme des Admin-c für unzumutbar hält:
“Die einzige Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Durchsetzung einer allgemeinen Überwachung und Zugangssperrung durch G. Inc. besteht in letzter Konsequenz darin, [den Registrar] notfalls unter Einsatz des ihr gegebenen Druckmittels der Kündigung der Domain oder durch die eigene Kündigung ihres Angestelltenverhältnisses zur Überwachung und ggf. Zugangssperrung anzuhalten. Ein solcher Schritt wäre ihr jedoch nach Auffassung des Senats nicht zuzumuten (…). Die Kündigung der gesamten Domain www….de bzw. die Provozierung einer Kündigung der Domain durch die Denic durch die Aufgabe der Stellung als Admin-c würde nämlich zu einer Beeinträchtigung führen, die außer Verhältnis zu der Verletzung des Antragstellers steht (…). Vielmehr müsste sie im Falle der Kündigung mit erheblichen Schadensersatzforderungen des Unternehmens rechnen. Bereits hieraus folgt, dass ihr ein derartiger Schritt oder die Androhung eines derartigen Schrittes zur Durchsetzung einer generellen Unterlassungspflicht [des Registrars] nicht zuzumuten wäre, mit der Folge, dass kein Unterlassungsanspruch gegen sie als Störerin in Betracht kommt.“
Die Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung im Ausland hält der Senat nicht für entscheidend.
“Dem steht auch nicht entgegen, dass dann, wenn der Admin-c nicht als Störer zur künftigen Unterlassung verpflichtet werden kann, der Verletzte den ungleich schwereren Rechtsweg gegen einen ausländischen Webseitenbetreiber beschreiten muss (…). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines administrativen Partners im Inland durch den im Ausland ansässigen Betreiber einer in Deutschland erreichbaren Website existiert nicht.”
Die Rechtsauffassung des OLG Hamburg scheint mit rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum zu vereinbaren. Sie führt nämlich dazu, daß Rechtssubjekte, die faktisch für die deutsche Rechtsordnung nicht greifbar sind, ungestört Rechtsverletzungen begehen können. Dies ermöglicht Geschäftsmodelle, bei denen Domaininhaber mit Sitz im Ausland und deutschen Admin-C unter Umgehung des Rechts permanent Rechtsverletzungen begehen können.
Bis die Frage nicht höchstrichterlich geklärt ist, empfiehlt sich eine vorsichtige Auswahl des Gerichts (ca).