Am heutigen Tag wurde das Gesetz vom 07.07.2011 zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge im Bundesgesetzblatt Nr. 41 vom 03.08.2011, Seite 1553, verkündet, so dass es am 04.08.2011 in Kraft tritt.
Veranlassung für den Gesetzentwurf, den der Bundestag unverändert angenommen hat, war unter anderem ein Urteil des EuGH vom 3.9.2009, Rs. C-489/07 zum Wertersatz. Mit der Gesetzesänderung werden die Reglungen des BGB über den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags entsprechend den Vorgaben im Urteil des Europäischen Gerichtshofs ausgestaltet.
Der EuGH hatte entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1) geändert worden ist, einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann (Rechtssache C-489/07, ABl. C 256 vom 24.10.2009, S. 4). Der Europäische Gerichtshof hat zugleich betont, dass ein genereller Ausschluss eines Wertersatzanspruchs nicht erforderlich sei. Wenn die Effektivität und Wirksamkeit des Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt werde, könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher für eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts unvereinbare Nutzung der Ware Wertersatz leisten müssten.
Zu diesem Zweck werden unter anderem Regelungen des BGB in den §§ 358 und 359a sowie § 312f geändert. Was sich inhaltlich ändert und was es für Verkäufer und Käufer im Fernabsatz Neues gibt, bringt der Gesetzesentwurf auf den Punkt:
“Der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz wird eingeschränkt. Der Unternehmer soll zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Auch Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache sollen Verbraucher im Fall des Widerrufs nur leisten müssen, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.”
Im übrigen verweisen wir auf unseren früheren Beitrag, in welchem wir über die Hintergründe der Gesetzesänderung ausführlich berichtet haben.
Die praktisch relevanteste Änderung für die Betreiber von Internetshops besteht darin, dass es ein neues gesetzliches Muster für die Widerrufsbelehrung gibt. Dieses gilt zwar ab sofort, jedoch ist nach einer Übergangsvorschrift, die in Art. 229, § 27 BGB EG eingefügt wird, auch die alte Widerrufsbelehrung noch drei Monate nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtskonform. Der einzig verbindliche Text der neuen Widerrufsbelehrung findet sich im oben genannten Bundesgesetzblatt Nr. 41 auf den Seiten 1600 – 1700 (im PDF-Bundesgesetzblatt ab Seite 50).
Die dreimonatige Übergangsfrist, endet am 04.11.2011. Bis dahin haben Onlinehändler Zeit, ihre Belehrungen entsprechend anzupassen. Wenn ohnehin Nachbesserungen am Shop zu machen sind, bietet sich eine gute Gelegenheit, den gesamten Shop einmal wieder einer Prüfung anhand neuster Vorschriften und Rechtsprechung zu unterziehen. Wir helfen Ihnen gerne. (ca, la)