Geplant war nach eigenen Angaben der Betreiber ein Weblog zu einem bestimmten Unternehmen, in dem Beiträge auf die Seite gestellt werden sollten, die sich “kritisch” mit den geschäftlichen Aktivitäten der Antragstellerin auseinandersetzen.
So beschrieb der Betreiber die geplante Seite folgendermaßen:
“Der schlimmste Alptraum für ein auf Image und Vertrauen aufgebautes Unternehmen wird Realität: www. … blog.de geht heute nachmittag online.” und in dem Screenshot gemäß Anlage Ast 10: „…blog wird alles, was aus dem herausquillt, unter extensiver Ausnutzung der Spielräume der grundgesetzlich garantierten Meinungsäußerungsfreiheit kritisch kommentieren.”.
Der Alptraum war jedoch schnell ausgeträumt. Zwar nicht, weil es grundsätzlich verboten wäre, sich öffentlich mit Unternehmen auseinanderzusetzen. Der Name eines Unternehmens darf jedoch nicht in verwirrender Weise benutzt werden. Dies betont das Gericht auch in seiner Begründung:
“Es ist ihm selbstverständlich unbenommen, sich mit den Aktivitäten der Antragstellerin kritisch auseinanderzusetzen und er dürfte auf den Gegenstand seines Internetauftritts möglicherweise sogar unter Benutzung des Firmenschlagworts „ …” hinweisen. Dies kann aber nicht in einer Weise geschehen, die bei jedenfalls relevanten Anteilen des Publikums die unzutreffende Erwartung begründet, dass unter der verwendeten Anschrift Inhalte der Namensinhaberin zu finden sein werden.”
Wer sich im Internet bewegt, muss sich an Regeln halten, auch wenn dies im Dienste der Meinungsfreiheit geschieht. (la) Zum Beschluss