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Focus Markenrecht
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Die Rechtsform eines E-Sport-Teams

Die Rechtsform eines Esport-Teams
Photo by Perry Grone on Unsplash

In unserem jüngsten Artikel zum Them E-Sport hat uns Leonhard Giljohann vom Team Tempered Fate ein paar Tipps verraten, wie man vom Hobby E-Sportler zum Profi wird und was es bei der Gründung des eigenen Teams zu beachten gibt.

In diesem Artikel wollen wir daran anknüpfen und folgende Fragen aufgreifen: In welcher Rechtsform kann ein E-Sport-Team gegründet werden?  Was sind die Besonderheiten der jeweiligen Rechtsform? 

Der Weg in den Profi-E-Sport ist hart, lang und verlangt eine Menge Geduld. Ist man an dem Punkt angekommen, dass das eigene Hobby-Team bereits einige Turniere gewonnen und Sponsoren auf sich aufmerksam gemacht hat, braucht es ein feste Organisationsstruktur, um eine gewisse Professionalität auszustrahlen und sich in Hinblick auf weitere Gegebenheiten wie bspw. der eigenen Haftung oder den Abschluss von Verträgen rechtlich abzusichern. 

Die Tatsache, dass der E-Sport – anders als die traditionellen Sportarten – nicht an die Organisation einer Verbandstruktur gebunden ist, eröffnet den E-Sport-Teams die Möglichkeit, sich frei einer passenden Gesellschaftsform zu bedienen und sich so individuell zu organisieren.

Vorteile einer Team- bzw. Unternehmensgründung

Wie Leonhard schon sagte, reicht es nicht, sich nur auf das Spielen zu konzentrieren. Man muss sich Ziele setzen, Gewohnheiten etablieren und passende Mitspieler finden, auf die man sich jederzeit verlassen kann. Des Weiteren ist es hilfreich, Ansprechpartner zu haben, die einen nicht nur finanziell, sondern auch mit Fachwissen und Expertise unterstützen und Professionalität schaffen.

Je ambitionierter die Ziele, umso höher sind die Anforderungen an das Gamingmaterial, Server, Trainingsräumlichkeiten, Teilnahme an Wettkämpfen und die eigenen Mitspieler, um professioneller zu werden. In Bezug auf Rechte und Pflichten einzelner Team-Mitspieler müssen Strukturen und Verantwortlichkeiten (z.B. Ort und Zeit des Trainings, Vergütung, krankheitsbedingte Ausfälle usw.) geklärt und übernommen werden. Auch beim Abschluss von Spielerverträgen stellt sich die Frage, wer überhaupt Vertragspartner werden soll.

Natürlich kann diese Verantwortung von einer einzelnen Person des Teams übernommen werden. Nur wird man so langfristig nicht erfolgreich sein können. Denn zum einen wird es kaum einen Spieler geben, der sich spielerisch im professionellem E-Sport zu etablieren versucht und dabei noch alleine die finanziellen Mittel und das rechtliche Know-How mitbringt, um ein Team von fünf bis sechs Personen zu „managen“. Gibt man dem Team eine Rechtsform und baut es als ein Unternehmen auf, so kann es selbst als Rechtsträger im Geschäftsverkehr auftreten und eingeständig Verträge schließen. Im Spielervertrag können somit Rechte und Pflichten der Spieler gegenüber dem gesamten Team festgelegt werden. Beispielsweise die Pflichtteilnahme am Training und Turnieren oder das Verbot parallel auch für andere Teams tätig zu werden.

Auch Sponsorenverträge können dann im Namen des Teams als Unternehmen und nicht im Namen von einzelnen Spielern geschlossen werden, von denen dann das gesamte Team profitiert. Dem Sponsoren können im Gegenzug vom Team mehr Sponsoringleistungen versprochen werden, als nur von einzelnen Spielern, die unter Umständen vorzeitig aus dem Team ausscheiden oder unter Exklusivrechten eines einzelnen Sponsors stehen könnten.

Ein weiterer Vorteil der Gründung eines E-Sport-Teams ist der Schutz des geistigen Eigentums. So können unter anderem Marken wie z.B. das Teamlogo oder der Teamname effektiv geschützt werden. Die wesentlichen Schutzrechte sind dann auf das gesamte Team als Rechtsträger übertragen und bleiben auch dann als geschützte Marken bestehen, wenn sich Veränderungen im Spielerbestand ergeben. Dabei entscheidet das gesamte Team über die Lizenzierung von Rechte, weil die Marke nicht an einzelne Teammitglieder, sondern an das Team gebunden ist. 

Die Gründung eines Unternehmens legt nicht nur eine gewisse Professionalität an den Tag, sondern suggeriert den weiteren E-Sport-Teilnehmern (Sponsoren, Publisher, Teammanagern) auch, dass man es „ernst“ meint und sich mit einzelnen juristischen Schwerpunkten des E-Sports auseinandergesetzt hat. 

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Die Vorteile einer Team- bzw. Unternehmensgründung im Überblick:

  • vereinfachte Organisation
  • Spielerverpflichtung mit Teambindung
  • Sponsorenbindung
  • Schutz der Teammarke
  • professionelles Auftreten im Rechtsverkehr

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Passende Unternehmensform wählen

Wie bereits in unserem Artikel „E-Sport vs. Sport I: Kann ein E-Sport-Verein sinnvollerweise als (gemeinnütziger) Verein gegründet werden?“ dargestellt, kommen für E-Sport-Teams verschiedene Unternehmensformen in Betracht:

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Eingetragener (e.V.) vs. nicht eingetragener Verein

Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks. 

Für die Gründung eines eingetragenen Vereins bedarf es mindestens sieben Vereinsmitglieder, sowie einer Satzung, aus der der Vereinszweck und die Befugnisse des Vorstandes hervorgehen. Die Satzung ist von allen sieben Gründungsmitgliedern zu unterschreiben und über einen Notar zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden. Sodann entscheidet die zuständige Finanzbehörde über die Gemeinnützigkeit des Vereins, der dann zum Beispiel von der Steuerfreiheit im Rahmen der Körperschafts- und Gewerbesteuer, einem ermäßigtem Steuersatz von 7 % Umsatzsteuer (USt) bei den Einnahmen, einer Steuervergünstigung beim Spendenabzug und von Zuschüssen aus öffentlicher Hand profitieren kann.

Der Streit, ob Vereine, die das Betreiben von E-Sport als einzigen Zweck verfolgen, gemeinnützig sind, ist immer noch nicht abschließend geklärt und unterliegt weiterhin der Einzelfallprüfung. In der Regel wird der reine E-Sport-Verein jedoch immer noch nicht als gemeinnützig anerkannt. Der Vorteil des eingetragenen Vereins, dass für Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht die einzelnen Mitglieder mit ihren Privatvermögen, sondern der Verein mit dem Vereinsvermögen haftet, bleibt unabhängig von der Gemeinnützigkeitsfrage in allen Fällen bestehen. 

Die Gründung des sog. nicht eingetragenen Vereins hat zum Vorteil, dass es zur Gründung nur zwei Mitglieder bedarf und keine Eintragung im Vereinsregister erforderlich ist (die jederzeit nachgeholt werden kann). Der Nachteil ist allerdings, dass die Mitglieder persönlich mit ihrem Privatvermögen haften. Auch der nicht eingetragene E-Sport-Verein kann unter Umständen gemeinnützig sein.

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Der eingetragene Verein im Überblick:

Gründungsvoraussetzungen:

  • Anzahl der Gründungspersonen: 7
  • kein Mindestkapital
  • Satzung mit Vereinszweck
  • Registereintragung durch Notar

Vorteile:

  • juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit (Erwerb von Eigentum, Bildung von Vermögen, Klagerechte etc.)
  • keine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder = für Vereinsschulden Haftung mit Vereinsvermögen
  • Mitgliedschaft frei übertragbar
  • Entscheidungsfindung durch Mehrheitsprinzip
  • bei Anerkennung von Gemeinnützigkeit: Steuervergünstigungen

Nachteile:

  • Durchgriffshaftung z.B. bei vorsätzlichen Handeln des Vorstandes
  • beim gemeinnützigen Verein: unbegrenzte Mitgliederzahl (jedes Mitglied muss aufgenommen werden, wenn es die Satzung anerkennt); keine Förderung bei Erwerbszwecken; keine Zuwendungen an Mitglieder; Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren begrenzt

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Schließen sich mindestens zwei Personen (Gesellschafter) zu einem gemeinsamen Zweck, den sie im Rahmen eines Gellschaftsvertrages verpflichtet sind zu fördern, zusammen, so entsteht eine GbR, die keiner Eintragung in das Handelsregister bedarf, § 705 BGB. Für die Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter aufgrund ihres privatautonomen Zusammenschlusses persönlich mit ihrem Privatvermögen. Ein Mindestkapital wird – wie auch bei der Vereinsgründung – nicht vorausgesetzt. 

Bei der GbR handelt es sich um eine sog. Personengesellschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie durch Vertrag und nicht durch Eintragung im Handels- und Vereinsregister entsteht und vom Personenbestand abhängig ist. Zudem ist die Mitgliedschaft grundsätzlich nicht übertragbar. Die Entscheidungsfindung unterliegt dem Einstimmigkeitsprizip, wobei die Geschäftsführung bzw. Vertretung durch alle Gesellschafter in selbständiger Organisation vollzogen wird.

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Überblick:

Gründungsvoraussetzungen:

  • Anzahl der Gründungspersonen: 2
  • Gesellschaftsvertrag
  • kein Mindestkapital
  • keine Registereintragung

Vorteile:

  • freie Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages
  • Geschäftsführung bzw. Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch alle Gesellschafter in selbstständiger Organisation
  • hohes Maß an Mitbestimmung aller Mitglieder (Einstimmigkeitsprinzip)
  • keine Buchführungs- oder Bilanzpflicht = freie Organisation der Buchhaltung

Nachteile:

  • persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft
  • vom Personenbestand abhängig = GbR Auflösung, wenn Gesellschafter austritt und keine Fortsetzungsklausel vereinbart
  • erschwerte Entscheidungsfindung da Einstimmigkeitsprinzip
  • im Rahmen des Steuerrechts: Durchgriff auf die dahinter stehenden Gesellschafter je nach Gewinn (sog. Transparenzprinzip); für die GbR selbst gilt die Gewerbe- und Umsatzsteuer

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Geschäftsanteilen an dem in Geschäftsanteilen zerlegten Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. 

Anders als die GbR setzt die Gründung einer GmbH ein Stammkapital in der Höhe von 25.000 EUR voraus. Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Haftungssumme der Gesellschaft dar. Für die Verbindlichkeiten haftet die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen selbst. Die GmbH kann zwar bereits durch einzelne Personen gegründet werden, muss aber über einen Notar zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.

Beim eingetragenen Verein und einer GmbH handelt es sich um sog. Kapitalgesellschaften, die allein durch die Eintragung im Handels- oder Vereinsregister entstehen und als juristische Personen selbst Inhaber des Gesellschaftsvermögens sowie Berechtigte und Verpflichtete sind. Die Mitgliedschaft ist vom Personenbestand unabhängig und grundsätzlich übertragbar. Die Entscheidungsfindung unterliegt dem Mehrheitsprinzip. Die Geschäftsführung bzw. Vertretung erfolgt durch besondere Organe in Fremdorganschaft.

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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Überblick:

Gründungsvoraussetzungen:

  • Anzahl der Gründungspersonen: 1
  • Mindestkapital: 25.000 EUR
  • Registereintragung durch Anmeldung beim Notar

Vorteile:

  • Sacheinlagen statt Geldeinlagen möglich
  • keine persönliche Haftung der Gesellschafter
  • Flexibilität in der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages
  • Wechsel von Gesellschaftern möglich (Ausnahme: Einschränkung durch Vertrag)
  • Fremdgeschäftsführung möglich (durch Dritte, die keine Gesellschafter sind und an die keine Gewinnausschüttung erfolgt)
  • Möglichkeit der kompletten Gewinnausschüttung
  • international anerkannte und bekannte Gründungsform
  • im Rahmen des Steuerrechts: eigenständiges Steuersubjekt = kein Durchgriff auf die dahinterstehenden Gesellschafter (sog. Trennungsprinzip)

Nachteile:

  • hohes Mindestkapital (12.500 EUR müssen schon bei der Eintragung vorliegen)
  • aufwendige und kostspielige Gründung
  • Buchhaltungs- und Bilanzpflicht
  • persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Sorgfaltspflichtverletzung
  • Gewinnausschüttung nur nach Geschäftsanteilen

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Unternehmensgesellschaft (UG haftungsbeschränkt)

Für den Fall, dass das Stammkapital zunächst nicht aufgebracht werden kann, eignet sich die Gründung einer Unternehmensgesellschaft (UG haftungsbeschränkt) als Unterform der GmbH. Diese kann schon mit einem Stammkapital von 1 EUR gegründet werden. Das Stammkapital wird dann solange durch jährliche Gewinnrücklagen in Höhe eines Viertels des Jahresabschlusses eingespart, bis der Betrag von mindestens 25.000 EUR erreicht ist und die UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH umgewandelt werden kann. Auch hier ist die Haftung auf das Stammkapital beschränkt und unterliegt der Eintragungspflicht vor dem Notar. Aufgrund dessen ist die UG als Vertragspartner im Geschäftsverkehr aber nicht sonderlich beliebt, weil sie in der Haftung auf das Stammkapital beschränkt ist und ein hohes Risiko der Insolvenz birgt.

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Die Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) im Überblick:

Gründungsvoraussetzungen:

  • Anzahl der Gründungspersonen: 1
  • Mindestkapital: 1 EUR
  • Registereintragung durch Anmeldung beim Notar

Vorteile:

  • geringes Startkapital = Unternehmensidee kann “ausgetestet” werden
  • günstige Möglichkeit der Gründung durch Vorlage eines Musterprotokolls
  • keine persönliche Haftung der Gesellschafter
  • geringer Gründungsaufwand

Nachteile

  • “schlechtes” Ansehen
  • theoretisches Mindestkapital von 1 EUR nicht realistisch, da Vorleistungen bezahlt und Geschäfte getätigt werden müssen
  • kein Sacheinlagen möglich
  • hohes Insolvenzrisiko
  • keine volle Gewinnausschüttung möglich, da Rücklagen gebildet werden müssen

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Achtung bei Minderjährigen

Im E-Sport ist es nicht unüblich, dass sich bereits Minderjährige im „Business“ herumtummeln. Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige (vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) gelten die besonderen Regelungen des Minderjährigensrechts nach §§ 105 ff. BGB.

Da Gesellschaftsverträge gegenseitige Verträge mit Rechten und Pflichten sind und der Erwerb einer Gesellschafterstellung somit gem. § 107 BGB nie lediglich rechtlich vorteilhaft ist, kann der Minderjährige eine Gesellschafterstellung nicht ohne Mitwirkung seiner gesetzlichen Vertreter – in der Regel beide Elternteile nach §§ 1626, 1629 BGB – sowie des Familiensgerichts erlangen, vgl. § 112 BGB.

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Bewertung des Einzelfalls

Welche Unternehmensform für das eigene E-Sport-Team die passende ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht abschließend dargestellt werden. Die oben dargestellten Formen sind die “beliebtesten” und dienen lediglich dem Überblick.  Im Rahmen einer individuellen Ausgestaltung kann auf einzelne Rechte und Pflichten explizit eingegangen werden. Was für das eine Team bei der Gründung vom Vorteil ist, kann für ein anderes Team ein Nachteil sein.

In der Regel müssen aber in allen Fällen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  • bereits bestehende Strukturen des Teams (Anzahl der Mitglieder, einzelne Aufgaben im Team, bestehende Verträge etc.)
  • welche Aspekte soll durch die Teamgründung abgedeckt werden (Finanzen, Sponsoren, interne/externe Organisation etc.)
  • vorhandenes Kapital (bestehende Haftungsrisiken, Reichweite der Haftung etc.)
  • internationale Ausrichtung (Anmeldung für internationale Turniere, Kostentragungspflicht, Visa etc.)
  • individuelle Vereinbarungen (Bestehende Arbeits- und Sponsoringverträge, Streaming, Aufteilung der Gewinne etc.)

Da jede Unternehmensform auch ihre Risiken birgt, sollte die Wahl der Unternehmensform clever durchdacht sein. Für einen langfristigen Erfolg ist es ratsam schon an dieser Stelle eine juristische Beratung in Anspruch zu nehmen.

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