Während als internationales Gamingevent die Gamescom am 20.- 24. August in Köln stattfand, steht die League of Legends Weltmeisterschaft vom 2. Oktober – 10. November, die unter anderem in Berlin ausgetragen wird, kurz bevor.
E-Sport ist bereits seit seiner Geburtsstunde international. Es ist somit auch schon zur Selbstverständlichkeit geworden, dass sich die besten E-Sport-Teams aus verschiedenen Nationen zusammensetzen. Nicht selten sind es Südkoreaner, Chinesen oder Amerikaner, die auch in deutschen Teams ganz oben mitspielen.
Wie ist ihr Aufenthalt hier rechtlich geregelt? Und ist eine Teilnahme an E-Sports-Turnieren ohne Visum überhaupt erlaubt?
Unterscheidung zwischen EU-Bürgern und Bürgern aus Drittstaaten
Bei der Beantwortung dieser Fragen muss man zunächst zwischen Unionsbürgern bzw. den ihnen gleichgestellten Staatsangehörigen des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie den Bürgern aus den sog. Drittstaaten, also Staaten, die nicht im EWR sind, unterscheiden.
Eines der Gründungsprinzipien der Europäischen Union ist die in Art. 45 AEUV normierte Freizügigkeit der EU-Arbeitnehmer, sich innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, sich dort zur Ausübung einer Beschäftigung aufzuhalten und danach unter bestimmten Bedingungen zu verbleiben. Das schließt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ein.
Das heißt, E-Sportler aus den Mitgliedsstaaten der EU und den Mitgliedsstaaten des EWR brauchen für die Teilnahme an europäischen Turnieren auch kein Visum bzw. keine Aufenthaltserlaubnis.
Erwerbstätigkeit setzt Aufenthaltstitel für Nicht-Europäer voraus
Bei Einreisenden aus den Drittstaaten muss dann weiter auf den Zweck des Aufenthaltes abgestellt werden. Aufgrund der in Aussicht gestellten hohen Preisgeldern bei den Turnieren kann dem E-Sportler eine Erwerbsabsicht unterstellt werden – auch wenn er im Falle einer Niederlage kein Preisgeld erzielt.
Für die E-Sportler aus den Drittstaaten besteht nach dem Aufenthaltsgesetz die Pflicht, einen Aufenthaltstitel nachzuweisen, der die Erwerbstätigkeit ausdrücklich durch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet. Das ist unabhängig davon, ob der E-Sportler als Selbstständiger oder als weisungsabhängiger Arbeitnehmer tätig wird oder gar nur vom Sponsor bezahlt wird, dem § 18 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu entnehmen. Auch Einsätze bei kleinen Turnieren oder ähnlichen Veranstaltungen unterliegen dieser Pflicht, sobald die Vergütung oder Aufwandsentschädigung über 200 EUR liegt.
Von dieser Pflicht des Aufenthaltstitel sind die traditionellen Sportler aus Drittstaaten zwar ebenfalls nicht befreit. Allerdings greift hier schon aufgrund ihres Statutes des/der „BerufssportlerIn“ eine sog. „Nichtbeschäftigungsfiktion“, nach der die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt, wenn die Tätigkeit eine Dauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreitet. Geregelt in § 22 Nr. 4 und § 30 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). § 22 Nr. 1 BeschV erweitert diese besondere Berufsgruppe auf Personen, die für die Darbietung sportlichen Charakters tätig werden und beispielsweise nur ein Probetraining absolvieren, aber (noch) keine Berufssportler sind.
In § 23 BeschV wird der Kreis der befreiten Personen sogar auf Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, soweit die Bundesregierung Durchführungsgarantien übernommen hat, ausgeweitet.
Wenn es sich weiter um Personen handelt, deren Aufenthalt der Förderung sportlicher Interessen oder einem Freiwilligendienst im Sport dient, oder um Personen, die gar der sog. „olympischen Familie“ angehören, erlaubt der Visakodex des Auswärtigen Amtes weitere Vorteil wie eine Gebührenbefreiung bei der Antragstellung oder einen verminderten bürokratischen Aufwand zur Akkreditierung.
E-Sportler sind keine Berufssportler
Da E-Sport in Deutschland bislang immer noch nicht als Sport anerkannt ist, können die Beschäftigten im E-Sport von der Befreiung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 22 Nr. 4 iVm § 30 BeschV nicht profitieren. E-Sportler sind weiterhin keine Berufssportler, sodass die “Nichtbeschäftigunsfiktion” für sie nicht greift. Vor dem Hintergrund des sich wandelnden Sportbegriffs und der entsprechenden Vereinbarung im Koalitionsvertrag können internationale E-Sport Veranstaltungen jedoch nunmehr in Abgrenzung zu internationalen Sportveranstaltungen gem. § 23 BeschV unter § 22 Nr. 1 BeschV als “Veranstaltungen mit sportlichem Charakter” subsumiert werden – so das Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes in seiner aktuellsten Fassung (Stand: Juni 2019, 69. Ergänzungslieferung, S. 462).
Dieses ist die Zusammenstellung der Erlasslage zur Visumvergabe mit den wesentlichen Weisungen und Erläuterungen zur Anwendung der Vorschriften des nationalen und europäischen Visumrechts durch die deutschen Auslandsvertretungen und eine wichtige Arbeitshilfe deutscher Behörden. Auf Grund dieser Subsumtionsmöglichkeit ist es nun auch den E-Sportlern für eine Dauer von 90 Tagen (in einem Zeitraum von 12 Monaten) ein Aufenthalt ohne Zustimmung möglich.
Visa-Erleichterungen auch für E-Sportler möglich
Um auf die eingangsgestellte Frage zurück zu kommen: Wie ist es internationalen E-Sportlern nun möglich, sich bei einem deutschen Clan aufzuhalten? Für europäische E-Sportler gibt es hier keine Einschränkungen oder Besonderheiten. E-Sportler aus den Drittstaaten brauchen einen Aufenthaltstitel mit einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Streben sie einen kurzen Aufenthalt in Deutschland an, der insgesamt 90 Tage innerhalb von 12 Monaten nicht überschreitet, entfällt die Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit.
Ist somit eine Teilnahme an E-Sport Turnieren ohne Visum möglich? Ja, für alle E-Sportler bis zu 90 Tage auf 12 Monate verteilt und für europäische E-Sportler auch darüberhinaus.
Zwar stehen den E-Sportlern weiterhin nicht alle Vorteile eines Berufssportlers zu. Mit dieser Visa-Erleichterung, die erst Mitte letzten Jahres in das Visahandbuch aufgenommen wurde, ist allen E-Sportlern nun aber ein kurzfristiger Aufenthalt und eine spontane Anreise zu internationalen Turnieren ohne komplizierte und langwierige Antragsverfahren möglich. Die LoL-Weltmeisterschaft kann kommen!
UPDATE 13.2.2020: Neues E-Sport-Visum 2020