E-Sport-Events erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Auch Minderjährige können an E-Sport-Events teilnehmen. Veranstalter von E-Sport-Events haben deshalb ebenso wie Sorgeberechtigte und Erziehungsbeauftragte bestimmte Aspekte zu beachten.
Grundsätzlich gilt, dass Minderjährige nur an einem E-Sport-Event teilnehmen dürfen, wenn das dort gespielte Spiel ihrem Alter entspricht. Es muss also die Altersfreigabe für das Spiel erfüllt werden. Wird auf dem Event also zum Beispiel ein Spiel gespielt, das erst ab 18 Jahren freigegeben ist, so darf eine 17-jährige Person daran nicht teilnehmen.
USK-Kennzeichnung einschlägig?
Es ist zu differenzieren zwischen dem Zugang zum Event und der Teilnahme an einem Spiel auf dem Event durch einen E-Spieler. Unter Umständen kann für die Zuschauer etwas anderes gelten als für die E-Spieler. Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) prüft vorab Inhalte bei E-Sport-Turnieren, die der Öffentlichkeit präsentiert werden sollen, wie Spiele oder spielbezogene Inhalte wie beispielsweise Trailer. Die USK betreut als offizieller Jugendschutzpartner zum Beispiel die Jugendschutz-Aspekte der weltweit größten Gaming-Messe Gamescom in Köln. Wird eine Veranstaltung lediglich besucht, um einen Wettkampf von E-Sportlern zu verfolgen, wird diskutiert, ob die USK-Kennzeichnung Wirkung entfaltet. In diesem Fall liegt nämlich eine Vorführung von Spielen auf Bildträgern nach § 12 Jugendschutzgesetz (JuSchG) vor, keine Filmvorführung im Sinne von § 11 JuSchG.
Danach dürfen Bildträger mit einem Spiel Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind. Es wird hier empfohlen, sich als Veranstalter vorab mit den zuständigen Behörden abzustimmen.
Altersgrenzen im Jugendschutzgesetz beachten
Bei E-Sport-Events in Gaststätten oder E-Sportbars sind Zeit- und Altersgrenzen nach § 4 Abs. 1 JuSchG zu beachten. Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren danach nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet.
Steht bei einer E-Sport-Veranstaltung das Spielangebot in Form von Spielautomaten und/oder Videospielen im Vordergrund, handelt es sich um eine öffentliche Spielhalle, zu der der Eintritt für Kinder und Jugendliche sogar gänzlich verboten ist (§ 6 Abs. 1 JuSchG).
Verkauf alkoholischer Getränke
Stets verboten ist der Verkauf und Konsum von alkoholischen Getränken an und durch Jugendliche auf E-Sport-Events. Dies ergibt sich aus § 9 JuSchG. Soll Alkohol verkauft werden, muss eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz beantragt werden. Liegt eine solche Erlaubnis vor, gilt der genannte § 4 JuSchG.
Glücksspiel
Ebenso dürfen keine Wetten auf den Ausgang eines bestimmten Spiels angeboten werden. Die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen ist für Minderjährige nämlich nach § 4 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag unzulässig. Nach § 6 JuSchG dürfen Kinder und Jugendliche an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit nur teilnehmen auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
Bekanntmachung
Auch auf E-Sport-Events muss das JuSchG ausgehängt werden. § 3 JuSchG verlangt eine Bekanntmachung der Vorschriften des Jugendschutzes. Danach haben Veranstalter die nach den §§ 4 bis 13 JuSchG für ihre Veranstaltung geltenden Vorschriften „durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen“.
USK-Kennzeichnung
Bei einem E-Sport-Event ist ferner die USK-Altersfreigabe am Spielgerät anzubringen.
Übertragung in TV und Internet
Bei der Übertragung eines E-Sport-Events ins Fernsehen oder ins Internet mittels Stream gilt folgendes: Sofern der Veranstalter eines E-Sport-Events mit seinem Onlineangebot ein Telemedienanbieter im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ist, hat dieser die Bestimmungen des JMStV zu beachten. Danach müssen Streamingangebote, die inhaltsgleich mit Filmen oder Spielen auf Bildträgern im Sinne des JuSchG sind, nach § 12 JMStV in ihrem Angebot auf eine Kennzeichnung nach dem JuSchG deutlich hinweisen. Nach § 5 JMStV haben Anbieter von sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten außerdem dafür Sorge zu tragen, „dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen“.
Wir beraten Sie gerne, wenn Sie, beispielsweise als Veranstalter, Fragen zum Jugendschutz im Bereich E-Sport haben. LHR Rechtsanwälte hat sich auf das Sportrecht spezialisiert. Wir beraten Vereine und Profi-Sportler im herkömmlichen Bereich und im E-Sport. Nehmen Sie Kontakt per E-Mail oder Telefon zu uns auf!