Wer kennt sie nicht? Die Hinweise auf Plattformen wie eBay oder Yatego!, dass man “selbstverständlich” nur Originalware verkaufe bzw. für die Echtheit der Waren “garantiere”. Was selbst einem Laien schon komisch vorkommen musste, hat jetzt auch das Landgericht Bochum in einer von uns erwirkten einstweiligen Verfügung verboten (LG Bochum, Urteil v. 12.02.2009, Az. I-12 O 12/09).
Das Landgericht führt aus:
“Die Kammer verkennt nicht, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware geht. Dies ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil.”
Alles andere wäre ja auch noch schöner. Man stelle sich vor, dass sich irgendwann die Übung einstellt, dass der Käufer eines Markenartikels keinen Anspruch auf ordnungsgemäße Lieferung hat, nur weil im Angebot nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass es sich um Originalware handelt. Das schöne am Fall ist, dass das Prüfungsergebnis eines Juristen mit dem eines normalen Menschen sogar in der Terminologie übereinstimmen dürfte. Denn, dass der Verkäufer von Markenware auch dann wirklich Originalware liefert, ist vielleicht auf eBay unwahrscheinlich, müsste aber in einem Rechtsstaat … “selbstverständlich” sein. (la)
Wer kennt sie nicht? Die Hinweise auf Plattformen wie eBay oder Yatego!, dass man “selbstverständlich” nur Originalware verkaufe bzw. für die Echtheit der Waren “garantiere”. Was selbst einem Laien schon komisch vorkommen musste, hat jetzt auch das Landgericht Bochum in einer von uns erwirkten einstweiligen Verfügung verboten (LG Bochum, Urteil v. 12.02.2009, Az. I-12 O 12/09).
Das Landgericht führt aus:
“Die Kammer verkennt nicht, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware geht. Dies ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil.”
Alles andere wäre ja auch noch schöner. Man stelle sich vor, dass sich irgendwann die Übung einstellt, dass der Käufer eines Markenartikels keinen Anspruch auf ordnungsgemäße Lieferung hat, nur weil im Angebot nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass es sich um Originalware handelt. Das schöne am Fall ist, dass das Prüfungsergebnis eines Juristen mit dem eines normalen Menschen sogar in der Terminologie übereinstimmen dürfte. Denn, dass der Verkäufer von Markenware auch dann wirklich Originalware liefert, ist vielleicht auf eBay unwahrscheinlich, müsste aber in einem Rechtsstaat … “selbstverständlich” sein. (la) Zum Urteil