EGMR erlaubt satirische Werbekampagne von Lucky Strike: Straßburger Richter weisen Klage von Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover ab
Im Oktober 2009 waren Musikproduzent Dieter Bohlen und Prinz Ernst August von Hannover vor den Europäischen Gerichtshof der Menschenrechte (EGMR) gezogen. Wir berichteten. Nach langem Warten sind die beiden Protagonisten der Geschichte nun mit ihrem Vorhaben gescheitert: Die Straßburger Richter haben die Grundrechtsbeschwerde beider Prominenten abgewiesen, da sie keine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte sahen (EGMR Urteil v. 19.2.2015, Az. 53495/09 [Bohlen] und Urteil v. 19.2.2015, Az. 53495/09 [Ernst August von Hannover]).
Die Vornamen von Dieter Bohlen und von Prinz Ernst August von Hannover waren vor vielen Jahren Teil einer satirischen Werbekampagne der dem British American Tobacco Konzern zugehörigen Marke Lucky Strike gewesen: „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man gute Bücher“, titelte der Bohlen-Werbeslogan. Zum Bild einer eingedrückten Lucky Strike Zigarettenschachtel scherzte der verantwortliche Konzern auf Kosten des Prinzen: „War das Ernst? Oder August?“. Wegen dieser Werbung hatten Dieter Bohlen und Prinz Ernst August vor dem EGMR eine Entschädigung von 100.000,00 € bzw. 60.000,00 € eingeklagt, weil die Werbung ohne ihre Einwilligung erfolgt war und die beiden Prominenten eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens sahen. Bereits der Bundesgerichtshof (BGH) hatte eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der beiden Prominenten verneint (BGH, Urteil v. 5.6.2008, Az.: I ZR 96/07 und Urt. v. 5.6.2008, Az. I ZR 223/05).
Nun haben sich auch die Straßburger Richter mit ihrer Entscheidung der Meinung des BGH angeschlossen. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EGMR) sei nicht durch das vorangegangene Urteil der BGH verletzt. Der BGH habe vielmehr „ein verbindliches Gleichgewicht zwischen Meinungsfreiheit und Achtung des Privatlebens gefunden“, lobte der EGMR die Richter des höchsten deutschen Gerichts. Die Werbung habe Dieter Bohlen und Prinz Ernst August „weder abwertend noch negativ dargestellt“.
EGMR -Entscheidung auch auf einer Linie mit BGH-Entscheidung zur SIXT-Werbung aus dem Jahr 2006
Bereits im Jahr 2006 hatte der BGH betreffend einer Werbekampagne der Autovermietung SIXT (BGH, Urteil v. 26.10.2006, Az. I ZR 182/04) so entschieden, wie nun auch der EGMR in vorliegendem Fall. In dieser Entscheidung oblag es den Richtern darüber zu urteilen, ob dem Kläger Oskar Lafontaine wegen der von ihm nicht erlaubten Verwendung seines Bildnisses in einer Werbeanzeige ein Zahlungsanspruch zusteht. Kurz nach dem Rücktritt des Klägers als Finanzminister hatte die Autovermietung SIXT in einer Werbeanzeige zur Darstellung des Bundeskabinetts Portraitaufnahmen des Politiker und weiterer fünfzehn Mitglieder des Bundeskabinetts verwendet. Das Bild des Klägers war durchgestrichen. Der Textbeitrag lautete: “S. verleast auch Autos an Mitarbeiter in der Probezeit.” Lafontaine sah darin eine von ihm nicht gewollte Zwangskommerzialisierung seiner Person zu Werbezwecken und verlangte von dem Unternehmen einen Betrag, der nach seiner Auffassung üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt wird.
Die Instanzgerichte hatten der Klage stattgegeben und das Berufungsgericht hatte Lafontaine einen Betrag von 100.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hatte der Bundesgerichtshof die Klage jedoch abgewiesen.
Nach Ansicht der Richter scheitere die Klage daran, dass SIXT ein aktuelles politisches Geschehen zum Anlass für ihren als Satire verfassten Werbespruch genommen habe, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Person des Klägers zur Anpreisung ihrer Dienstleistung zu vermarkten. Zwar habe niemand, auch nicht der Kläger als Person der Zeitgeschichte, es hinzunehmen, mit seinem Bildnis oder Namen in eine fremde Werbung eingebunden zu werden. Das schließe es aber nicht aus, dass das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verdränge. Die gebotene Güterabwägung falle im Streitfall zu Lasten des Klägers aus. Vor allem habe die Verwendung des Bildnisses nicht den Eindruck erweckt, Lafontaine empfehle das beworbene Produkt. Zudem sei nur eine kontextneutrale Portraitaufnahme verwendet worden, die sich in Größe und Anordnung in die Portraitaufnahmen der weiteren fünfzehn Regierungsmitglieder einreihe. Auch werde das Ansehen des Klägers werde nicht beschädigt.
Unternehmen haben also Grund zur Freude…
Prominente müssen nunmehr wohl damit rechnen, dass ihr Name und ihr Bildnis zu Werbezwecken verwendet werden, wenn das werbende Unternehmen die von BGH und nun auch dem EGMR gezogenen Grenzen nicht überschreitet. (he)
(Bild: Wegweiser EuGH für Menschenrechte © Kumbabali – Fotolia)