Die Markenstelle des DPMA wies diese Marke wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurück. Hiergegen richtete sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die in den meisten Teilen zurückgewiesen wurde. Das Bundespatentgericht vertrat die Auffassung, dass für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein auf den Buchstaben T abzustellen sei, da der Bindestrich vom Verkehr nicht als eigenständiges Zeichen wahrgenommen werde und daher nicht markenfähig sei.
Dies sah der BGH anders (BGH, Beschluss v. 10. 6. 2010, Az. I ZB 39/09). Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren sei grundsätzlich das angemeldete Zeichen als Ganzes. Bestehe das Zeichen aus mehreren Bestandteilen, dürfe sich die Prüfung nicht darauf beschränken, ob Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestandteile bestünden. Die Eintragung sei vielmehr nur zu versagen, wenn das angemeldete Zeichen auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen eines Schutzhindernisses erfülle. Damit hinge, auch wenn die Unterscheidungskraft einzelner Bestandteile eines Zeichens zunächst getrennt geprüft werden könnten, die Unterscheidungskraft des Zeichens als solches in jedem Fall von einer Prüfung der Gesamtheit ab, die diese Merkmale bildeten. Eine solche Prüfung sei auch deshalb erforderlich, weil Bestandteile, die für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig seien, in ihrer Kombination unterscheidungskräftig sein könnten.
Ein Bindestrich darf nicht deswegen weggedacht werden, weil diesem kein Verbindungswort nachgeschaltet ist
Das BPatG dürfe den weiteren Bestandteil des Zeichens – den dem „T” nachgestellten Bindestrich – nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, er könne als reines Verbindungselement für sich allein nicht die Schutzfähigkeit begründen. Hierzu führte der BGH aus:
„Auch ein für sich genommen schutzunfähiger Bestandteil kann, wie dargelegt, für die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens Bedeutung erlangen. Der Umstand, dass ein Bindestrich, wie das BPatG weiter angeführt hat, auf Grund seiner orthografischen Funktion vom Verkehr nicht als eigenständiges Zeichen wahrgenommen werden mag, rechtfertigt es gleichfalls nicht, diesen Zeichenbestandteil bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens unberücksichtigt zu lassen. Da es sich um die Anmeldung eines zusammengesetzten Zeichens handelt, ist maßgeblich, welchen Gesamteindruck der Verkehr mit dem zusammengesetzten Zeichen verbindet. Mit der Anmeldung einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Kennzeichnung begehrt der Anmelder Schutz für diese Zusammensetzung als eine einheitliche Marke. Dass die einzelnen Bestandteile der Anmeldung nicht als eigenständige Zeichen, sondern als ein einheitliches zusammengesetztes Zeichen wahrgenommen werden, ist somit gerade Gegenstand seines Eintragungsbegehrens.“
Der BGH meint, es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verkehr den Bindestrich aufgrund seiner üblichen Verwendung nicht als ein zum Kennzeichnungsmittel gehörender Bestandteil wahrnehme. Da der Prüfung der Schutzfähigkeit das Zeichen in seiner angemeldeten Form zu Grunde zu legen sei, komme es darauf an, wie der angesprochene Verkehr die Marke verstehe, wenn sie in der eingetragenen Form zur (markenmäßigen) Kennzeichnung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen verwendet werde. Dies gelte auch für das Verständnis der einzelnen Bestandteile des angemeldeten Zeichens. Gegenstand der Anmeldung sei hier ein Zeichen, das lediglich aus dem Großbuchstaben „T” und einem rechts neben ihm befindlichen Strich bestehe. Weitere Elemente, die etwa durch den Strich mit dem Buchstaben „T” verbunden werden, seien nicht Gegenstand der nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegenden Anmeldung.
Bei diesen Zeichen handele es sich um einheitliche Zeichen, die aus der Gesamtheit ihrer jeweiligen Bestandteile bestehen und deren Bestandteile nicht (zumindest auch) als selbstständige Zeichen aufgefasst werden. Denn der Verkehr nehme regelmäßig mehrere Zeichenbestandteile nur dann als jeweils eigenständige Zeichen wahr, wenn sie voneinander abgesetzt seien; insbesondere durch einen Bindestrich verbundene Bestandteile würden dagegen als ein einheitliches Gesamtzeichen verstanden.
Danach müssten Zusammensetzungen, die neben dem angemeldeten Zeichen weitere Bestandteile aufwiesen, vom Verkehr jedoch als einheitliches und vom angemeldeten Zeichen verschiedenes Zeichen verstanden werden, bei der Prüfung, ob der Eintragung des angemeldeten Zeichens Schutzhindernisse entgegenstehen, von vornherein außer Betracht bleiben. Denn die Eintragung als Marke könne einem Zeichen nicht deshalb versagt werden, weil für ein aus der Sicht des Verkehrs anderes Zeichen ein Schutzhindernis bestehe. Allerdings könnte umgekehrt aus dem Umstand, dass der Eintragung bestimmter Zusammensetzungen, die das angemeldete Zeichen enthalten, keine Schutzhindernisse entgegenstehen, gleichfalls für die Prüfung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens unmittelbar nichts hergeleitet werden, wenn der Verkehr die betreffenden Zusammensetzungen und das angemeldete Zeichen voneinander unterscheide.
Kurz gesagt: In dem Fall in dem eine Marke mit einem Bindestrich, der sonst dazu dient, Worte zu verbinden, angemeldet werden soll, darf sich das BPatG nicht einfach den Bindestrich deswegen wegdenken, weil diesem kein Verbindungswort nachgeschaltet ist. Eine einzutragende Marke muss demnach immer in ihrer Gesamtheit auf Schutzhindernisse geprüft werden, auch wenn sie sich lediglich aus einem Buchstaben und einem “funktionslosen” Bindestrich zusammensetzt. Nach dieser Entscheidung drängt sich die Frage auf, ob dies auch die Eintragung anderer Marken ermöglicht, die lediglich aus einem Buchstaben und einem Symbol insbesondere Satzzeichen bestehen, ohne dass das Zeichen irgendeine Funktion erfüllt. Wäre dementsprechend auch die Eintragung der Marke D” möglich oder ?Z oder #G oder ;-) ? (jr)
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