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Focus Markenrecht
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Ein Körbchen Buntes

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Am Abend hat der Deutsche Bundestag endlich den “Zweiten Korb” der Urheberrechtsnovelle beschlossen. Fast vier Jahre Auseinandersetzung um einen Ausgleich zwischen Verwertern und Kreativen war vorangegangen.
Und nun?
Das Recht auf Privatkopie soll grundsätzlich bestehen bleiben, solange kein Kopierschutz geknackt wird. Strafbar bleiben illegale Up- oder Downloads aus dem Internet in jedem Fall – die “Bagatellklausel” der Ministerin hat es nicht ins Gesetz geschafft. Ein bisschen Kosmetik wird vorgenommen am § 53 UrhG, denn wenn sich jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht kopiergeschützten Musik-CD macht und diese anschließend unzulässigerweise im Internet zum Download anbietet, handelt es sich nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um eine rechtswidrig genutzte Vorlage.
Der Urheber bkommt ein Rückrufrecht und eine gesonderte Vergütung für bis zum Vertragsschluss unbekannte Nutzungsarten (sagen wir mal im noch unbekannten “Web 4.0”) seiner Werke. Seine Rechte werden also gestärkt.
Vergütungen für Geräte und Speichermedien werden nicht mehr vom Gesetzgeber, sondern von den Beteiligten selbst geregelt.
Genaueres gibt es hier zu lesen. Allerdings sollte man nicht vergessen, dass es noch einige Monate dauern kann, bis das Gesetz in Kraft tritt. So muss am 21.9.2007 auch der Bundesrat noch darüber beraten.
Aber schon bald geht es weiter. Viele weitere Änderungen sind in der Mache: So steht der Regierungsentwurf zur “Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT-Dr. 16/5048)” vor der Tür, in dem auch das Thema “Deckelung von Abmahngebühren” vorkommt. Der Rechtsausschuss hat überdies bereits Empfehlungen für einen “Dritten Korb” gemacht.

Das Urheberrecht lebt also, engegen anderslautender Gerüchte, noch. (zie)

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