Einstweilige Verfügung gegen die ZEIT wegen Raubkopie-Dossier
Das Landgericht Hamburg hat der ZEIT offenbar im Wege einer einstweiligen Verfügung bestimmte Äußerungen in einem Raubkopien-Dossier vom 7.3.2013 verboten.
Die Politikwissenschaftlerin Jeanette Hofmann stört sich an Aussagen im Artikel, wonach die Direktorin des Alexander-von-Humboldt-Instituts für Internet und Gesellschaft das Urheberrecht für »überflüssig« halte und sich »eindeutig auf die Seite derer stelle, die mit illegalen Filmkopien Geld verdienen«.
Das berichtet der Kollege Thomas Stadler unter Bezugnahme auf einen kritischen Bericht darüber von Stefan Niggemeyer. Ein Aktenzeichen ist offenbar zurzeit nicht bekannt.
Es soll an dieser Stelle nicht darum gehen, ob das ZEIT-Dossier inhaltlich wertvoll ist oder nicht (daran kann man tatsächlich Zweifel haben), sondern darum, unter welchen Voraussetzungen sich Frau Hofmann die oben genannten Passagen in dem Werk gefallen lassen muss.
Zurecht weist Stadler darauf hin, dass es interessant wird, wenn die ZEIT gegen diese Beschlussverfügung in den Widerspruch geht. Dies allerdings meines Erachtens nicht deshalb, weil die einstweilige Verfügung vom oft kritisierten Landgericht Hamburg erlassen wurde, dessen Spruchkörper von Gegner (häufig zu Unrecht) als “Zensurkammern” bezeichnet werden. Sondern deshalb, weil Verfügungsverfahren generell nicht nur schnell und summarisch geführt werden, sondern, bis zu einem Rechtsbehelf des Antragsgegners meist einseitig bleiben.
Nach einer Stellungnahme in einem Widerspruch erfährt das Gericht oft Umstände, zum Beispiel in Gestalt vom Antragsteller nicht erwähnten Stellungnahmen oder Veröffentlichungen, die die angegriffene Äußerung stützen, so dass das Gericht gezwungen ist, die Verfügung wieder aufzuheben.
Allerdings muss die ZEIT – abgesehen von der Frage, ob es den Vorgaben eines qualitativ hochwertigen Journalismus entspricht, ungeprüfte Behauptungen zu verbreiten – die Äußerungen Hofmanns nicht belegen können, um den Fall zu gewinnen. Das wäre nur der Fall, wenn es sich dabei um herabsetzende, ehrenrührige Behauptungen handeln würde. Das ist aber nicht zwingend. Denn die Meinung, dass das Urheberrecht “überflüssig” sei, wird in der aktuellen Diskussion nicht von wenigen vertreten bzw. ist eine Auffassung, sei sie auch radikal, die den Äußernden nicht in der öffentlichen Meinung herabsetzt – eher im Gegenteil.
Vor diesem Hintergrund wäre auch die Schlussfolgerung, die sich im zweiten Teil der verbotenen Äußerung widerspiegelt, nämlich dass sich Frau Hofmann so auf die Seite derer stelle, die mit illegalen Kopien Geld verdienen (immer vorausgesetzt, dieser Passus wurde auch so geäußert) nicht abwegig. Zweifellos würde eine Abschaffung des Urheberrechts denen nützen, deren Handlungen bisher damit in Konflikt standen.
Frau Hofmann wäre also diejenige, die die Unwahrheit der Äußerung belegen können müsste. Spätestens in einem Hauptsacheverfahren reicht dazu eine bloße Versicherung an Eides statt nicht mehr aus, sondern sie müsste mit Mitteln des Strengbeweises die Unrichtigkeit belegen. Man darf gespannt sein. Wir werden weiter berichten. (la)
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