Einzelhändler aufgepasst! Die Bezeichnung als Geschäftsführer kann irreführend sein
Das OLG München hat in seinem Urteil vom 14.11.2013 mit dem Aktenzeichen 6 U 1888/13 entschieden, dass die Bezeichnung als Geschäftsführer innerhalb des Impressums bei einem Einzelunternehmen nach §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 5 a Abs. 3 UWG irreführend sein kann.
Der Einzelunternehmer in dem dortigen Verfahren hatte sein Impressum bei eBay derart gestaltet, dass er ein Phantasielogo für seinen Shop und darunter seinen Vor- und Zunamen mit dem Zusatz Geschäftsführer darstellte. Der Einzelunternehmer wurde aufgrund der Gestaltung seines Impressums abgemahnt. Nachdem er sich geweigert hatte, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte sein Mitbewerber den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese wurde sodann erlassen. Hiergegen legte der Einzelunternehmer Widerspruch ein. Nachdem das Gericht dem Widerspruch nicht abhalf, ging der Einzelunternehmer im Wege der der Berufung vor. Das OLG München bestätigte daraufhin die einstweilige Verfügung (OLG München, Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13).
Der Mitbewerber vertrat die Auffassung, dass der Einzelhändler durch die Gestaltung seines Impressums den beteiligten Verkehrskreis täusche. Dem informierten Verkehrskreis sei bekannt, dass die Bezeichnung Geschäftsführer im Rahmen der Vertretung von juristischen Personen, wie etwa der GmbH und UG (haftungsbeschränkt) verwendet würde. Dies führe in der Konsequenz dazu, dass der Verbraucher nicht wisse, mit wem er den Vertrag schließe, weil die Funktion des Geschäftsführers darin liege, beim Vertragsschluss lediglich als Vertreter der juristischen Person aufzutreten.
Der Einzelhändler stellte sich auf den Standpunkt, dass die Bezeichnung „Geschäftsführer“ nicht geschützt sei und auch im Gesetz unterschiedlich verwendet würde. Der Begriff tauche z.B. im BGB auch ihm Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag auf.
Der Verbraucher, der fälschlicherweise den Eindruck vermittelt bekäme, er schließe den Vertrag mit einer Gesellschaft, die in ihrer Haftung beschränkt sei, sei sogar im Nachhinein besser gestellt. Deswegen sei die Irreführung nicht nachteilig und lediglich eine Bagatelle.
Entscheidung des OLG München
Nach Auffassung des Gerichts führe die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ die beteiligten Verkehrskreise in erheblicher Weise in die Irre im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.
Das Gericht entschied, dass ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs aufgrund der Bezeichnung “Geschäftsführer” darauf schließe, dass es sich bei dem nicht näher bezeichneten Unternehmen um eine juristische Person handele, deren Vertretungsorgan der Einzelhändler sei. Der angesprochene Verkehrskreis gehe demensprechend davon aus, dass er den Vertrag mit der aus dem Logo ersichtlichen Firma abschließe. Diese sei unzutreffend und somit irreführend.
Weiter entchied das Gericht, dass auch eine Irreführung nach § 5 a Abs. 3 UWG vorliege. Denn beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher im Internet müssten Informationspflichten beachtet werden, die für die Kaufentscheidung wesentlich seien. Hierzu gehöre die Person des Vertragspartners. Das Logo ohne Zusatz einer Gesellschaftsform mache für den Verbraucher jedoch nicht transparent, wer sein Vertragspartner sei. Im Übrigen entschied es, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher mit der Bezeichnung “Geschäftsführer” eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung assoziiere.
Etwas anderes würde dann gelten, wenn hinter dem Logo unmittelbar der Name des Antragsgegners genannt würde. In dem Fall würde der Verbraucher hinter dem Schriftzug im Logo lediglich eine Einzelfirma vermuten.
Die unzutreffende Bezeichnung beeinflusse auch die zu treffende Marktentscheidung eines erheblichen Teils der umworbenen Verkehrskreise.
Dies begründete das Gericht wie folgt:
„Er geht daher aufgrund der Bezeichnung “Geschäftsführer” in einem Impressum davon aus, dass es sich um den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person handelt. Sind die Angaben zu dem Vertragsunternehmen im Impressum jedoch unrichtig, da es sich bei der bezeichneten Firma (…) nicht um eine juristische Person handelt, und geht der Verbraucher daher irrig aufgrund der Bezeichnung “Geschäftsführer” davon aus, dass der Vertrag mit der genannten Firma (…) zustande kommt, obwohl es sich bei dieser tatsächlich um eine Einzelhandelsfirma handelt, ist diese Fehlvorstellung über den tatsächlichen Vertragspartner für die Kaufentscheidung relevant.“
Fazit
Das Gericht hat zu Lasten des Einzelhändlers aufgrund der besonderen Gestaltung seines Impressums entschieden, weil in diesen zunächst ein Logo dargestellt wurde und darunter die Bezeichnung „Geschäftsführer“ mit dem Namen des Einzelhändlers genannt wurde. Das Gericht hat klargestellt, dass die Verwendung eines Phantasielogos nicht dazu geeignet ist, einen Irrtum zu erregen, wenn gleichzeitig die Bezeichnung „Geschäftsführer“ unterbleibt. Insofern können die Einzelhändler aufatmen, die für ihre Firma ein Phantasielogo im Impressum nutzen. Aus dem Urteil geht nicht eindeutig hervor, welches Gewicht die Verwendung des Logos bei der Entscheidung darüber hatte, ob die Bezeichnung „Geschäftsführer“ im Impressum irreführend ist. Deswegen sollte vorsichtshalber auch dann die Bezeichnung als Geschäftsführer im Impressum von Einzelhändlern unterbleiben, die kein Logo für ihre Firma nutzen.
Die Begründung des Gerichts dafür, dass die hier erfolgte Irreführung die Marktentscheidung des beteiligten Verkehrskreises beeinflusse, ist etwas unverständlich. Insofern bleibt der vom Einzelhändler angedeutete Einwand im Raum stehen, dass der Verbraucher, der fälschlicherweise den Eindruck vermittelt bekäme, er schließe den Vertrag mit einer Gesellschaft, die in ihrer Haftung beschränkt sei, im Nachhinein besser gestellt sei. Entscheidend ist jedoch nicht, ob der Verbraucher im Nachhinein besser gestellt wird, sondern ob seine Kaufentscheidung aufgrund der Darstellung des Impressums beeinflusst wird. Insofern könnte man sich die Frage stellen, ob ein Verbraucher den Einkauf bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Einkauf bei einem Einzelhändler vorzieht. Dafür könnte sprechen, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Stammkapital aufweisen muss, mit dem sie haftet. (jr)
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