Erinnerung: Button-Lösung kommt!
Wie bereits in unserem Blog berichtet, wurde die sogenannte “Button-Lösung” durch den Bundestag verabschiedet. An dieser Stelle wollen wir daran erinnern, dass die Umsetzung des neuen § 312 g BGB für Onlinehändler essentiell ist, um den Shop rechtssicher zu gestalten.
Button-Lösung im Bestellvorgang
Wesentlich bei dieser Anpassung des Shops auf die gesetzlichen Neuregelungen ist die Gestaltung des Bestellbuttons am Ende des Bestellvorgangs. Denn nach Absatz 3 des neuen § 312 g BGB muss der Button so gestaltet sein, dass:
“dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.”
Die Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” ist daher in jedem Fall gesetzeskonform. Welche weiteren Formulierungen zulässig sein werden, ist noch nicht geklärt ist und wird vermutlich durch die Rechtsprechung festgestellt werden.
Geeignet:
- „zahlungspflichtig bestellen“
- „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
- „kostenpflichtig bestellen“
Nicht geeignet:
- „Anmeldung“
- „Bestellung abgeben“
- „weiter“
- „bestellen“
Bei Verstoß kein Vertragsschluss
Wird diese Informationspflicht – also der Hinweis auf die Verpflichtung zur Zahlung – vom Händler nicht erfüllt, kommt kein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande, § 312 g BGB Absatz 4. Der Händler kann dann keine Zahlung oder die Abnahme der Ware verlangen.
Zusätzliche Informationspflichten
Zudem werden im Absatz 2 des neuen § 312 g BGB Informationspflichten geregelt, die der Händler dem Kunden geben muss:
“Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.”
Das heißt, dass die folgenden Informationen
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
müssen klar, verständlich und in hervorgehobener Weise, in unmittelbarem Zusammenhang mit der verbindlichen Bestellung angegeben werden. Hier ist eine Übersichtsseite als letzte Seite im Checkout-Vorgang des Shops zu empfehlen, auf der sich dann auch der Button befindet.
Ab wann gilt die Gesetzesänderung?
Nach Art. 3 Abs. 2 des vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurfes tritt die Änderung des § 312 g BGB, also die Button-Lösung, am ersten Tag des dritten auf den Verkündungstermin folgenden Kalendermonat in Kraft. Diese etwas verklausulierte Regelung bedeutet, dass bei einer Verkündung am 31. Mai das Gesetz am 1. August in Kraft träte, bei einer Verkündung am 1. Juni hingegen erst am 1. September. Damit werden zwischen zwei und drei Monate zwischen Verkündungstermin und Inkrafttreten liegen.
Für Online-Händler ist es daher interessant zu wissen, wann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Für diejenigen, die das Bundesgesetzblatt nicht ohnehin schon jeden Tag am Frühstückstisch lesen, verweisen wir auf die Seite des DIP (Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge, betrieben vom Deutschen Bundestag und Bundesrat). Unter dem folgenden Link kann der aktuelle Stand des Gesetzes eingesehen werden:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/380/38060.html
Interessierte Händler können sich hier, in der Zeile „Aktueller Stand“ im Kasten „Basisinformationen“ darüber aktuell informieren, ob das Gesetz zwischenzeitlich unterzeichnet und verkündet würde wurde
Bei weitergehenden Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. (cr/JJB)