Das Handelsblatt hat nun auf seiner iPad-App den Konzernrevisionsbericht der ERGO zum Download bereit gestellt. Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, ist man bei dem Versicherungskonzern not amused und möchte die Bereitstellung des Downloads verhindern, notfalls auch gerichtlich. Dabei beruft man sich ausgerechnet auf urheberrechtliche Ansprüche.
Was sich zunächst anhören mag als habe der Verantwortliche bei der ERGO zu viel Viagra konsumiert, wäre theoretisch sogar möglich, denn es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass auch Schriftgut, welches vornehmlich Gebrauchszwecken dient (zum Beispiel Bedienungsanleitungen und technische Regelwerke) als Sprachwerk im Sinne von § 2 UrhG eingeordnet werden kann. Voraussetzung hierfür allerdings ist, dass die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist. Dies ist bei Schriftgut zu Gebrauchszwecken dann der Fall, wenn der Inhalt in einer besonders geistvollen Form, Einteilung oder Anordnung dargeboten wird.
Sollte die erforderliche Schöpfungshöhe bei dem Revisionsbericht der ERGO tatsächlich erreicht sein, wäre ein Unterlassungsanspruch wohl zu bejahen, da dann ein Fall der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (§ 19a UrhG) durch das Handelsblatt vorläge.
Insofern kommt es also entscheidend darauf an, wie der Revisionsbericht der ERGO geschrieben ist. Legt man das gängige Klischee über Versicherungsmenschen zugrunde, dürfte er keine Sternstunde der erotischen Liteartur sein, sondern nüchtern die Fakten aufzählen und ohne kreative Eigenleistung daher kommen. Aber der Sex-Skandal der ERGO hat uns ja gelehrt: Klischees über Versicherungsmenschen waren gestern…
Ob es tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren kommen wird, darf mit Spannung erwartet werden. Nach SZ-Informationen wird das Handelsblatt jedenfalls nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (ab)