Anfang der Woche gab es in der Kanzlei einen kleinen Grund zu feiern. Im Falle eines Mandanten, welcher eines der zahlreichen Opfer der allgemein grassierenden Abmahnwelle wegen kleinerer Impressumsfehler geworden war, erhielten wir ein erfreulich deutliches Urteil des OLG München. Einer unserer Mandanten sollte wegen Fehlern auf seiner “MICH-Seite” bei eBay in Anspruch genommen werden, auf welcher er nach Auffassung des Antragstellers der einstweiligen Verfügung sein Impressum nicht vollständig bzw. deutlich genug abgelegt haben sollte.
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