EuGH äußert sich zu „öffentlicher Wiedergabe“, widerspricht Europarecht

Bohrgeräusche und EuGH-Rechtsprechung: Musik in den Ohren der ZahnärzteDer EuGH hat heute in zwei Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage entschieden, wann eine „Öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vorliegt, so dass der Wiedergebende eine Vergütungspflicht gegenüber dem Tonträgerhersteller hat.

Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einerseits die Wiedergabe von Tonträgern in Zahnarztpraxen (C-135/10 Società Consortile Fonografici ./. del Corso) einerseits und in Hotels (C-162/10, Phonographic Performance ./. Irland) andererseits „öffentlich“ist und somit dem Vergütungsanspruch des Tonträgerherstellers unterliegt.

Dazu führte der EuGH aus, dass die ‘Öffentlichkeit’ aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und aus recht vielen Personen bestehen“ muss. Weiterhin sei als ein Kriterium heranzuziehen, „ob eine ‘öffentliche Wiedergabe’ Erwerbszwecken dient. Es wird also vorausgesetzt, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wendet, für das die Wiedergabe vorgenommen wird, und dass es in der einen oder anderen Weise für diese Wiedergabeaufnahme bereit ist und nicht bloß zufällig ‘erreicht’ wird.“

Beim Zahnarzt ist die Wiedergabe nicht öffentlich

Bezüglich der Wiedergabe von Musik bei Zahnärzten hat der EuGH entschieden, dass dies keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts sei, da erstens der Kreis der Zahnarztpatienten weitgehend stabil und somit bestimmt sei. Der Zahnarzt gebe die Musik auch nicht mit Erwerbszweck wieder. „Die Patienten eines Zahnarztes begeben sich nämlich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, behandelt zu werden, und eine Wiedergabe von Tonträgern gehört nicht zur Zahnbehandlung.“

Für Statistiker von Interesse: Der EuGH hat damit in einem der wenigen Fälle entgegen des Plädoyers eines Generalanwalts entschieden. Generalanwältin Trstenjak hatte die öffentliche Wiedergabe bei Zahnärzen noch als gegeben angesehen.

Im Hotel dagegen schon

Anders gelagert sei hingegen der Fall, dass ein Hotel Musik wiedergebe. Zunächst einmal sei der Gästekreis eines Hotels unbestimmt. Weiterhin diene die Musikwiedergabe dort Erwerbszwecken. „Die Handlung eines Hotelbetreibers, durch die er seinen Gästen Zugang zum ausgestrahlten Werk verschafft, ist nämlich als eine zusätzliche Dienstleistung anzusehen, die sich auf den Standard des Hotels und damit auf den Preis der Zimmer auswirkt. Außerdem ist  sie geeignet, weitere Gäste anzuziehen, die an dieser zusätzlichen Dienstleistung interessiert sind.“

Die beiden Entscheidungen betrafen die Auslegung der Richtlinie 92/100/EWG, welche inzwischen in die Richtlinie 2006/115/EG überführt wurde. Auch § 52 des deutschen Urhebergesetzes  dient der Umsetzung der beiden Richtlinien.

In den beiden Entscheidungen ging es um die Frage, ob Italien respektive Irland verpflichtet waren, die öffentliche Wiedergabe nur gegen Vergütung des Rechteinhabers zu gestatten. Diese Vergütungspflicht ist im deutschen Recht in § 52 Abs. 1 S. 2 UrhG umgesetzt.

§ 52 Abs. 1 S. 1 UrhG betrifft hingegen die Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers im Einzelfall gegen Vergütung zulässig ist. Es ist somit misslich, dass § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG nun eine öffentliche Wiedergabe auch ohne Einwilligung gestattet „wenn kein Erwerbszweck des Veranstalters“ vorliegt, bei europarechtskonformer Auslegung des Begriffes der „öffentlichen Wiedergabe“ diese aber gerade einen Erwerbszweck voraussetzt.

Von nun an muss also dem inzident bei Anwendung des § 52 Abs. 1 S. 2 zu prüfenden „Erwerbszweck“ im Sinne des Europarechts eine andere Bedeutung beigemessen werden als dem gesetzlich normierten Erwerbszweck des § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG. Auf diesen potentiellen Widerspruch hatte Generalanwältin Trstenjak bereits hingewiesen, denn auch Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 setzen voraus, dass es öffentliche Wiedergabe zu einem anderen als einem „kommerziellen Zweck“ geben kann. (JB)

C-135/10, Società Consortile Fonografici ./. del Corso

C-135/10, Società Consortile Fonografici ./. del Corso, Plädoyer der Generalanwältin

C-162/10, Phonographic Performance ./. Irland

 

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