EuGH: Die Ladeneinrichtung von Apple kann als Marke geschützt werden
Der Konzern Apple hat bekanntlich seine Produkte weltweit als Marke schützen lassen. Nun wollte das Unternehmen auch das Design der Ladeneinrichtung seiner “Flagship Stores” entsprechend schützen.
Bereits im Jahr 2010 ließ Apple beim United States Patent and Trademark Office (Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten von Amerika) eine dreidimensionale Marke eintragen, die aus der Darstellung ihrer „Flagship Stores“ in der Form einer mehrfarbigen Zeichnung besteht. Diese Marke wurde für „Einzelhandels-dienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produkt-demonstrationen“ eingetragen.
Eine internationale Registrierung dieser Marke scheiterte bisher jedoch am Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für eine Schutzerstreckung auf das deutsche Hoheitsgebiet, da das DPMA die Eintragung einer solchen Marke abgelehnt hat mit der Begründung, dass die Abbildung der Verkaufsstätten der Waren eines Unternehmens nichts anderes sei als die Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen dieses Unternehmens und dass der Verbraucher eine solche Ausstattung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstehen könne.
Gegen diese Entscheidung hat Apple Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt. Dieses hat daraufhin dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, durch die der Verbraucher zum Kauf der Waren des Anmelders veranlasst werden soll, und ob, falls dies zu bejahen ist, eine solche „Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert“, mit einer „Aufmachung einer Ware“ gleichgesetzt werden kann.
In seiner Entscheidung (Rechtssache C-421/13) stellten die Richter nun fest, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte, wie beispielsweise eines „Apple-Flagship Stores“, unter bestimmten Voraussetzungen als Marke eingetragen werden kann (siehe auch die Pressemitteilung).
Der Gegenstand der Anmeldung muss gemäß der Markenrichtlinie (Richtlinie 2008/95/EG) drei Voraussetzungen erfüllen, um eine Marke sein zu können. Der Gegenstand der Anmeldung muss nämlich erstens ein Zeichen sein, zweitens sich grafisch darstellen lassen und drittens muss er geeignet sein, „Waren“ oder „Dienstleistungen“ eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Demnach kann eine Darstellung, die die Ausstattung einer Verkaufsstätte mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbildet, eine Marke sein kann, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch ist es denkbar, dass die durch ein solches Zeichen abgebildete Ausstattung einer Verkaufsstätte es erlaubt, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen. Dies kann der Fall sein, wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht. Der EuGH stellt hierzu klar, dass die Unterscheidungskraft des Zeichens jeweils konkret zum einen anhand der von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen anhand seiner Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist und auch die anderen Eintragungshindernisse sind selbstverständlich jeweils im Einzelfall konkret zu prüfen.
Der Europäische Gerichtshof kommt schließlich zu der Auffassung, dass ein Zeichen, das die Ausstattung von Flagship Stores eines Herstellers von Waren darstellt, rechtsgültig nicht nur für diese Waren eingetragen werden kann, sondern auch für Dienstleistungen, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Leistungen, wie z.B. in solchen Geschäften Vorführungen der dort ausgestellten Waren mittels Seminaren zu veranstalten, können für sich genommen entgeltliche Leistungen darstellen, die unter den Begriff „Dienstleistungen“ fallen.
Nach dieser Entscheidung kann natürlich nicht jede Ladeneinrichtung als Marke geschützt werden. Wenn diese aber Besonderheiten aufweist und einen hohen Wiedererkennungswert hat, sollte zumindest über diese Möglichkeit nachgedacht werden. (pi)