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EuGH-Richter erteilen Glücksspielstaatsvertrag eine Abfuhr – oder doch nicht ?

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Die Richter des EuGH in Luxemburg urteilten in einem jahrelang schwelenden Streit zwischen privaten Anbietern von Glücksspielen, Lotterien und Sportwetten auf der einen und den Bundesländern auf der anderen Seite zugunsten der privaten Anbieter (Az.: C 409/06).

Dem Streit liegt das in Deutschland bislang gültige und hoch umstrittene staatliche „Glücksspiel-Monopol“ zugrunde, das auf dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag basiert. Dieser verbietet jedes Anbieten oder Vermitteln von Glücksspielen im Internet. Zudem haben die Länder das Monopol auf die Durchführung von Sportwetten und Lotterien. Zugelassen sind für private Betreiber nur Pferdewetten, das Aufstellen von Spielautomaten und Spielkasinos, sofern sie über die erforderliche Erlaubnis verfügen. Diese Regelungen muten verständlich an, wollen sie doch die Gefahren des Glücksspiels auf ein verträgliches Maß begrenzen.

Die Entscheidung, die der EuGH nunmehr getroffen hat, mag daher zunächst überraschen– führt sie oberflächlich betrachtet doch zu einer Legalisierung des Glücksspiels für private Anbieter. Die Gefahren, die davon ausgehen liegen auf der Hand: Unkontrolliertes Wetten oder Spielen im Internet kann die Spielsucht fördern und Existenzen zerstören. Betrachtet man den Richterspruch und seine Begründung jedoch genauer, vermag das Urteil zu überzeugen! Die derzeitige Praxis der Länderpolitik führt zu einem Wettbewerbsnachteil für private Anbieter, die mit der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit nicht mehr vereinbar ist. Denn das hehre Ziel des Glücksspielstaatsvertrages ist durch die Praxis im Umgang mit Gewinnspielen & Co. durch die Länder nicht verwirklicht worden.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Entscheidung daher nachvollziehbar: Ein Verbot mit Monopolbildung durch den Staat – als präventive Maßnahme zum Schutze der Allgemeinheit– ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies zum Schutze der Bevölkerung notwendig ist und gerade damit gerechtfertigt werden kann.

Eine Monopolstellung des Staates ist allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn „Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise“ nicht begrenzt werden.

Gerade diese systematische Begrenzung zur Rechtfertigung des Wettmonopols ist nicht praktiziert worden. Denn auch die staatlichen Wettanbieter führen ausgiebige Werbekampagnen durch, um Einnahmen aus dem Lotteriebetrieb zu steigern (füllt dies doch die Länderkasse). Mit dem Ziel des Gesundheitsschutzes hat dies freilich nicht mehr viel zu tun. Ebenso wird angeprangert, dass u.a. auch Kasino- und Automatenspiele legal durch private Hand angeboten werden können, die eine höhere Suchtgefahr aufweisen können als der monopolisierte Bereich. Hierdurch ermuntere der Staat, so die Richter, in gewisser Weise zur Teilnahme an Glücksspielen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann.

Wie die Länder ihr Monopol halten wollen, bleibt abzuwarten. Ausgeschlossen werden kann aber schon jetzt, dass die Regelungen in ihrer derzeitigen Handhabung Bestand haben werden. Drastisch reduziert werden müssen wohl insbesondere die (staatlichen) Werbekampagnen. Das letzte Wort ist in diesem Streitfall jedoch noch nicht gesprochen. Denkbar ist z.B. auch ein umfassenderes Verbot, kombiniert mit staatlichen Lotterien, die nicht werben. Gewinner wären dann wieder die Länder – und das nach dem (vermeintlich) ersten Licht am Ende des Tunnels für die privaten Anbieter. (cs)

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