Europäisches Parlament lehnt ACTA ab

Wie zu erwarten war, hat das Europäische Parlament (EP) heute die interne Ratifikation des ACTA-Abkommens abgelehnt.

Bedeutung der EP-Ablehnung im internationalen Vertragsrecht

Bei internationalen Verträgen wie ACTA ist üblicherweise ein zweistufiges Verfahren zur Inkraftsetzung vorgesehen. In einem ersten Schritt war ACTA von den Mitgliedern zu unterzeichnen, in einem zweiten Schritt hatten die internationalen Vertreter der Mitglieder dann zu erklären, von nun an an das Abkommen gebunden zu sein. Dieser zweistufige Prozess soll es erlauben, dass internationale Verträge auch noch durch die internen Kontrollorgane, wie hier etwa das EP, geprüft werden, ehe sich ein Mitglied eines internationalen Vertrages nach außen verpflichtet. Dieser Prüfungsprozess wird – wenngleich ungenau – typischerweise mit dem Begriff „Ratifikation“ bezeichnet.

Da ACTA gleichermaßen Kompetenzen der EU-Mitgliedsstaaten wie auch der EU als Ganzes berührt, mussten sowohl die EU als Ganzes als auch die einzelnen Mitgliedsstaaten ACTA unterzeichnen und ratifizieren. Die Ablehnung von ACTA heute bedeutet nun, dass die EU ACTA zwar unterzeichnet hat, aber die Bindungserklärung nun nicht abgeben kann, mithin die EU trotz Unterzeichnung nicht an ACTA gebunden ist.

ACTA und Deutschland

Was die Bindungswirkung von ACTA für Deutschland angeht, so ist diese bereits einen Schritt vorher gescheitert. Obwohl Deutschland als eines der wenigen EU-Mitgliedstaaten ACTA gar nicht erst unterzeichnet hat, hatte die Bundesregierung hatte bereits im Mai klargestellt, dass sie, aufgrund der erwarteten Ablehnung von ACTA im EP nicht beabsichtige,  ACTA unterzeichnen werde. Wenn das EP nun verkündet, durch seine Ablehnung sei Deutschland gehindert, ACTA beizutreten, ist das völkerrechtlich nicht richtig: Deutschland könnte weiterhin beitreten, wird nur mangels Kooperation durch die EU nicht in der Lage sein, die eingegangen Verpflichtungen auch voll zu erfüllen.

Much Ado About Nothing

In der uns interessierenden Frage des Urheberrechtsschutzsniveaus hätte sich aber, wie wir bereits dargestellt haben, durch ACTA in Deutschland ohnehin nichts neues ergeben. (JJB)

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