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Focus Markenrecht
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Facebook-Account beschlagnahmt

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Wie der Kollege Thomas Stadler in seinem Internet-Law Blog berichtet, hat im „Ländle“ ein Strafrichter die Beschlagnahme eines Facebook-Accounts angeordnet. Der Richter hofft hierdurch neue Erkenntnisse über einen Einbruchsdiebstahl  erhalten zu können, zu dem der Angeklagte und Inhaber des Accounts Beihilfe geleistet haben könnte. Der Wortlaut des Beschluss kann hier nachgelesen werden.

Die Beschlagnahme wurde in entsprechender Anwendung des § 99 StPO und nicht nach § 100a StPO angeordnet und umfasst vor allem die sog. „Messages“ und „Chats“ sowie die Registrierungsdaten und Datensätze – „Friends“, „Notes“, „Chats“ und „E-Mails“, des Accounts und zwar auch dann, wenn diese nicht öffentlich einsehbar sind, sowie Lichtbilder die im Account vorgehalten werden. Das Interesse des Richters an den digitalen Kommunikationsdaten dürfte sich daraus ergeben, dass der Angeklagte auf seinem ebenfalls beschlagnahmten Handy alle Mails und Nachrichten vor dem Tag des Einbruchs gelöscht hatte.

Eine derartige Beschlagnahme von Daten kann durchaus zulässig sein, für E-Mails wurde dies bereits durch das BVerfG und den BGH entschieden. Werden z.B. E-Mails auf dem Mailserver des Providers beschlagnahmt, muss das Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG beachtet und eingehalten werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen der §§ 94 ff. StPO gegeben sind und das Übermaßverbot beachtet wird. Im vorliegenden Fall stützte der Richter die Beschlagnahme wie bereits erwähnt auf eine entsprechende Anwendung des § 99 StPO, der lautet:

Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

E-Mails, Chatnachrichten und Messages werden danach wie Postsendungen behandelt. Davon ausgehent, dass der Inhalt der Nachrichten des Facebook-Accounts für den Tatvorwurf von Bedeutung ist, konnte die rechtmäßige Anordnung ergehen. Zudem hat der Amtsrichter in dem Beschluss auch das  sog. Übermaßverbot beachtet, da  nicht alle Nachrichten der Beschlagnahme unterliegen, sondern eine Eingrenzung auf die relevanten Nachrichten stattfindet. So wird im Beschluss formuliert:

Nicht der Beschlagnahme unterliegen Nachrichten […], welche ersichtlich nicht an den Angeklagten gerichtet sind oder offensichtlich zu diesem Strafverfahren keinen Bezug […] haben,[…]

Fazit:

Interessant wird die Durchsetzung des Beschlusses sich gestalten, da die deutsche Niederlassung Facebooks eine Herausgabe mit dem Argument umgeht, dass Nutzerdaten nicht von Mitarbeitern herausgegeben werden können. Diese seien im Ausland gespeichert. Gleichwohl zeigt der Fall, dass für die Ermittlungsbehörden die Verwertungen digitaler Daten bei der Aufklärung von Straftaten einen immer größeren Stellenwert einnehmen. (cr) 

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