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Focus Markenrecht
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Facebookchef verbietet Action-Figur

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Chinesische Blogger der Plattform M.I.C. haben am eigenen Leib erfahren, dass Facebook-Chef Mark Zuckerberg „seine“ Marke „facebook“ verteidigt wie ein Actionheld.

Anlass der Auseinandersetzung war nach einem Bericht von oe24.at eine Actionfigur, die die Blogger in Fernost auf den Markt gebracht hatte. Die Action(Hero?)-Figur mit dem Namen „Poking Inventor“ war von Mitgliedern des M.I.C entwickelt und zum Kauf angeboten worden. Hierüber war Facebook nicht erfreut, da an der Figur unter anderem auch ein blauer Würfel mit dem mittlerweile allseits bekannten „f“ angebracht war.

Nachdem die geschäftstüchtgen M.I.C.-Mitglieder von Facebook darüber aufgeklärt wurden, dass „facebook not happy with the poking inventor action figure (is)“, wurde Produktion und Vertrieb der lustigen Puppe nach eigenen Angaben des M.I.C. eingestellt. Grund der Verstimmung war die Verletzung der Marken „facebook“ und „f“. Die Anwälte von Facebook wiesen darauf hin, dass die Marken auch für den Raum China und Hong Kong Schutz genieße.

Deutlich wird hier, dass es daher grundsätzlich auch bei der Umsetzung neuer Ideen einer eingehenden markenrechtlichen Recherche bedarf. Die chinesischen Blogger wunderten sich zwar darüber, dass die Facebookseiten in China – aufgrund staatlicher Regulierungen – gar nicht genutzt werden kann, gleichwohl aber Markenrechte zugunsten von „Facebook“ in China durchgesetzt werden können.

Markeninhaber haben jedoch auch dann schon ein Interesse an der Etablierung ihrer Marken, wenn diese in bestimmten Regionen noch gar nicht „genutzt“ werden können und setzen dies mit juristischen Mitteln durchsetzen. Die Verteidigung der Marke vor der eigentlichen Nutzung ist auch dem deutschen Markenrecht nicht fremd. So steht dem Markeninhaber innerhalb der ersten 5 Jahre nach Eintragung der Marke die sog. Benutzungsschonfrist zu, vgl. § 25 MarkenG. Innerhalb dieser Schonfrist soll dem Markenrechtsinhaber ermöglicht werden die Marke wirtschaftlich aufzubauen. (cs)

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