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Familienfehde bei Peek & Cloppenburg: Hanseaten können Rheinländern die bundesweite Werbung nicht verbieten

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Peek & Cloppenburg stellt in der deutschen Unternehmenslandschaft ein Kuriosum dar. Denn – ähnlich wie bei Aldi – gibt es zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen, die unter dieser Bezeichnung firmieren und den deutschen Markt in Nord und Süd unter sich aufgeteilt haben. Doch im Unterschied zu Aldi – wo der geographische Radius in den Bezeichnungen „Aldi Nord“ und „Aldi Süd“ deutlich zum Ausdruck kommt – firmieren die zwei Bekleidungshausketten, welche ihren Sitz in Düsseldorf und Hamburg haben, ohne einen entsprechenden Zusatz und nennen sich – vollkommen identisch – einfach „Peek & Cloppenburg KG“. Dass der Verbraucher deshalb im Zweifel gar nicht wahrnimmt, dass es zwei unterschiedliche Unternehmen dieses Namens gibt, liegt auf der Hand. Ebenso verwundert kaum, dass der kleinere Teil dieses gleich-ungleichen Paares keinen Versuch auslässt,  die ungeliebte Verwandtschaft in die Schranken zu weisen.

Nord und gediegen-seriöses gegen Süd und jung-dynamisch

Eine entsprechende Gelegenheit sahen die Hamburger, welche sich schon im Jahr 1911 von den Rheinländern losgesagt haben und heute mit etwa 25 Filialen ein gediegen-seriöses Publikum ansprechen wollen, gekommen als sie darauf aufmerksam wurden, dass die Düsseldorfer, welche es zwischenzeitlich auf etwa 60 Filialen bringen und es eher auf eine junge, dynamische Zielgruppe abgesehen haben, bundesweit – und damit auch im Stammgebiet der Hamburger – in Magazinen und Zeitungen Werbung schalteten. Mit der Begründung, sie seien in ihren Unternehmenskennzeichenrechten verletzt, weil die Werbung der Düsseldorfer ihnen zugerechnet werde, zogen die Hamburger in ihrer Heimatstadt vor Gericht. Zunächst auch mit Erfolg und zwar trotz des Umstandes, dass die Düsseldorfer in ihrer Werbung selbst darauf hinwiesen, dass es zwei Unternehmen mit dem Namen Peek & Cloppenburg gebe und dass die Werbung von dem Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf stamme. Zu „kleingedruckt“ hieß es von den Richtern am Hanseatischen Oberlandesgericht. Erlaubt sei die Werbung auf dem Gebiet der Hamburger nur, wenn der entsprechende Hinweis genauso groß sei wie die eigentliche Werbebotschaft. Dementsprechend gestanden sie den Hamburgern Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 5 MarkenG zu.

Diese Entscheidung hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.01.2013 (Az. I ZR 58/11) nun wieder auf. Die Karlsruher Richter kamen zu dem Schluss, dass die Düsseldorfer ein anzuerkennendes Interesse daran hätten, in bundesweit vertriebenen Medien zu werben, die strengen Vorgaben des OLG jedoch dazu führen würden, dass de facto ein Werbeverbot bestünde. Insofern sei der bereits praktizierte kleingedruckte Hinweis ausreichend. Zwar gestanden auch die Karlsruher Richter ein, dass es dennoch ein Verwechslungspotenzial gebe, weil die meisten Menschen sich Werbung nur flüchtig anschauen würden, jedoch müsse man das in dieser kennzeichnungsrechtlichen Gleichgewichtslage nun einmal hinnehmen.

Ganz beendet ist die Sache damit jedoch noch nicht: Der Bundesgerichtshof hat den Fall an das OLG zurückverwiesen, welches nun die zwischen den Unternehmen geschlossene Abgrenzungsvereinbarung nochmal genauer untersuchen und gegebenenfalls neu auslegen soll. Der vorsitzende Richter am BGH gab den Klägern aber schon einmal mit auf den Weg, dass sie sich keine allzu großen Hoffnungen machen sollten, den Fall doch noch zu gewinnen. (ab)

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