Filesharern geht es an den Kragen: Jeder Upload auf eine Tauschbörse bedeutet gewerbliches Ausmaß

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Das Oberlandesgericht München hat, wie der Kollege Rechtsanwalt Gramespacher berichtet, in einem aktuellen Beschluss vom 26.07.2011, Az. 29 W 1268/11 klargestellt, dass die Voraussetzung des gewerblichen Ausmaßes im Rahmen des Auskunftsanspruchs grundsätzlich gegeben sind, wenn eine Datei über eine Tauschbörse im Internet angeboten wird.

Die Richter bringen in der Entscheidung zum Ausdruck, dass weitere erschwerende Umstände – wie z.B. die Verletzung innerhalb der relevanten Verwertungsphase – nicht hinzutreten müssen, damit diese Voraussetzung gegeben ist.

Die Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, gestattet dem Provider, dem Rechteinhaber mitzuteilen, wer die dokumentierte IP-Adresse zum relevanten Zeitpunkt genutzt hat. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG besteht, der wiederum verlangt, dass eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ vorliegt. Die Richter erklären im Beschluss zunächst, wann das gewerbliche Ausmaß grundsätzlich angenommen werden kann. Hierbei stellen Sie zum einen auf die Anzahl der Rechtsverletzungen ab, zum anderen könne sich das gewerbliche Ausmaß aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

Sodann wird durch den Senat formuliert, dass es im Falle einer Veröffentlichung einer Spielfilm-Datei auf einer Internet-Tauschbörse, keiner weiterer Umstände bedarf, um ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG anzunehmen.

Unter Bezugnahme auf die EU Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (ABI. EU L 195 S. 16), die die Durchsetzung der Urheberrechte zum Inhalt hat, begründen die Richter die Voraussetzung des gewerblichen Ausmaßes damit, dass die User der Tauschbörsen nicht als Endverbraucher in gutem Glauben handeln, wenn Sie hierüber Filme, Musik oder Hörbücher tauschen. Die Handlung sei schon keine private Nutzung. Denn durch das Anbieten an eine unbegrenzte Zahl von Tauschbörsennutzern könne der User, der die Datei anbietet, die Situation nicht mehr beherrschen.

Zudem halten die Münchener Senatsrichter nicht mehr daran fest, dass die Datei innerhalb einer „relevanten Verwertungsphase“ heruntergeladen werden muss, da diese Voraussetzungen auch nicht aus den Gesetzesmaterialien hervorgehe. Über die relevante Verwertungsphase hatten wir bereits mehrfach, z.B. hier und hier berichtet.

Fazit:

Auch wir sind nach wie vor der Ansicht, dass es dem Urheberrecht widerspricht, den Schutz von bestimmten Veröffentlichungszeiten abhängig zum machen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Richter der anderen Gerichte nachziehen und bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Filesharing das gewerbliche Ausmaß allein aufgrund der Veröffentlichung im Internet, die nicht mehr kontrolliert werden kann, annehmen werden. Andernfalls droht eine Ungleichbehandlung der Rechteinhaber, die die Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche daran messen lassen müssen, welches Gericht über den Gestattungsantrag entscheidet. (cs)

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