Im Kern stritten sich die Parteien darüber, ob der Synchronsprecher/Synchronschauspieler einen Anspruch auf Nachvergütung für seine Tätigkeit hat. Der Kläger gab, im Kino-Kassenschlager Fluch der Karibik Teile I bis III, der Figur des Piraten Jack Sparrow die deutsche Stimme. Nach den finanziellen Erfolgen der ersten drei Filme wollte Off dann an den Einnahmen beteiligt werden.
Dieser Anspruch wäre nach §§ 32, 32a UrhG – auf den hier besprochenen Fall übertragen – dann gegeben, wenn zwischen der vereinbarten Vergütung für die Leistung als Synchronsprecher und den Erträgen aus der Nutzung der Synchronisation ein auffälliges Missverhältnis besteht. Aufgrund der immensen Erfolge der Filmtrilogie, hielt der Synchronsprecher Marcus Off die erhaltene und zuvor vereinbarte Vergütung offensichtlich nicht für angemessen.
Im Gegensatz zur Artikelüberschrift der Süddeutschen – „Eigener Schöpferischer Akt?“ und der im Artikel aufgeworfenen Frage: „Doch sind Synchronschauspieler überhaupt Urheber?“ – die suggeriert, dass die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhinge, ob dem Synchronsprecher Urheberrechte zustehen, sind wir der Auffassung, dass zumindest diese Frage – jedenfalls hier – schnell beantwortet werden kann. Denn, nach der hier vertretenen Auffassung, genießt auch die Darbietung eines Synchronschauspielers Leistungsschutz nach dem Urhebergesetz. Der Synchronsprecher wird als ausübender Künstler nach § 73 UrhG geschützt. Danach ist ausübender Künstler, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
Ein Synchronsprecher oder Synchronschauspieler wirkt durch seine stimmliche Interpretation und Gestaltung künstlerisch an einem gesamten (Film-)Werk mit.
Zu diesem Ergebnis sind auch die Richter des Kammergerichts Berlin gekommen, die sich insoweit der Meinung der Richter des Bundesgerichtshofs in einer älteren Entscheidung angeschlossen haben. Im Urteil des KG Berlin heißt es dazu:
„Der Kläger ist als Synchronschauspieler ausübender Künstler im Sinne des § 73 UrhG (vgl. BGH GRUR 1984, 119/120 – Synchronisationssprecher; Fromm/ Nordemann/ Schaefer, UrhR, 10.Aufl., § 73 Rdn.33; U.Reber/Schwarz in: Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4.Aufl., Kap.100 Rdn.6).“
Auch durch seine Leistung als Synchronsprecher für die deutsche Stimme des Jack Sparrow, gespielt von Johny Depp, habe der Kläger Leistungsschutzrechte als ausübender Künstler erworben:
„Seine Leistung beschränkte sich nicht auf das bloße Ablesen eines Textes. Vielmehr musste er die einzelnen Filmszenen stimmlich nachspielen und dabei die Persönlichkeit des Filmschauspielers und der dargestellten Figur durch seine Stimme zum Ausdruck bringen.“
Unstreitig war zudem zwischen den Parteien, dass der Kläger der Beklagten umfassende Nutzungsrechte an seinen Synchronleistungen für die deutschen Fassungen der Filmtrilogie eingeräumt hatte. Festgehalten werden kann daher, dass im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich Leistungsschutzrechte nach § 73 UrhG bestanden haben und diese auf die Beklagte übertragen wurden.
Die erste Hürde auf dem Weg zur Nachvergütung wäre daher zunächst genommen und es kommt, wie dargelegt, entgegen der Darstellung in der Süddeutschen, nicht maßgeblich darauf an, ob Synchronschauspieler Urheber sind.
Als ausübender Künstler hat der Synchronsprecher vielmehr nach den §§ 32, 32 a UrhG, die nach § 79 UrhG auch für ausübende Künstler im Sinne des § 73 gelten, einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Richter gelangten in dem zitierten Urteil zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Nachvergütung – trotz des erheblichen Erfolges der Filmtrilogie – nicht besteht, da der Synchronschauspieler Marcus Off angemessen bezahlt wurde.
Dieses Ergebnis basiert aber gerade nicht darauf, dass der Kläger nicht als Urheber eingestuft wurde, sondern vielmehr darauf, dass der Synchronsprecher nach Auffassung der Richter angemessen entlohnt wurde und kein Missverhältnis zwischen der erhaltenen Gage und der Gewinne, die durch den Kinoerfolg erzielt wurden, gegeben war. Hierzu wird ausgeführt:
„Vorliegend hat der – darlegungspflichtige – Kläger keine Tatsachen genannt, die greifbare Anhaltspunkte für die Annahme begründen, dass ihm im Hinblick auf die besonderen Kinoerfolge der deutschen Sprachfassungen der drei Filmwerke ausnahmsweise ein Nachvergütungsanspruch gemäß § 32a Abs.2 UrhG zustehen könnte.“
Weiter heißt es:
„Es liegen jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte für einen Anspruch des Klägers auf Nachvergütung seiner Synchronisationsleistungen vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um untergeordnete Beiträge zum jeweiligen Gesamtwerk handelt, die durch die erhaltenen Vergütungen ausreichend abgegolten worden sind. Bei der Prüfung, ob die erhaltenen Honorare in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen stehen, die die Beklagte zu 1. aus der Nutzung der künstlerischen Leistungen des Klägers gezogen hat, ist aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit § 32 UrhG auf die „angemessene Vergütung” gemäß § 32 Abs.2 UrhG als Vergleichsmaßstab abzustellen. Ein Missverhältnis wird demnach begründet, wenn der Rahmen der Angemessenheit unterschritten wird. Es ist auffällig, wenn eine evidente, bei objektiver Betrachtung erheblich ins Gewicht fallende Abweichung von der Angemessenheit vorliegt (vgl. zu Vorstehendem Wandke/ Grunert, UrhR, 3.Aufl., § 32a Rdn.17; Schricker/ Haedicke, a.a.O. § 32a Rdn.19 m.w.N.).“ (Hervorhebungen durch den Autor)
Die Richter mussten daher allein darüber entscheiden, ob ein Missverhältnis zwischen der erhaltenen und der angemessenen Vergütung vorliegt. Ein solches Missverhältnis sahen sie allerdings nicht als gegeben an. Hier hatte der Synchronsprecher, Herr Off für seine Tätigkeit sogar eine Gage erhalten, die die übliche Pauschalvergütung überstieg. Zudem hielten die Richter die Synchronisationsleistung in Bezug auf das Gesamtwerk nicht für überragend. Damit bestand, nach Auffassung der Richter, kein Anlass dafür, von einem gravierenden Missverhältnis auszugehen und einen Anspruch auf Nachvergütung anzunehmen. Die nicht erfolgsabhängige Pauschalvergütung sei daher angemessen.
Fazit:
Im Urteil des Berliner Gerichts wurde die Revision zugelassen, so dass auch die Richter des BGH zur konkreten Höhe und zur Angemessenheit von Pauschalvergütungen bei Synchronsprechern Stellung beziehen können. Vieles wäre jedoch schon dadurch erleichtert, wenn die Interessenverbände die Angemessenheit von Synchronsprechertätigkeiten in Vergütungsregeln fixieren würden. Ob die Leistung der stimmlichen Charakterausgestaltung allerdings ausreicht, um an einem Filmwerk erfolgsabhängig beteiligt zu werden bleibt vorerst abzuwarten. Fest steht allerdings schon jetzt, dass Synchronschauspielern selbstverständlich Leistungsschutzrechte zustehen und die entsprechenden Leistungen urheberrechtlichen Schutz genießen können. (cs)
(Bild: astral232/shutterstock.com)
Im Kern stritten sich die Parteien darüber, ob der Synchronsprecher/Synchronschauspieler einen Anspruch auf Nachvergütung für seine Tätigkeit hat. Der Kläger gab, im Kino-Kassenschlager Fluch der Karibik Teile I bis III, der Figur des Piraten Jack Sparrow die deutsche Stimme. Nach den finanziellen Erfolgen der ersten drei Filme wollte Off dann an den Einnahmen beteiligt werden.
Dieser Anspruch wäre nach §§ 32, 32a UrhG – auf den hier besprochenen Fall übertragen – dann gegeben, wenn zwischen der vereinbarten Vergütung für die Leistung als Synchronsprecher und den Erträgen aus der Nutzung der Synchronisation ein auffälliges Missverhältnis besteht. Aufgrund der immensen Erfolge der Filmtrilogie, hielt der Synchronsprecher Marcus Off die erhaltene und zuvor vereinbarte Vergütung offensichtlich nicht für angemessen.
Im Gegensatz zur Artikelüberschrift der Süddeutschen – „Eigener Schöpferischer Akt?“ und der im Artikel aufgeworfenen Frage: „Doch sind Synchronschauspieler überhaupt Urheber?“ – die suggeriert, dass die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhinge, ob dem Synchronsprecher Urheberrechte zustehen, sind wir der Auffassung, dass zumindest diese Frage – jedenfalls hier – schnell beantwortet werden kann. Denn, nach der hier vertretenen Auffassung, genießt auch die Darbietung eines Synchronschauspielers Leistungsschutz nach dem Urhebergesetz. Der Synchronsprecher wird als ausübender Künstler nach § 73 UrhG geschützt. Danach ist ausübender Künstler, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
Ein Synchronsprecher oder Synchronschauspieler wirkt durch seine stimmliche Interpretation und Gestaltung künstlerisch an einem gesamten (Film-)Werk mit.
Zu diesem Ergebnis sind auch die Richter des Kammergerichts Berlin gekommen, die sich insoweit der Meinung der Richter des Bundesgerichtshofs in einer älteren Entscheidung angeschlossen haben. Im Urteil des KG Berlin heißt es dazu:
„Der Kläger ist als Synchronschauspieler ausübender Künstler im Sinne des § 73 UrhG (vgl. BGH GRUR 1984, 119/120 – Synchronisationssprecher; Fromm/ Nordemann/ Schaefer, UrhR, 10.Aufl., § 73 Rdn.33; U.Reber/Schwarz in: Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4.Aufl., Kap.100 Rdn.6).“
Auch durch seine Leistung als Synchronsprecher für die deutsche Stimme des Jack Sparrow, gespielt von Johny Depp, habe der Kläger Leistungsschutzrechte als ausübender Künstler erworben:
„Seine Leistung beschränkte sich nicht auf das bloße Ablesen eines Textes. Vielmehr musste er die einzelnen Filmszenen stimmlich nachspielen und dabei die Persönlichkeit des Filmschauspielers und der dargestellten Figur durch seine Stimme zum Ausdruck bringen.“
Unstreitig war zudem zwischen den Parteien, dass der Kläger der Beklagten umfassende Nutzungsrechte an seinen Synchronleistungen für die deutschen Fassungen der Filmtrilogie eingeräumt hatte. Festgehalten werden kann daher, dass im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich Leistungsschutzrechte nach § 73 UrhG bestanden haben und diese auf die Beklagte übertragen wurden.
Die erste Hürde auf dem Weg zur Nachvergütung wäre daher zunächst genommen und es kommt, wie dargelegt, entgegen der Darstellung in der Süddeutschen, nicht maßgeblich darauf an, ob Synchronschauspieler Urheber sind.
Als ausübender Künstler hat der Synchronsprecher vielmehr nach den §§ 32, 32 a UrhG, die nach § 79 UrhG auch für ausübende Künstler im Sinne des § 73 gelten, einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Richter gelangten in dem zitierten Urteil zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Nachvergütung – trotz des erheblichen Erfolges der Filmtrilogie – nicht besteht, da der Synchronschauspieler Marcus Off angemessen bezahlt wurde.
Dieses Ergebnis basiert aber gerade nicht darauf, dass der Kläger nicht als Urheber eingestuft wurde, sondern vielmehr darauf, dass der Synchronsprecher nach Auffassung der Richter angemessen entlohnt wurde und kein Missverhältnis zwischen der erhaltenen Gage und der Gewinne, die durch den Kinoerfolg erzielt wurden, gegeben war. Hierzu wird ausgeführt:
„Vorliegend hat der – darlegungspflichtige – Kläger keine Tatsachen genannt, die greifbare Anhaltspunkte für die Annahme begründen, dass ihm im Hinblick auf die besonderen Kinoerfolge der deutschen Sprachfassungen der drei Filmwerke ausnahmsweise ein Nachvergütungsanspruch gemäß § 32a Abs.2 UrhG zustehen könnte.“
Weiter heißt es:
„Es liegen jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte für einen Anspruch des Klägers auf Nachvergütung seiner Synchronisationsleistungen vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um untergeordnete Beiträge zum jeweiligen Gesamtwerk handelt, die durch die erhaltenen Vergütungen ausreichend abgegolten worden sind. Bei der Prüfung, ob die erhaltenen Honorare in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen stehen, die die Beklagte zu 1. aus der Nutzung der künstlerischen Leistungen des Klägers gezogen hat, ist aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit § 32 UrhG auf die „angemessene Vergütung” gemäß § 32 Abs.2 UrhG als Vergleichsmaßstab abzustellen. Ein Missverhältnis wird demnach begründet, wenn der Rahmen der Angemessenheit unterschritten wird. Es ist auffällig, wenn eine evidente, bei objektiver Betrachtung erheblich ins Gewicht fallende Abweichung von der Angemessenheit vorliegt (vgl. zu Vorstehendem Wandke/ Grunert, UrhR, 3.Aufl., § 32a Rdn.17; Schricker/ Haedicke, a.a.O. § 32a Rdn.19 m.w.N.).“ (Hervorhebungen durch den Autor)
Die Richter mussten daher allein darüber entscheiden, ob ein Missverhältnis zwischen der erhaltenen und der angemessenen Vergütung vorliegt. Ein solches Missverhältnis sahen sie allerdings nicht als gegeben an. Hier hatte der Synchronsprecher, Herr Off für seine Tätigkeit sogar eine Gage erhalten, die die übliche Pauschalvergütung überstieg. Zudem hielten die Richter die Synchronisationsleistung in Bezug auf das Gesamtwerk nicht für überragend. Damit bestand, nach Auffassung der Richter, kein Anlass dafür, von einem gravierenden Missverhältnis auszugehen und einen Anspruch auf Nachvergütung anzunehmen. Die nicht erfolgsabhängige Pauschalvergütung sei daher angemessen.
Fazit:
Im Urteil des Berliner Gerichts wurde die Revision zugelassen, so dass auch die Richter des BGH zur konkreten Höhe und zur Angemessenheit von Pauschalvergütungen bei Synchronsprechern Stellung beziehen können. Vieles wäre jedoch schon dadurch erleichtert, wenn die Interessenverbände die Angemessenheit von Synchronsprechertätigkeiten in Vergütungsregeln fixieren würden. Ob die Leistung der stimmlichen Charakterausgestaltung allerdings ausreicht, um an einem Filmwerk erfolgsabhängig beteiligt zu werden bleibt vorerst abzuwarten. Fest steht allerdings schon jetzt, dass Synchronschauspielern selbstverständlich Leistungsschutzrechte zustehen und die entsprechenden Leistungen urheberrechtlichen Schutz genießen können. (cs)