Die Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH), die aktuell nur als Pressemitteilung (Nr. 241/2010) existiert, wird sowohl unter Hobby- als auch Profifotografen schnell Beachtung finden.
Die Richter des Senats, der u.a. für das Grundstücksrecht zuständig ist, haben entschieden, dass die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten die gewerbliche Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen, die verwalteten Gebäude und Gartenanlagen derselben zeigen, untersagen darf. Voraussetzung für die Untersagung ist, dass die Stiftung Eigentümerin der Gebäude ist und die Lichtbilder bzw. Filmaufnahmen von den Grundstücken der Stiftung aus angefertigt wurden.
In den Vorinstanzen hatten die Gerichte noch entschieden, dass die Nutzung der Foto- und Filmaufnahmen nicht untersagt werden könne, das Verwertungsrecht dem jeweiligen Urheber – also den Fotografen – zustehe. Die Stiftung ging hierbei in drei verschiedenen Verfahren gegen die Beklagten vor.
Der erkennende Senat urteilte anders und folgt in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, der u.a. für das Urheberrecht zuständig ist. Die Entscheidungen sind unter den Namen “Schloss Tegel” und „Friesenhaus“ bekannt geworden (BGH Urt. v. 20.09.1974, Az.: I ZR 99/73; BGH Urt. v. 09.03.1989, Az.: I ZR 54/87.
Im Kern mussten die Richter in den vorliegenden Verfahren die Frage klären, ob die Stiftung als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung der entsprechenden Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken, davon abhängig machen kann, dass sie ihre Zustimmung dazu erteilt. Diese Zustimmung wurde selbstredend an eine Vergütung geknüpft. Durch das Eigentumsrecht hat der jeweilige Inhaber das Recht, Aufnahmen zu untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Andererseits geht das Eigentumsrecht nicht so weit, dass er auch die Nutzung von Fotos oder Filmaufnahmen untersagen kann, die außerhalb seines Grundstücks hergestellt wurden. Diese Grundsätze sind Ausfluss des Hausrechts des Eigentümers.
Zudem kamen die obersten Richter zu dem Ergebnis, dass eine Stiftung des öffentlichen Rechts auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Zugang zu den entsprechenden Gebäuden gewähren muss. Aus der Satzung der Stiftung ergebe sich nicht die Kostenfreiheit für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken.
In einem der Verfahren lag die Besonderheit darin, dass nicht die Beklagte selber die Fotos der Gebäude angefertigt hatte. Vielmehr wurde nur ein virtueller Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen im Internet bereitstellt. Auch hier knüpft der Richterspruch an ältere Entscheidungen des I. Zivilsenats an, die als „Internet I bis III” (BGH Urt. v. 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01, BGH Urt. v. 19.04.2007 Az.: I ZR 35/04; BGH Urt.30.04.2008 v. I ZR 73/05), “jugendgefährdende Medien bei ebay” (BGH Urt. v. 12.07.2007, Az.: I ZR 18/04) und “Sommer unseres Lebens” (BGH Urt. v. 15.05.2010, Az.: I ZR 121/08) zu Bekanntheit gelangten. Nach den dort entwickelten Grundsätzen haftet der Betreiber eines virtuellen Angebotes erst ab Kenntnis eines Rechtsverstoßes. Diese Kenntnis lag im vorliegenden Verfahren jedoch nach Ansicht der Richter nicht vor, da den hergestellten Fotos nicht angesehen werden konnte, ob diese mit oder ohne Genehmigung des Eigentümers der Gebäude angefertigt wurde.
Diese Entscheidung des BGH zeigt deutlich, wie vielschichtig der Umgang mit Foto- und Filmaufnahmen geworden ist. Vor einer Veröffentlichung des Materials sollte sich daher jeder Urheber mit der Frage befassen, ob er „seine“ Aufnahmen veröffentlichen darf. (cs)